Seit 1. Januar gelten wieder die regulären Umsatzsteuersätze von 19 und 7 Prozent. Für Ärztinnen und Ärzte könne dies zum Beispiel bei der Erstellung von Gutachten oder ausgewählten arbeitsmedizinischen Leistungen relevant sein.
Darauf macht die Steuerkanzlei Fuchs und Martin aufmerksam. Entscheidend, ob die vorübergehend geminderten Sätze von 16 und 5 Prozent oder wieder die normalen Sätze in Rechnung gestellt werden, sei der Zeitpunkt, zu dem die Leistung vollständig erbracht wurde.