Berlin. Bereits am 15.12. hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie beschlossen, die am 1. April in Kraft tritt. Inhaltlich geht es dabei um etwas, was es eigentlich nach den jüngsten Regelungen zum Umgang mit der Sars-CoV-2 Pandemie kaum noch geben dürfte, aber offensichtlich immer noch gibt.
WAs hat sich geändert? Dem Paragrafen 4 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie wurde ein Absatz 6 angefügt: „Unterliegen Beschäftigte einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Absonderung oder besteht eine öffentlich-rechtliche Empfehlung zur Absonderung, gilt Absatz 5 mit der Maßgabe, dass sowohl die erstmalige Feststellung als auch die Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit auf Grundlage einer eingehenden telefonischen Befragung jeweils für Zeiträume von bis zu sieben Kalendertagen erfolgen kann, längstens jedoch bis zum Ablauf des Zeitraums der öffentlich-rechtlichen Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung.“
Was ist eine öffentlich-rechtliche Absonderung?
Die Isolierung ist eine behördlich angeordnete Maßnahme bei Personen mit bestätigter Sars-CoV-2-Infektion. Sie kann je nach Schweregrad der Erkrankung sowohl häuslich als auch stationär erfolgen.
Die Entlassung aus der Isolierung im stationären Bereich erfolgt nach bestimmten Kriterien; in der Regel wenn von einer Weiterverbreitung nicht mehr auszugehen ist.
Die Quarantäne ist eine zeitlich befristete Absonderung von ansteckungsverdächtigen Personen oder von Personen, die möglicherweise das Virus ausscheiden (in der Regel enge Kontaktpersonen von Erkrankten).
Ansonsten keine Telefon-AU mehr möglich
Am 17. November 2022 hatte der G-BA eine Verlängerung der sogenannten Telefon-AU bis zum 31. März 2023 beschlossen: „Versicherte, die aufgrund einer leichten Atemwegserkrankung arbeitsunfähig sind, können nach telefonischer Anamnese bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte befragen die Patientin oder den Patienten dabei am Telefon zu ihren Beschwerden und bescheinigen dann gegebenenfalls die Arbeitsunfähigkeit. Eine Verlängerung der Krankschreibung auf telefonischem Wege ist einmalig für weitere 7 Kalendertage möglich.“
Diese Regelung, dass allein eine „leichte Atemwegserkrankung“ ausreichend für eine telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist, läuft zum 31. März 2023 aus.
Sie gilt aber für eingangs beschriebenen Fall weiter. Nämlich dann, wenn sich jemand öffentlich-rechtlich in „Absonderung“ befindet, also eine entsprechende „Verpflichtung“ oder „Empfehlung“ von einer zuständigen Stelle wie z.B. dem Gesundheitsamt vorliegt.
AU, so lange Absonderung verfügt wurde
In diesem Fall bleibt es bei der Möglichkeit, bis zu 7 Tage zuhause zu bleiben, eine Verlängerung ist weiter möglich, jetzt aber nicht mehr auf weitere 7 Tage beschränkt, sondern so lange, wie die Absonderung „verfügt“ wurde. Diese Regelung gilt ab dem 1. April 2023 und ist zeitlich unbegrenzt.
Die aktuellen Empfehlungen des Bundes zu Isolierung und Quarantäne bei Sars-CoV-2-Infektion und -Exposition sind unter www.rki.de/covid-19-absonderung abrufbar.