In jeder Hausarztpraxis sind orthopädisch-chirurgische und traumatologische Krankheitsbilder an der Tagesordnung; in vielen Praxen werden dabei physikalisch-medizinische Leistungen erbracht, die bei EBM-Abrechnung mit Ziffern aus dem Abschnitt 2.5 des Kapitels II „Physikalisch-therapeutische Gebührenordnungspositionen“ abgerechnet werden können.
Gab es in früheren EBM-Versionen viele unterschiedliche Positionen, sind diese nun auf drei reduziert: die Wärmetherapie, die Elektrotherapie und die gezielte Elektrostimulation bei spastischen und/oder schlaffen Lähmungen. Unter der Wärmetherapie (GOP 02510) finden wir zum Beispiel die Mikrowellen-, Kurzwellen- und Dezimeterwellenbestrahlung. Ebenso die Infrarotbehandlung, die Heißlufttherapie oder die Behandlung mittels Packungen. Auch die Ultraschallbehandlung (bei einer Leistungsdichte von weniger als drei Watt/cm2) rechnet man mit dieser Ziffer ab.
Bei der Elektrotherapie (GOP 02511) ist unter anderem die Reizstromtherapie erwähnt, der neofaradische Schwellstrom, die Interferenzstromtherapie aber auch die Iontophorese. Bei der Elektrotherapie besteht eine Mengenbegrenzung: Die GOP 02511 darf man im Behandlungsfall nicht öfter als achtmal abrechnen, auch wenn mehr Sitzungen erforderlich sind. Nach dem EBM-Kommentar von Wezel/Liebold ist auch bei mehr Sitzungen eine Privatliquidation ausgeschlossen! Bei der Wärmetherapie dagegen ist jede indizierte Sitzung abrechenbar.
Nicht mit den Gebühren abgegolten sind Materialkosten wie die Salben bei der Iontophorese, oder auch Packungen für die Wärmetherapie. Diese Mittel sind über den Sprechstundenbedarf zu beziehen, wobei allerdings jede Kassenärztliche Vereinigung (KV) ihre eigene Sprechstundenbedarfsvereinbarung mit den Krankenkassen abschließt. Hier sollten Sie unter Umständen bei Ihrer KV anfragen, als Beispiel ist die KV Nordrhein dargestellt (s. Kasten).
Eine in der Praxis durchgeführte TENSTherapie kann man ebenfalls nach EBM 02511 abrechnen. Werden Unterweisungen des Patienten für die Eigentherapie zu Hause durchgeführt, erfolgt die Abrechnung mit einer Leistung aus dem Schmerzabschnitt 30.7, mit der GOP 30712. Aber Vorsicht: Bei Abrechnung von Leistungen des Abschnitts 30.7 kann man für diesen Behandlungsfall weder die Vorsorgepauschale 03040 inkl. Folgepauschalen noch die Chronikerpauschalen 03220/03221 ansetzen. Bei einem Honorar von aktuell 7,06 Euro (2017/Punktwert 10,53 Cent) sollte auf die Abrechnung dieser Position verzichtet werden, da schon die GOP 03040 aktuell ein Honorar von 15,16 Euro bringt. Eine weitere abrechenbare Leistung (GOP 02512) ist die gezielte Elektrostimulation schlaffer oder spastischer Paresen, vergütet mit 1,95 Euro für jede indizierte Sitzung.
die Interferenzstromtherapie aber auch die Iontophorese. Bei der Elektrotherapie besteht eine Mengenbegrenzung: Die GOP 02511 darf man im Behandlungsfall nicht öfter als achtmal abrechnen, auch wenn mehr Sitzungen erforderlich sind. Nach dem EBM-Kommentar von Wezel/Liebold ist auch bei mehr Sitzungen eine Privatliquidation ausgeschlossen! Bei der Wärmetherapie dagegen ist jede indizierte Sitzung abrechenbar. Nicht mit den Gebühren abgegolten sind Materialkosten wie die Salben bei der Iontophorese, oder auch Packungen für die Wärmetherapie. Diese Mittel sind über den Sprechstundenbedarf zu beziehen, wobei allerdings jede Kassenärztliche Vereinigung (KV) ihre eigene Sprechstundenbedarfsvereinbarung mit den Krankenkassen abschließt. Hier sollten Sie unter Umständen bei Ihrer KV anfragen, als Beispiel ist die KV Nordrhein dargestellt (s. Kasten). Eine in der Praxis durchgeführte TENSTherapie kann man ebenfalls nach EBM 02511 abrechnen. Werden Unterweisungen des Patienten für die Eigentherapie zu Hause durchgeführt, erfolgt die Abrechnung mit einer Leistung aus dem Schmerzabschnitt 30.7, mit der GOP 30712. Aber Vorsicht: Bei Abrechnung von Leistungen des Abschnitts 30.7 kann man für diesen Behandlungsfall weder die Vorsorgepauschale 03040 inkl. Folgepauschalen noch die Chronikerpauschalen 03220/03221 ansetzen. Bei einem Honorar von aktuell 7,06 Euro (2017/Punktwert 10,53 Cent) sollte auf die Abrechnung dieser Position verzichtet werden, da schon die GOP 03040 aktuell ein Honorar von 15,16 Euro bringt. Eine weitere abrechenbare Leistung (GOP 02512) ist die gezielte Elektrostimulation schlaffer oder spastischer Paresen, vergütet mit 1,95 Euro für jede indizierte Sitzung.
GOP 02511 Elektrotherapie
Auch bei mehr als acht Behandlungen im Behandlungsfall ist eine Privatliquidation nicht erlaubt.
Beispiel SSB KV Nordrhein (2):
Gels, Kegel, Lösungen, Puder, Pulver, Salben, Sprays, Styli, Tinkturen, Zäpfchen soweit sie je nach dem Fachgebiet bei mehreren Patienten in der Sprechstunde Anwendung finden, möglichst in größeren Handelspackungen.
Quellen: