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RegressEin Wirkstoff – viele Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Verordnung

Nach der Entscheidung für die Therapie folgt die Verordnung des Wirkstoffes und möglicherweise die Wahl einer konkreten Arznei. Was es dabei zu beachten gilt, um Prüfanträge zu verhindern, wird am Beispiel Loperamid deutlich.

Auch bei der Abgabe des Arzneimittels in der Apotheke spielen Rabattverträge eine wichtige Rolle.

Rabattverträge sind bei der Wahl eines Arzneimittels für viele Ärztinnen und Ärzte wichtig (27 Prozent), zeigt eine Umfrage des DeutschenArztPortals (siehe Abbildung 1 unten). Auf den Preis der Arznei achten 14 Prozent – sie wählen vorrangig ein möglichst günstiges Präparat. Ebenfalls 14 Prozent wählen bevorzugt ein Generikum.

Loperamid ist einer der Wirkstoffe, zu denen es sowohl verschreibungspflichtige als auch -freie Arzneimittel gibt. Weitere Beispiele hierfür sind die Analgetika Ibuprofen, Naproxen, orale Antihistaminika wie Levocetirizin und Desloratadin sowie Magen-Darm-Mittel wie Esomeprazol, Omeprazol und Pantoprazol.

In all diesen Fällen ist das Wirtschaftlichkeitsgebot nach Paragraf 12 Abs. 11 der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu berücksichtigen: “Die behandelnde Ärztin oder […] Arzt soll nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten des Versicherten verordnen, wenn sie zur Behandlung einer Erkrankung medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind. In diesen Fällen kann die Verordnung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels unwirtschaftlich sein.”

Bei Loperamid unterscheiden sich die verschreibungspflichtigen und verschreibungsfreien Arzneimittel hinsichtlich des zugelassenen Anwendungsgebiets.

  • “OTC-Loperamid”: symptomatische Behandlung von akuten Diarrhöen, sofern keine kausale Therapie zur Verfügung steht*
  • “Rx-Loperamid”: symptomatische Behandlung von Diarrhöen, sofern keine kausale Therapie zur Verfügung steht*

Zunächst ist damit eine Auswahl entsprechend der vorliegenden Indikation zu treffen.

Verschreibungsfreies Loperamid bei akutem Durchfall

Handelt es sich um Erwachsene mit akutem Durchfall, sollte ein verschreibungsfreies Loperamid-Arzneimittel auf Grünem Rezept verordnet werden, welches man selbst in der Apotheke kaufen kann. Denn verschreibungsfreie, apothekenpflichtige Arzneimittel sind für Erwachsene in der Regel nicht zulasten der gesetzlichen Kassen erstattungsfähig.

Ausnahmen regelt Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (“OTC-Übersicht”; mehr auf dem DeutschenArztPortal unter www.hausarzt.link/2Pse8). Darin legt der G-BA fest, welche OTC-Arzneien bei einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard gelten und mit Begründung ausnahmsweise verordnet werden können.

Verschreibungspflichtiges Loperamid: Was ist zu beachten?

Fällt anhand der Indikation die Wahl auf die verschreibungspflichtige Variante von Loperamid, so ist im nächsten Schritt zu berücksichtigen, dass für Antidiarrhoika eine Einschränkung nach Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie besteht.

Der G-BA kann die Verordnung von Medikamenten zulasten der GKV eingrenzen oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen ist oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischem oder therapeutischem Nutzen verfügbar ist.

In Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie findet sich eine Übersicht aller bestehenden Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse (mehr dazu beim DeutschenArztPortal unter www.hausarzt.link/kFX3e).

Demnach darf verschreibungspflichtiges Loperamid als Motilitätshemmer nur nach kolorektalen Resektionen in der postoperativen Adaptionsphase und bei schwerwiegenden und länger andauernden Diarrhöen – auch wenn diese therapieinduziert sind –, sofern eine kausale oder spezifische Therapie nicht ausreichend ist, zulasten der GKV verordnet werden (siehe Abbildung 2 unten).

Lassen Sie sich von Ihrer Praxissoftware unterstützen

Tipp: Im Praxisalltag immer alle Verordnungseinschränkungen und anderen Regelungen zur wirtschaftlichen und korrekten Verordnung im Kopf zu haben, ist ziemlich schwierig. Lassen Sie sich daher von Ihrer Verordnungssoftware unterstützen! Achten Sie etwa auf die Hinweise und Meldungen, die Ihnen im Verordnungsprozess angezeigt werden.

Die Verordnungshinweise und Inhalte der Arzneimittel-Richtlinie sind eine Pflichtangabe für Verordnungssoftwares und sollten daher bei der Auswahl eines konkreten Fertigarzneimittels bei jeder Software zur Verfügung stehen.

Richtige Dokumentation beugt Regress vor

Es ist empfehlenswert, die Therapieentscheidung individuell in der Patientenakte zu dokumentieren sowie die zugrundeliegende Diagnose entsprechend den Ausnahmen nach Arzneimittel-Richtlinie Anlage III mittels ICD-10-Kode zu verschlüsseln.

So vermeiden Sie Rückfragen und mögliche Einzelfallprüfanträge. Insbesondere bei einer längerfristigen Anwendung (über vier Wochen) ist eine besondere Dokumentation und Verlaufskontrolle wichtig!

Rabattverträge, Preis und Aut-idem-Kreuz

Ist die Entscheidung für ein verschreibungspflichtiges Präparat gefallen und in der Patientenakte dokumentiert, bleibt zuletzt die Wahl des konkreten Fertigarzneimittels. Hier gibt es wiederum verschiedene Kriterien, nach denen entschieden werden kann. Eine Umfrage des DeutschenArztPortals hat ergeben, dass 27 Prozent der Ärztinnen und Ärzte sich in einer solchen Situation vorrangig an Rabattverträgen orientieren (Abbildung 1).

Rabattverträge sorgen für eine Kostenersparnis der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse. Wie hoch der Rabatt tatsächlich ist, ist weder für Ärztinnen und Ärzte noch für die Apotheke ersichtlich. Ein Preisvergleich ist daher bei Medikamenten, die einem Rabattvertrag unterliegen, nicht möglich. Trotzdem trägt die Verordnung eines rabattierten Arzneimittels immer zur Wirtschaftlichkeit bei.

Merke: Ob ein Rabattvertrag mit der Krankenkasse Ihres Patienten besteht, erkennen Sie in der Verordnungssoftware zum Beispiel an einem Prozentzeichen.

Auch bei der Abgabe des Arzneimittels in der Apotheke spielen Rabattverträge eine wichtige Rolle: In der Regel ist die Apotheke dazu verpflichtet, vorrangig ein rabattiertes Arzneimittel abzugeben. Steht kein rabattiertes Präparat zur Verfügung, wird die Apotheke ein preisgünstiges, vergleichbares Arzneimittel auswählen (eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel, das aber nicht teurer sein darf als das verordnete Arzneimittel).

Ist ein solcher Austausch in der Apotheke aus medizinisch-therapeutischen Gründen nicht erwünscht, können Ärztinnen und Ärzte dies durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes verhindern.

Die formal korrekte Verschreibung

Bei der Ausstellung der Verordnung ist darauf zu achten, dass dies formal korrekt erfolgt. So ist zum Beispiel die Angabe einer Dosierung oder der Hinweis auf einen vorhandenen Medikationsplan bei der Verordnung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels verpflichtend.

Die Angabe einer Diagnose oder Verordnungsbegründung auf dem Muster 16 sollte dagegen bei der Verordnung eines Arzneimittels nicht erfolgen. Denken Sie daran, dass Apotheken bei der Verordnung eines apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels unter Angabe der Diagnose auf dem Rezept eine Prüfpflicht haben. Dies kann zu Rückfragen aus der Apotheke bezüglich der Ausnahmeindikationen führen.

Tipp: Dokumentieren Sie auch deswegen die genaue Diagnose stattdessen lieber in der Patientenakte.

* Die genauen Anwendungsgebiete sind den Fachinformationen zu entnehmen!

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