In Westfalen-Lippe konnten sich Kassenärztliche Vereinigung (KVWL) und Krankenkassen bei den Honorarverhandlungen nicht über die Konvergenzregelung einigen. Nun muss das Schiedsamt entscheiden, wie die KV Westfalen-Lippe Mitte September mitteilte.
Kern der Auseinandersetzung ist eine Regelung des Versorgungsstärkungsgesetzes von 2015, mit der unbegründete regionale Ungleichheiten in der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) abgebaut werden sollen. Diese sieht vor, dass – stark vereinfacht gesagt – Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen regional verhandeln können, einmalig den Sockel der MGV (sogenannter Aufsatzwert) anzuheben. Dies geht laut Gesetz (Paragraf 87a Abs. 4a S. 1 SGB V) aber nur, wenn die KV beweisen kann, dass der Aufsatzwert in 2014 unbegründet zu niedrig war. Der KVWL zufolge rangieren die Vertragsärzte in Westfalen-Lippe auf dem vorletzten Platz im Bundesvergleich der MGV je Versicherten.
Da die Honorarverhandlungen gescheitert sind, hat die KV Westfalen-Lippe nun beim Landesschiedsamt beantragt, den Aufsatzwert für die Gesamtvergütungsvereinbarung für 2017 einmalig basiswirksam zu erhöhen.