© Der Hausarzt Ausschnitt Anlage III Arzneimittel-Richtlinie (Stand: 8.11.22)
Lassen Sie sich von Ihrer Praxissoftware unterstützen
Tipp : Im Praxisalltag immer alle Verordnungseinschränkungen und anderen Regelungen zur wirtschaftlichen und korrekten Verordnung im Kopf zu haben, ist ziemlich schwierig. Lassen Sie sich daher von Ihrer Verordnungssoftware unterstützen! Achten Sie etwa auf die Hinweise und Meldungen, die Ihnen im Verordnungsprozess angezeigt werden.
Die Verordnungshinweise und Inhalte der Arzneimittel-Richtlinie sind eine Pflichtangabe für Verordnungssoftwares und sollten daher bei der Auswahl eines konkreten Fertigarzneimittels bei jeder Software zur Verfügung stehen.
Richtige Dokumentation beugt Regress vor
Es ist empfehlenswert, die Therapieentscheidung individuell in der Patientenakte zu dokumentieren sowie die zugrundeliegende Diagnose entsprechend den Ausnahmen nach Arzneimittel-Richtlinie Anlage III mittels ICD-10-Kode zu verschlüsseln.
So vermeiden Sie Rückfragen und mögliche Einzelfallprüfanträge. Insbesondere bei einer längerfristigen Anwendung (über vier Wochen) ist eine besondere Dokumentation und Verlaufskontrolle wichtig!
Rabattverträge, Preis und Aut-idem-Kreuz
Ist die Entscheidung für ein verschreibungspflichtiges Präparat gefallen und in der Patientenakte dokumentiert, bleibt zuletzt die Wahl des konkreten Fertigarzneimittels. Hier gibt es wiederum verschiedene Kriterien, nach denen entschieden werden kann. Eine Umfrage des DeutschenArztPortals hat ergeben, dass 27 Prozent der Ärztinnen und Ärzte sich in einer solchen Situation vorrangig an Rabattverträgen orientieren (Abbildung 1).
Rabattverträge sorgen für eine Kostenersparnis der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse. Wie hoch der Rabatt tatsächlich ist, ist weder für Ärztinnen und Ärzte noch für die Apotheke ersichtlich. Ein Preisvergleich ist daher bei Medikamenten, die einem Rabattvertrag unterliegen, nicht möglich. Trotzdem trägt die Verordnung eines rabattierten Arzneimittels immer zur Wirtschaftlichkeit bei.
Merke : Ob ein Rabattvertrag mit der Krankenkasse Ihres Patienten besteht, erkennen Sie in der Verordnungssoftware zum Beispiel an einem Prozentzeichen.
Auch bei der Abgabe des Arzneimittels in der Apotheke spielen Rabattverträge eine wichtige Rolle: In der Regel ist die Apotheke dazu verpflichtet, vorrangig ein rabattiertes Arzneimittel abzugeben. Steht kein rabattiertes Präparat zur Verfügung, wird die Apotheke ein preisgünstiges, vergleichbares Arzneimittel auswählen (eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel, das aber nicht teurer sein darf als das verordnete Arzneimittel).
Ist ein solcher Austausch in der Apotheke aus medizinisch-therapeutischen Gründen nicht erwünscht, können Ärztinnen und Ärzte dies durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes verhindern.
Bei der Ausstellung der Verordnung ist darauf zu achten, dass dies formal korrekt erfolgt. So ist zum Beispiel die Angabe einer Dosierung oder der Hinweis auf einen vorhandenen Medikationsplan bei der Verordnung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels verpflichtend.
Die Angabe einer Diagnose oder Verordnungsbegründung auf dem Muster 16 sollte dagegen bei der Verordnung eines Arzneimittels nicht erfolgen. Denken Sie daran, dass Apotheken bei der Verordnung eines apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels unter Angabe der Diagnose auf dem Rezept eine Prüfpflicht haben. Dies kann zu Rückfragen aus der Apotheke bezüglich der Ausnahmeindikationen führen.
Tipp: Dokumentieren Sie auch deswegen die genaue Diagnose stattdessen lieber in der Patientenakte.
* Die genauen Anwendungsgebiete sind den Fachinformationen zu entnehmen!
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