Wirtschaft + PraxisC13-Atemtest: GOÄ bietet mehr Optionen

Ob man den C13-Atemtest in der Praxis einsetzt, sollten Hausärzte für sich zuerst durchrechnen. Denn die Zusammensetzung der Patientenklientel bestimmt, ob es sich lohnt.

Chronische Gastritiden und Ulcera im oberen GI-Trakt sind immer noch weit verbreitete Krankheiten. Dabei hat sich in der Bevölkerung festgesetzt, dass Medikamente diese heilen können, vor allem auch bei Bakterienbesiedlung des Magens. Hier nehmen viele an, dass auch eine Untersuchung ohne Endoskopie diese Besiedlung nachweisen kann. Wir sprechen vom C13-Atemtest. EBM Bevor man sich entschließt, den Test in das Praxisprogramm aufzunehmen, sollte man wissen, dass die Abrechenbarkeit nach EBM für Hausärzte nur als Erfolgskontrolle nach Eradikationstherapie und bei Kindern (bis 11 Jahren) mit begründetem Verdacht auf eine Ulcuserkrankung gegeben ist. Auch wenn die GOP 02400 (23 Punkte; 2,42 Euro/C13-Atemtest) für Hausärzte in die Versichertenpauschale integriert ist, so ist auch ohne deren nominelle Abrechnung die GOP 40154, die Kostenpauschale bei Durchführung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 02400 für den Bezug des 13C-Harnstoffs abrechenbar. Diese wird vergütet mit 25,60 Euro. Die Begründung ist, dass Sachkosten auch für Leistungen berechnet werden können, die zwar erbracht, aber nicht abgerechnet werden dürfen.

Die sich an den Test anschließende Analyse der Atemproben muss dann der Laborfacharzt übernehmen. GOÄ Bei einer Abrechnung gemäß der GOÄ gelten die Einschränkungen hinsichtlich der Patienten, wie im EBM beschrieben, nicht. Damit kann man die Leistung bei allen Privatpatienten und bei GKV-Patienten als Selbstzahlerleistung erbringen und abrechnen, die sich zunächst gegen eine Gastroskopie entscheiden, aber eine gewisse Klärung wünschen.

Da die Leistung in der GOÄ nicht existiert, muss man auf eine Analognummer ausweichen: die Nr. A619 analog der Nr. 615. Der Leistungsinhalt umfasst die Durchführung des Tests einschließlich der Verabreichung der Testsubstanz. Sie ist bewertet mit 227 Punkten und wird im Regelsatz (2,3) mit 30,43 Euro honoriert. Die Testsubstanz ist nicht enthalten, man kann sie also ähnlich wie beim EBM gesondert in Rechnung stellen; dies allerdings nur in Höhe der angefallenen Kosten, da der Betrag bei einem evtl. Gewinn umsatzsteuerpflichtig wäre.

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