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Rechts-TippWann darf ein Arzt Patienten ablehnen?

Das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz soll die Ärzte zu Mehrarbeit animieren. Doch irgendwann ist die Kapazitätsgrenze erreicht. Dr. Hansjörg Haak, Fachanwalt für Medizinrecht, sagt, unter welchen Bedingungen ein Arzt Patienten ablehnen darf.

Die Ablehnung einer Behandlungen muss begründet sein.

Obwohl Deutschland im internationalen Vergleich gut abschneidet, brodelt die Diskussion um lange Wartezeiten auf Arzttermine seit Jahren. Am 11. Mai 2019 trat das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in Kraft, das künftig drei Hauptpunkte gewährleisten soll: eine kurzfristigere Vereinbarung von Arztterminen, eine bessere Versorgung sowie bessere Leistungen der Krankenkassen.

Keinen Einfluss hat es jedoch darauf, aus welchen Gründen ein Arzt Patienten abweisen kann. „Diesbezüglich bestehen Grundsätze, die sich im Laufe der Jahre aus der Praxis heraus entwickelt haben. Gesetzlich verankert sind sie nicht, es handelt sich eher um Gebote des gesunden Menschenverstands,“ erklärt Dr. Hansjörg Haack, Fachanwalt für Medizinrecht in Düsseldorf. Es existieren vier Regeln, nach denen ein Arzt Patienten ablehnen darf:

  1. Überbelastung
  2. Ein fehlendes Vertrauensverhältnis, das besteht, wenn ein Patient den Arzt beleidigt oder gar angreift oder ärztliche Anweisungen nicht befolgt.
  3. Wenn der Patient mit einer Fragestellung vorspricht, die nicht in das Fachgebiet des Arztes fällt.
  4. Wenn der Patient eine Behandlungsmethode einfordert, für die keine Indikation vorliegt.

„Anders verhält es sich bei Notfällen: Die muss ein Arzt behandeln“, ergänzt Haack. Das gilt auch für Privatärzte, die sich allerdings sonst ihre Patienten aussuchen können. Kommunizieren Vertragsarztpraxen am Telefon oder auf ihren Webseiten einen „Aufnahmestopp“, muss der begründet sein.

Regulär stützt er sich auf nachweislich ausgeschöpfte Kapazitäten, denen Vorgaben zugrunde liegen, die für jede Fachrichtung eine gewisse Anzahl an Behandlungen pro Quartal festlegen. Wird diese Zahl erreicht, darf der Arzt einen Aufnahmestopp aussprechen. „Einziger Fallstrick dabei ist, wenn er doch noch Privatpatienten aufnimmt, Kassenpatienten aber ablehnt“, sagt der Anwalt. Dann kann sich der gesetzlich Versicherte bei der Kassenärztlichen Vereinigung beschweren, dem Arzt droht in der Folge ein disziplinarrechtliches Verfahren.

Mindestsprechstundenangebot

Der Diskrepanz der Zwei-Klassen-Medizin zwischen privat und gesetzlich Versicherten soll das neue TSVG entgegenwirken. Durch das Gesetz sind Ärzte aufgefordert, mehr zu arbeiten und so Engpässe abzufedern, wofür sie auch zusätzlich vergütet werden. Das Mindestsprechstundenangebot niedergelassener Ärzte soll von 20 auf 25 Wochenstunden erhöht werden, Fachärzten müssen mindestens fünf Stunden pro Woche für Patienten ohne Termin einplanen.

Medizinrechtsexperte Haack befürwortet das neue TSVG, erhebt aber auch einen Einwand: „Der Ansatz und der Anreiz sind prinzipiell gut und richtig, allerdings muss sich zeigen, wie die Ärzteschaft darauf reagiert und ob die immensen Mehrkosten von 1,2 Milliarden Euro von den Kassen dauerhaft getragen werden können.“

Quelle: dpa

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