Akupunktur ist in der heutigen Zeit, in der viele Menschen nach alternativen Heilmethoden suchen, immer wieder eine Behandlungsform, die nachgefragt wird.
Grundsätzlich können Hausärzte diese über die GKV abrechnen – vorausgesetzt, sie besitzen eine entsprechende Genehmigung der zuständigen KV. Diese ist an Bedingungen geknüpft, die im Einzelnen in der Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur [1] aufgelistet und dort nachzulesen sind.
Im EBM gibt es im Abschnitt 30.7.3 die Gebührenordnungspositionen (GOP) 30790 und 30791. Mit der GOP 30790 werden die Eingangsdiagnostik und die Abschlussuntersuchung vergütet, hier wird eine Mindestdauer von 40 Minuten gefordert. Über die GOP 30791 wird jede einzelne Akupunktursitzung honoriert.
Einschränkend ist die Abrechnung jedoch nur bei chronischen Schmerzen möglich, wenn diese im LWS-Bereich lokalisiert (ICD: M54.5G oder M.47.2G) oder durch eine Gonarthrose (ICD: M17.9G) verursacht sind. Eine weitere Voraussetzung ist nach den Vorgaben der Qualitätssicherungsvereinbarung ein mindestens sechs Monate langes ärztlich dokumentiertes Schmerzintervall. Als Dokumentation reicht in diesen Fällen die Abrechnung entsprechender Diagnosen (s.o.) in den Vorquartalen. Aber auch die Behandlung selbst muss man dokumentieren. Die Einzelheiten dazu führt Paragraf 5 der Qualitätssicherungsvereinbarung auf. Die stichprobenartige Kontrolle durch die KVen ist derzeit, aufgrund der bisher unauffälligen Ergebnisse, ausgesetzt.
Sachkosten sind enthalten
Die Abrechnung der GOP 30790 (470 Punkte /2018: 50,08 Euro) darf man einmal im Krankheitsfall abrechnen, das heißt einmal innerhalb von vier Quartalen. Die GOP 30791 (212 Punkte / 2018: 22,59 Euro) darf man für jede der beiden Diagnosen (LWS und Kniegelenke) höchstens zehnmal, mit besonderer Begründung auch 15mal in einem Krankheitsfall in Rechnung stellen. Wird zum Beispiel das rechte Kniegelenk behandelt, kann man das linke Kniegelenk frühestens nach vier weiteren Quartalen behandeln.
Sachkosten, auch für die Akupunkturnadeln sind anders als bei der GOÄ-Abrechnung in den EBM-Honoraren enthalten und können nicht gesondert abgerechnet werden. Man darf sie auch nicht privat dem Patienten in Rechnung stellen.
Was ist ausgeschlossen?
Neben den Akupunkturleistungen sind im selben Behandlungsfall weder die hausärztliche Versorgungspauschale (GOP 03040, 04040) noch die Chronikerziffern (GOP 03220, 03221, 04220, 04221) noch die GOP für den Medikationsplan (GOP 03222, 04222) abrechenbar. Da das Akupunkturhonorar aber höher ausfällt, sollte man hier lieber auf die Pauschalen verzichten.
Bei allen anderen als den oben genannten Schmerz- und sonstigen Diagnosen ist eine Akupunkturbehandlung zu Lasten der GKV nicht möglich. Diese müsste dann bei Wunsch des Patienten als Selbstzahlerleistung erfolgen und würde nach der aktuell gültigen GOÄ berechnet.
Quellen:
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1) www.kbv.de/media/sp/Akupunktur.pdf
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2) www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)
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3) www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/index.htm (ICD)