AbrechnungZecke entfernt: So wird abgerechnet

Die Zeckensaison hat begonnen. Wenn Personen mit einem Zeckenbiss in der Praxis vorstellig werden, stellt dies in der GOÄ einen eigenen Behandlungsfalldar. Im EBM ist die Abrechnung eher überschaubar.

Nach Entfernung einer Zecke bei Kindern sollten Eltern auf ein Erythema migrans achten.

Nach dem Zeckenbiss entscheidet sich die Mutter, ihren Sohn impfen zu lassen (siehe Kasten unten).

EBM

Beim Erstkontakt rechnet der Hausarzt die 03000 EBM ab, für die Zeckenentfernung die 02300. Zudem kann er für eine ausführliche Beratung mit der Mutter als Bezugsperson die 03230 abrechnen, auch mehrmals je vollendete zehn Minuten.

Beim nächsten Termin zur FSME-Impfung wird die 89102A nach der regionalen Impfvereinbarung angesetzt. Sollte der Termin im neuen Quartal liegen, ist die 03000 nur zusätzlich erlaubt, wenn neben der Impfung eine kurative Leistung stattfindet.

GOÄ

Nach GOÄ rechnet die Praxis zunächst die Nrn. 1, 5 und analog die Nr. 2007 ab. Dabei kann die Nr. 1 bei intensiver Beratung mit höherem Faktor gesteigert werden.

Der nächste Kontakt zur FSME-Impfung gilt als neuer Behandlungsfall, deshalb kann neben den Nrn. 1 und 5 auch die Impfung mit der Nr. 375 abgerechnet werden. Den Impfstoff kann man einzeln rezeptieren oder aus dem Privatpatienten-Sprechstundenbedarf entnehmen und zusätzlich in Rechnung stellen.

HZV

In den Bremer Hausarztverträgen (HZV) ist die 02300 EBM bei den Ersatzkassen Teil der Pauschale, bei den übrigen (BKK/IKK; hkk; IKKclassic;TK) wird sie einzeln mit 8 Euro vergütet. Die hkk zahlt bei entsprechender Qualifikation noch einmal pro Versichertenjahr einen Zuschlag Z1 (5 Euro) auf die P1 dazu.

Die FSME-Erstimpfung (89102A) ist bei den durch GWQ vertretenen BKKen/IKKen, der hkk und der IKKclassic Teil der Pauschale; die TK bezahlt dafür 7,30 Euro. Bei den durch spectrumK vertretenen BKKen/IKKen und den Ersatzkassen ist die 89102A nicht Teil des Ziffernkranzes und muss somit separat über die KV abgerechnet werden.

Schwerpunkt: Erstversorgung eines Zeckenbisses

Nach einem Zeckenbiss gilt es zunächst, die Zecke oder eventuelle Zeckenreste zu entfernen. Im EBM kommt dabei lediglich die 02300 in Frage, da auch bei einem kleinen eventuell erforderlichen Schnitt in der Regel keine Naht nötig ist.

Bei GOÄ-Abrechnung kann für die unkomplizierte Entfernung analog die Nr. 2007 abgerechnet werden. Bei instrumenteller Entfernung kann hier die Nr. 2009 angesetzt werden, zusätzlich evtl. die Nr. 490 für eine Lokalanästhesie (zusätzlich der Kosten für das Arzneimittel).

Grundsätzlich sollte auch der Tetanusschutz abgefragt oder überprüft und bei Bedarf aufgefrischt werden, in der Regel als Kombiimpfung (Td, TdIPV o.Ä.). Dies wird bei gesetzlich Versicherten nach der regionalen Impfvereinbarung abgerechnet. Nach GOÄ kommt die Nr. 375 in Frage oder falls erforderlich die Nr. 378, dann aber ohne gleichzeitige Abrechnung der Nr. 1.

Oft ist in diesen Fällen die Beratung etwas ausführlicher (Beratung zu Borreliose und FSME-Risiko), sodass im GKV-Bereich zusätzlich die 03230 EBM – unter Umständen auch mehrfach, je vollendete zehn Minuten – abgerechnet werden kann. In der GOÄ ist man oft gezwungen, dann die Nr. 1 zu steigern, da die Nr. 3 nicht neben Sonderleistungen erlaubt ist.

Während im EBM alle Leistungen in einem Kalenderquartal auch einen Behandlungsfall darstellen, können in der GOÄ mehrere Behandlungsfälle nebeneinander existieren. So können auch nach einem Zeckenbiss die folgenden potentiellen Behandlungsfälle in kurzer Zeit nebeneinander anfallen, wobei dann auch bei jedem neuen Fall neben den Nrn. 1 und 5 Sonderleistungen abgerechnet werden können:

  • Zeckenbiss und Erstversorgung,
  • FSME-Impfung,
  • Erythema migrans.

Zusammenfassend kann ein banaler Zeckenbiss, auch wenn er keine dauerhaften Folgen hat, vor allem bei GOÄ-Abrechnung einiges an Honorar erwirtschaften.

Quellen:

1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)

4. Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2023

5. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

6. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche

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