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AbrechnungZeckenstich abrechnen: “einfach” oder chirurgisch entfernt?

Zecken haben aktuell Hochsaison. Einige Patienten suchen zur Entfernung der Parasiten die Hausarztpraxis auf. Ist eine chirurgische Entfernung erforderlich, gelten mitunter andere Ziffern.

Barfuß durchs Gras? Mitunter ist dabei Vorsicht gefragt.

Eine junge Patientin mit festsitzender Zecke sucht ihre Hausärztin auf, damit diese das Tier entfernt. Die Patientin zeigt sich besorgt über durch Zecken übertragbare Krankheiten, ist aber nicht gegen FSME geimpft (s. Kasuistik).

EBM

Bei Erstkontakt im Quartal Abrechnung der 03000 EBM; automatische Hinzufügung von Pauschalen durch die KV (03040, 32001 EBM). Die Entfernung der Zecke ist mit der 02300 abrechenbar. Wenn die Zecke oder ein Zeckenrest chirurgisch entfernt werden muss, kann die 02301 abgerechnet werden. Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Patientin kann die Praxis zudem ein ärztliches Gespräch mit der 03230 EBM abrechnen.

GOÄ

Ist die Patientin privat versichert, handelt es sich auf jeden Fall um einen neuen Behandlungsfall. Also kann die Ärztin die Nummern 1 und 5 mit Sonderleistungen abrechnen. Bei der Nr. 1 wählt sie einen 3,5-fachen Faktor, da die Nr. 3 wegen der Sonderleistungen nicht abrechenbar ist.

Die einfache Zeckenentfernung wird mit der Nr. 2007 analog abgerechnet; bei chirurgischer Entfernung fallen die Nrn. 2009 und 490 an mit zusätzlicher Berechnung der Sachkosten gemäß Paragraf 10 GOÄ.

HZV

Da die Hausärztin in Baden-Württemberg praktiziert, kann sie die Leistungen der kleinen Chirurgie (02300, 02301, 02302) bei den Verträgen mit den BKKen, der IKKclassic und der Knappschaft als Einzelleistung abrechnen (8 beziehungsweise 16 bzw. 30 Euro). Die AOK und die LKK zahlen einen Qualitätszuschlag von fünf Euro auf jede abgerechnete P1. Lediglich bei den EK sind die Leistungen Teil der Quartalspauschalen.

Schwerpunktthema: Zeckenstiche

Bei der Abrechnung von Zeckenstichen müssen Hausärztinnen und Hausärzte unterscheiden zwischen der einfachen unkomplizierten Entfernung der Zecke und einer unter Umständen erforderlichen chirurgischen Entfernung, beispielsweise bei einem infizierten Zeckenrest. Im ersten Fall kann man die 02300 EBM abrechnen. Bei GOÄ-Abrechnung kann die Praxis analog die Nr. 2007 in Anspruch nehmen.

Ist eine chirurgische Entfernung notwendig, das heißt eine Entfernung mit Schnittführung, kann die Hausärztin auf die 02301 EBM ausweichen. In der GOÄ steht für diese Situation die Nr. 2009 zur Verfügung. In diesem Fall wäre außerdem die Lokalanästhesie abrechenbar, in der Regel mit der Nr. 490. Zusätzlich sollten dann ebenfalls anfallende Sachkosten entsprechend den Vorgaben des Paragrafen 10 GOÄ berechnet werden.

Neben diesen Leistungen sind natürlich bei Erstkontakt im Quartal die 03000 und beim Vorliegen einer chronischen Erkrankung die 03220 EBM abrechenbar, bei entsprechender Persönlichkeitsstruktur des Patienten auch im Einzelfall die 03230 EBM.

Außerdem sind außerhalb der Sprechstunden die Unzeitziffern zu berücksichtigen: 01100, 01101 oder 01102 EBM.

In der GOÄ kommen in der Regel die Nrn. 1 und 5 zur Abrechnung, bei längerer Beratung auch die Nr. 1 mit erhöhtem Abrechnungsfaktor. Alternativ kann die Praxis auch die Nrn. 3 und 5 abrechnen, dann muss sie aber auf die Abrechnung der Nr. 2007A verzichten. Auch hier gilt der Hinweis auf die Unzeitzuschläge A bis E. Nicht nur die Nr. 1, sondern auch alle anderen Leistungen sind bei entsprechenden Voraussetzungen mit erhöhtem Faktor und einer kurzen Begründung abrechenbar. •

Quellen:

www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

www.gesetze-im-internet.de/go__1982/ anlage.html (GOÄ)

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), begründet von Dr. med. D. Brück, Version 4.27, Stand Juni 2020

Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand April 2021

www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche (letzter Aufruf 4.6.2021)

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