"Rauchende Köpfe"So werden Atteste richtig abgerechnet

Krankenkassen, Ämter, Seniorenheime, die Patienten selbst: Im Praxisalltag sind Atteste an vielen Stellen gefragt. Eine Übersicht, wann welche Leistung abzurechnen ist – und wie die Praxissoftware dabei helfen kann, den Überblick zu behalten.

Die Attestierung erfordert ärztliche Sorgfalt und Sachkenntnis.

Unzählige Anfragen, Formulare und Atteste sollen Hausärztinnen und Hausärzte “mal eben unterschreiben” – am liebsten unentgeltlich, weil es ja “nur mal eben” eine Unterschrift ist. Dabei ist eine Attestierung viel mehr ist als nur eine Unterschrift: Sie erfordert ärztliche Sorgfalt und Sachkenntnis und kann im Zweifelsfall dazu führen, dass Ärztinnen und Ärzte das Unterschriebene auch vor Gericht vertreten und begründen müssen. Keinesfalls und nie sollte man sich daher zu Gefälligkeitsgutachten hinreißen lassen!

Nicht zuletzt nach der Berufsordnung sind Ärztinnen und Ärzte sogar verpflichtet, ärztliche Leistungen in Rechnung zu stellen – und selbstverständlich handelt es sich beim Ausstellen von Attesten um eine ärztliche Leistung! Lediglich bei Verwandten, Kollegen und deren Angehörigen oder Mittellosen kann freiwillig auf eine Rechnungsstellung verzichtet werden (Muster-Berufsordnung § 12 Abs. 1, 2).

Je nach Art der angefragten Bescheinigung kommen dabei verschiedene Abrechnungswege in Betracht.

Szenario 1: Anfrage einer Kasse

Anfragen der gesetzlichen Krankenkassen enthalten einen Hinweis zur Abrechnung nach EBM und werden in der Regel auf einem der vereinbarten Muster gestellt.

Wichtig: Darüber hinaus gehende medizinische Auskünfte ohne entsprechende Schweigepflichtentbindung dürfen in der Regel nicht erteilt werden. Ausnahmen hiervon sind laut KV Niedersachsen im SGB V §294 Hinweise auf Eigenverschulden von Behandlungskosten, beispielsweise als Folge von Verletzungen bei der Ausführung von Verbrechen oder auch Folgen einer kosmetischen Operation.

Szenario 2: MDK klopft an

Ohne Schweigepflichtentbindung ist der MDK berechtigt, Auskünfte einzufordern. Diese können auf dem Muster 11 nach EBM 01621 (4,96 Euro) erteilt werden.

Weitere Kosten können nicht geltend gemacht werden, leider auch keine Kopierkosten. Das Porto wird jedoch, bei Verwendung von Muster 86 im vorbereiteten Rückumschlag, vom MDK getragen.

Szenario 3: Ämter wollen Auskunft

Diverse Anfragen verschiedener Ämter werden nach dem Justiz-Vergütungs- und Entschädigungs-Gesetz (JVEG) bezahlt, hier gibt es verschiedene relevante Ziffern (siehe Tab. 1 unten).

Szenario 4: Patient wünscht Attest

Atteste und Gutachten auf Wunsch des Patienten – hierunter fallen auch Fragebögen von privaten Versicherungen, die von diesem beauftragt wurden – sind von uns als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag zu beantworten. Hierfür ist keine Gebührenordnung verpflichtend vorgesehen, man kann sich gut an der GOÄ orientieren.

Es empfiehlt sich, vor der Erstellung eine Kostenübernahmeerklärung einzufordern. In der Praxis hat es sich bewährt, etwa auf Versicherungsanfragen direkt einen vorbereiteten Aufkleber oder Stempel zu platzieren mit dem Text: “Diese Anfrage kann aus betriebswirtschaftlichen Gründen erst nach Vorliegen einer Kostenübernahmeerklärung über Euro … (GOÄ…) sowie nach Vorliegen der Schweigepflichtentbindung bearbeitet werden.” Dies wird direkt an die anfragende Stelle gefaxt, und erst nach Vorliegen der positiven Antwort bearbeitet die Praxis die entsprechende Anfrage.

Vorsicht: Zu beachten sind etwaige Ausschlüsse oder zeitliche Befristungen der Schweigepflichtentbindung im “Kleingedruckten”!

Szenario 5: PKV fragt nach Historie

Bei den üblichen Anfragen privater Versicherer zu Vorerkrankungen halten wir eine Abrechnung nach GOÄ 85 (67,03 Euro) für legitim. Alternativ kann man auch die Ziffern GOÄ 70, 75, 80 mit angepassten Steigerungsfaktoren sowie Schreibgebühren nach Ziffer 95 zur Anwendung bringen.

Streng genommen handelt es sich gegebenenfalls um Analogziffern, da die “Versicherungsanfrage” in der GOÄ nicht vorkommt (siehe Tab. 2 unten).

Szenario 6: Abschrift der Kartei

Teilweise wird inzwischen von Patientinnen und Patienten ein Ausdruck der Patientenkartei für die Vorlage bei einer Versicherung angefragt. Hierauf haben unsere Patienten laut Patientenrechtegesetz ein Recht, wir können lediglich die Kopien (nach JVEG) berechnen (Tab. 1).

Manchmal kann dies durchaus schädlicher sein als die ärztliche Auskunft im Rahmen eines Fragebogens, da beim Ausdruck der Patientenkartei keinerlei Relativierungen von Befunden oder Einschätzungen, die nicht bereits in der Kartei vermerkt sind, ihren Niederschlag finden.

Wir alle kennen unsere Dokumentation und können uns vorstellen, dass hier ohne entsprechende Erklärungstexte Missverständnisse entstehen können. Außerdem finden sich hier auch Einträge zum sozialen Umfeld des Patienten, die eine Versicherung nichts angehen. Sollten sich fremdanamnestische Einträge von Dritten (z.B. Angehörigen) in der Karte finden, von denen vielleicht sogar der Patient nichts weiß, ist besondere Vorsicht geboten!

Praxistipps: Attestwünsche im Alltag gut handlen

Atteste für Patientinnen und Patienten, beispielsweise Sportfähigkeit, Tauchtauglichkeit, Medikamentenmitnahme in den Urlaub (z.B. nach Schengen-Abkommen für BTM-Medikamente), Reiserücktritt, Sportboot- oder LKW-Führerschein, Gesundheitszeugnis für Arbeitgeber und vieles andere mehr, sollten grundsätzlich nach GOÄ berechnet werden. Hier empfiehlt es sich, in der Praxis eine Liste zu führen, welche Atteste üblicherweise welchen Preis haben.

Wichtig: Die Patientinnen und Patienten müssen – wie bei jeder Individuellen Gesundheitsleistung (IGeL) – vorher über die Preise informiert werden und diesen zustimmen. Manche Praxen bevorzugen “glatte Preise”, die durch entsprechend angepasste Faktoren zustande kommen (Tab. 2). Man kann hier in den meisten Praxis-Programmen Pseudoziffern anlegen, die die Rechnungserstellung vereinfachen.

Beispiel: So könnte die Ziffer für das Ausfüllen des Reiserücktritt-Fragebogens “reise40” heißen, weil man hierfür 40 Euro berechnen möchte. Der Leistungstext wäre dann z.B. “Beantwortung eines Fragebogens einer Reiserücktrittsversicherung analog GOÄ 80 Faktor 2,287”.

Wichtig: Bedenken Sie bei der Erarbeitung Ihrer Gebühren-Liste, dass es sich manchmal “nur” um ein Attest, manchmal aber auch um weitere Untersuchungen etc. handelt.

Sinn und Unsinn der Attestflut

Bei vielen Attestwünschen kann man durchaus auch die Frage stellen, inwieweit die “Attestitis germanica” mal wieder unsinnige Blüten treibt. So können beispielsweise Eltern die korrekte Anwendung eines Läusebehandlungsmittels durchaus selbst bescheinigen. Wir können dies ebenso wenig prüfen wie die “Läuse-Freiheit”.

Auch gegen standardmäßig eingeforderte Schulbescheinigungen für das Fehlen von Schülern bei banalen Infekten sollten wir uns wehren, wir haben genug mit anderen Aufgaben zu tun. Normalerweise kann die Krankheit durch Eltern bescheinigt werden, bei Volljährigen vom Schüler selbst.

Nur bei besonderen Umständen, wie besonders häufigem Fehlen, ist die Einforderung von ärztlichen Attesten aus unserer Sicht legitim. Manchmal stecken hier unerkannte seelische Probleme, Konflikte oder Ängste dahinter, sodass ein klärendes hausärztliches Gespräch sinnvoll sein kann.

Musterformulierung für die Aufnahme ins Seniorenheim

Eine Besonderheit stellen Anfragen bei Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung dar. Hier wird durch das Infektionsschutzgesetz Paragraf 36 Abs. 1 und 4 ein ärztliches Zeugnis gefordert, das bescheinigt, dass kein Anhalt für das Vorliegen einer Lungentuberkulose besteht. Eine Röntgenuntersuchung ist hierfür (anders als z. B. bei Asylbewerberunterkünften) nicht vorgeschrieben, ebenfalls kein Tuberkulin- oder Interferon-Gamma-Test, sofern der Arzt oder die Ärztin dies nicht für erforderlich hält.

Vorsichtig sollte man aber mit der Attestierung von Aussagen sein wie “frei von ansteckenden Krankheiten”, da sich dies wohl nie komplett ausschließen lässt. Wir bevorzugen die Formulierung: “Nach ärztlichem Ermessen besteht kein Anhalt für das Vorliegen einer ansteckenden Erkrankung.”

Zum aktuellen Zeitpunkt (Stand August 2022) können Einrichtungen vor Aufnahme einen Corona-Test verlangen, dieser war zuletzt über die Testverordnung berechenbar. Hier lohnt es sich jedoch, die jeweils gültige Testverordnung zu kennen.

Abrechnung: Eine häufige Frage ist, wer das Zeugnis für die Aufnahme in die Einrichtung bezahlt. Es handelt sich nicht um ein Formular der Mustervereinbarung und muss daher, z. B. nach GOÄ, berechnet werden. Der Rechnungsempfänger ist im Grunde genommen der Patient, im Einzelfall empfiehlt es sich, vorher zu klären, ob z. B. Angehörige oder die Einrichtung die Kosten übernehmen.

Vergütung angemessen angeben

Insgesamt ist die Bearbeitung von Anfragen und Attestwünschen sicherlich keine Tätigkeit, die vielen Spaß macht oder mit der man reich werden kann. Aufgrund des hohen Aufwandes einer sorgfältigen Erstellung und den verbundenen Haftungsrisiken sollten wir uns jedoch nicht schämen, diese ärztliche Tätigkeit angemessen vergüten zu lassen. •

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