Befüllen Ärztinnen und Ärzte eine elektronische Patientenakte (ePA), dürfen sie die EBM-Nummer 01648 “Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung” einmalig abrechnen. Dafür gibt es 89 Punkte oder 10,03 Euro.
Zum 18. Juni 2022 ist eine Änderung, die in der ePA-Erstbefüllungsvereinbarung (Paragraf 2 Nr. 2, Anlage 1a) nachzulesen ist, eingetreten: Neben der EBM-Nummer 01648 darf die 01431 “Zusatzpauschale für ärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA” im Arztfall nicht nebeneinander abgerechnet werden.
Vor dem 18. Juni, teilt die KV Rheinland-Pfalz auf ihrer Webseite mit, bezog sich der Abrechnungsausschluss auf den Behandlungsfall.