Der Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen in Kopie ist nur erfüllt, wenn der Arzt sämtliche Unterlagen in lesbarer Kopie gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellt. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen wegen einer noch offenen Behandlungsrechnung besteht nicht. Das entschied das Amtsgericht München.
Klägerin war eine Krankenkasse, Beklagte eine Zahnärztin. Die bei der Klägerin versicherte Patientin gab nach der Behandlung bei der Zahnärztin gegenüber ihrer Kasse an, dass diese eine Behandlung an ihr vorgenommen habe, die nicht besprochen war und dabei eine Krone zerstört worden sein soll. Die Patientin entband die Zahnärztin von ihrer Schweigepflicht und erklärte sich mit der Herausgabe der Krankenunterlagen an ihre Krankenversicherung einverstanden. Die Krankenversicherung forderte Ende April 2013 erstmals die Krankenunterlagen der Patientin bei der Zahnärztin an, erhielt diese zunächst gar nicht und nach Klageerhebung nur teilweise. Stattdessen macht die Zahnärztin ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen geltend, da die Rechnung für die Behandlung noch nicht bezahlt sei.
Die zuständige Richterin gab der klagenden Krankenkasse Recht. Diese kann verlangen, dass die Zahnärztin gegen Kostenerstattung Kopien von den kompletten Patientenunterlagen fertigt und an die Versicherung herausgibt. In der Urteilsbegründung heißt es, dass ein Patient einen Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen hat. Ein besonderes Interesse muss dafür nicht dargelegt werden. Dieser Anspruch der Patientin sei auf die Versicherung übergegangen wegen eines möglicherweise bestehenden Anspruchs auf Schadensersatz. Mit diesem Anspruch gehe auch das Einsichtsrecht in die Patientenakte auf die Versicherung über. Denn es handelt sich dabei um ein Hilfsrecht, das zur Durchsetzung der Forderung nötig sei.
Zudem soll der Anspruch auf Einsichtnahme gerade die Feststellung eines eventuellen Behandlungsfehlers ermöglichen, aufgrund dessen die Zahlung der Rechnung durch die Versicherte oder die klagende Krankenkasse verweigert wird. Dies würde konterkariert, könnte dem Anspruch auf Einsichtnahme in die Krankenunterlagen ein Zurückbehaltungsrecht entgegengehalten werden.
Aktenzeichen 243 C 18009/1