Das am 11. April in Kraft getretene „Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung“ bringt Änderungen beim Unfallversicherungsschutz vieler nebenberuflicher Notärzte im Rettungsdienst mit sich. Darauf weist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hin. Betroffen sind notärztliche Tätigkeiten im Rettungsdienst, die entweder
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neben einer Beschäftigung von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
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neben einer zugelassenen vertragsärztlichen oder einer ärztlichen Tätigkeit in privater Niederlassung
ausgeübt werden. Solche nebenberuflichen notärztlichen Tätigkeiten im Rettungsdienst gehören nun nicht mehr in den Bereich der freiwilligen Versicherung, sondern unterliegen automatisch dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Diese Regelung wurde nun ins SGB VII (Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 13d) eingefügt.
Zuständig ist der Unfallversicherungsträger des jeweiligen Unternehmens, für das der Notarzt tätig wird. Die BGW muss deshalb bisherige freiwillige Versicherungen von Ärzten für betreffende nebenberufliche Tätigkeiten im Rettungsdienst widerrufen. Sie schreibt mögliche Betroffene an, um sie zu informieren und den jeweiligen Versicherungsstatus zu klären. Dabei sind drei Konstellationen möglich (s. Tab).