Verschärfte Aufsicht, mehr Transparenz: Am 26. Januar hat das Selbstverwaltungsstärkungsgesetz den Bundestag passiert. Es soll noch im Februar in Kraft treten, also bevor am 3. März der neue Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gewählt wird. Künftig muss es mindestens einen Vorstand geben, der weder der hausärztlichen noch der fachärztlichen Versorgung angehören darf. So will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) Blockaden zwischen den beiden Bereichen aufheben. Die KBV hält dies für kontraproduktiv, so werde ein Konflikt herbeigeredet, der nicht existiere. Die Regelungen im Überblick:
Mehr Kontrolle für die Aufsicht
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Das BMG kann tiefer eingreifen, indem es selbst Änderungen vornimmt, falls KBV oder Vertreterversammlung (VV) die ihnen gesetzten Fristen nicht einhalten. Das kann Satzungsänderungen genauso wie die Umsetzung gesetzlicher Vorschriften betreffen.
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Setzt die KBV Verfügungen der Aufsicht nicht um, kann das BMG für deren Vollstreckung ein Zwangsgeld von bis zu zehn Millionen Euro festsetzen, das an den Gesundheitsfonds fließt.
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Staatskommissar: Ist die ordnungsgemäße Verwaltung der KBV gefährdet, kann das BMG einen Beauftragten einsetzen, der die Geschaftsführung aber auch andere Aufgaben übernimmt. Das kann der Fall sein, wenn ein Vorstandsmitglied seine Pflichten verletzt und der Körperschaft geschadet hat. Um Loyalitätskonflikte zu verhindern, soll der Entsendete sich auch um Prüfungen von Schadenersatzansprüchen gegen (ehemalige) Organmitglieder kümmern, heißt es in der Gesetzesbegründung.
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Bevor das BMG einem Dienstvertrag des Vorstands zustimmt, kann es veranlassen, dass die KBV dessen finanzielle Auswirkungen unabhängig prüfen lässt.
Die VV wird gestärkt
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So muss der Vorstand die VV künftig über die Chancen und Risiken von Beteiligungen an Einrichtungen schriftlich informieren und ihre Zustimmung einholen. Jedes Jahr erhält die VV einen Bericht über alle Einrichtungen, an denen die KBV beteiligt ist.
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Die VV kann vom Vorstand jederzeit einen schriftlichen Bericht über die Angelegenheiten der KBV verlangen, auch Nebentätigkeiten des Vorstands in ärztlichen Organisationen müssen offengelegt werden.
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Mit einfacher Mehrheit kann die VV künftig Vorstandsmitglieder abberufen, wenn das Vertrauen aufgrund bestimmter Tatsachen gebrochen ist. Gleichzeitig muss die VV dann aber auch einen Nachfolger wählen.
Mehr Transparenz
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Alle fünf Jahre müssen unabhängige externe Prüfer die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der KBV unter die Lupe nehmen. Unabhängig davon kann das BMG eine Prüfung anordnen.
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Die KBV muss eine unabhängige interne Revision einrichten, die intern kontrolliert und regelmäßig Ergebnisse wie Verstöße an den Vorstand und das BMG berichtet.
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Die jährliche Entschädigung von jedem VV-Mitglied muss bis 1. März jeden Jahres im Bundesanzeiger veröffentlicht werden; erstmals in 2017. Als 2016 Missstände in der KBV auch rund um Ex-Vorstand Köhler publik wurden, sah sich das Ministerium gezwungen, die Selbstverwaltung stärker zu regulieren. Mit dem Gesetz gelten die meisten der neuen Vorgaben aber nicht nur für die KBV, sondern auch für GKV-Spitzenverband, den Medizinischen Dienst (MDS) sowie in reduzierter Form für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Gerade die Kassen fühlen sich zu Unrecht an die Leine genommen. Das BMG begründet dies damit, dass die Vorschriften für alle Spitzenorganisationen vereinheitlicht werden sollen. (jvb)
Langfassung auf www.derhausarzt.eu