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BundesregierungOffene Verfahrensfragen bei Organspendenreform

Zwei Jahre nach der Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende soll die Reform am 1. März in Kraft treten. Doch noch sind offensichtlich nicht alle Verfahrensfragen geklärt.

Berlin.  Dass es offenbar noch an den Zuständigkeiten bei der Organspendenreform hakt und noch nicht alle Verfahrensfragen geklärt sind,  wird in einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion deutlich.

Online-Register geplant

Das Gesetz sieht ein bundesweites Online-Register vor, in dem Bürger jederzeit ihre Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgeben, widerrufen oder ändern können. Zudem sollen Ausweisstellen von Bund und Ländern den Bürgern Aufklärungsmaterial und Organspendenausweise aushändigen und dabei auf Beratungs- und Informationsmöglichkeiten sowie auf die Möglichkeit der Erklärung zur Organspende vor Ort in den Ausweisstellen hinweisen.

Uneinigkeit bei den Zuständigkeiten

Aber das Verfahren für die Abgabe der Erklärung zur Organspende ist offenbar noch nicht geklärt, geht aus der Regierungsantwort hervor. Im Januar 2021 habe der damalige Bundesgesundheitsminister seine Länderkollegen um eine Stellungnahme gebeten, wie sie ab dem 1. März 2022 die Abgabe einer Erklärung ermöglichen wollen. Die Innenministerkonferenz habe sich im Juni 2021 für die Anbindung der Bürgerämter an das Register für unzuständig erklärt und auf die Gesundheitsressorts verwiesen. Das Bundesgesundheitsministerium lud dann zu einem Bund-Länder-Fachgespräch noch im Juni 2021 ein, um das weitere Vorgehen zu beraten. Weitere Gespräche habe es in der zweiten Jahreshälfte 2021 gegeben. Ein viertes Gespräch war für Mitte Januar 2022 geplant.

Den Angaben zufolge halten die Länder die Aufgabenübertragung auf die Kommunen durch das Gesetz für unwirksam und verweisen auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Durchgriff des Bundes auf die Kommunen. Die Länder hätten zudem erklärt, dass die Kommunen nicht mit den Kosten für die Anbindung belastet werden dürften. red

Antwort der Bundesregierung (Drucksache 20/357): dserver.bundestag.de/btd/20/003/2000357.pdf

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