Frage
Die niedergelassene Hausärztin P. hat die Ärztin H. angestellt. Soeben hat diese ihr mitgeteilt, dass sie in der 12. Woche schwanger ist. Nun fragt sich P., ob und ab wann sie eine Vertretung für ihre angestellte Ärztin organisieren muss. Und wie sieht die Situation nach der Entbindung aus?
Auch die Hausärztin P. möchte bald eine Familie gründen und fragt sich in diesem Zusammenhang, ob und in welchem Zeitraum sie sich vertreten lassen kann.
Antwort
Grundsätzlich gilt bei einer angestellten Ärztin in einer Vertragsarztpraxis, dass nach Paragraf 36b Abs. 6 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) eine Vertretung zulässig ist, wenn in der Person der angestellten Ärztin ein gesetzlich genannter Vertretungsgrund vorliegt. Es ist zwischen der genehmigungsfreien und -pflichtigen Vertretung zu unterscheiden.
Eine genehmigungsfreie Vertretung ist nach den Paragrafen 32b Abs. 6 S. 1, 32 Abs. 1 S. 3 Ärzte-ZV bis zu zwölf Monate in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung möglich. Hierbei kann der Vertretungszeitraum vor und / oder nach der Geburt liegen. Die Vertretung muss man der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) lediglich mitteilen, sofern sie länger als eine Woche dauert.
In gesetzlich abschließend vorgesehenen Fällen hingegen bedarf die Beschäftigung eines Vertreters der vorherigen Genehmigung der KV. Ein Vertretungsgrund liegt etwa bei einem gesetzlichen Anspruch auf Freistellung vor. Hierdurch wird das Vertragsarztrecht mit arbeitsrechtlichen Regelungen synchronisiert. Die Vorschrift erfasst u.a. Freistellungen wegen Schwanger- und Mutterschaft und wegen Elternzeit.
Der Anspruch auf Freistellung wegen Schwanger- und Mutterschaft richtet sich nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Das MuSchG schützt die Frau insbesondere während der Zeit unmittelbar vor und nach der Entbindung. Die Schutzfristen beginnen grundsätzlich sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und enden in der Regel acht oder zwölf Wochen danach.
Ein weiterer gesetzlicher Anspruch auf Freistellung ergibt sich für jeden Elternteil aus dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG). Die Elternzeit beginnt frühestens nach der Geburt und beträgt maximal 36 Monate, wobei bei Müttern die Mutterschutzfrist angerechnet wird. Für Geburten seit dem 1. Juli 2015 können Eltern 24 statt bisher zwölf Monate Elternzeit auf den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen.
Bei den vorstehenden gesetzlichen Ansprüchen auf Freistellung wird die Vertretung auf Antrag für die Dauer der jeweiligen Freistellung erteilt.
Was gilt für niedergelassene Ärztinnen?
Hingegen folgt bei niedergelassenen Ärztinnen aus dem Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung, dass sie die vertragsärztliche Tätigkeit grundsätzlich persönlich auszuüben haben. Aber auch für sie gibt es Ausnahmen: Nach Paragraf 32 Abs. 1 S. 2 ff. kann sich die Vertragsärztin (kurzfristig) genehmigungsfrei oder (langfristig) genehmigungspflichtig vertreten lassen.
Hierbei ist ebenfalls eine genehmigungsfreie Vertretung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Schwangerschaft möglich nach Paragraf 32 Abs. 1 S. 3 Ärzte-ZV.
Eine genehmigungspflichtige Vertretung liegt hingegen entweder nach Paragraf 32 Abs. 2 Ärzte-ZV vor, wenn die vorstehende genehmigungsfreie Vertretungsdauer überschritten wurde oder während der Zeiten der Erziehung von Kindern nach Paragraf 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Ärzte-ZV. Die Vertretung während Zeiten der Erziehung von Kindern ist bis zu einer Dauer von 36 Monaten erlaubt. Diesen Zeitraum muss man nicht zusammenhängend nehmen. Auf Antrag kann die KV die Höchstdauer, aufgrund der konkreten familiären Betreuungs- und Erziehungssituation, auch verlängern.
Praxistipp
Immer wieder kommt es zu Unsicherheiten bei der Abrechnung der von einem Vertreter erbrachten Leistungen. Hier gilt Folgendes: Der genehmigungsfreie und -pflichtige Vertreter einer in einer Vertragsarztpraxis angestellten Ärztin rechnet seine erbrachten Leistungen unter der LANR/BSNR des Vertretenen ab. Ebenso erfolgt die Abrechnung des genehmigungsfreien und -pflichtigen Vertreters einer niedergelassenen Ärztin mit der LANR der abwesenden Vertragsärztin.