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CoronaSchnelltest-Chaos lüftet sich – langsam

Erneut hat die Regierung die Arztpraxen mit ihrer Schnelltest-Strategie überrumpelt. Jetzt liegt die neue Test-Verordnung vor und zeigt zumindest einen zeitlichen Ausweg aus dem Chaos. Den 22. März sollten sich Praxen schon einmal im Kalender notieren.

Das Ausrollen der Corona-Schnelltests hat in vielen Praxen Ärger verursacht.

Berlin. Die abrupte Umstellung auf Schnelltests für jedermann einmal pro Woche hat in Arztpraxen bundesweit für Chaos und Unmut gesorgt. Davor hatte unter anderem der Deutsche Hausärzteverband eindringlich gewarnt, obwohl er grundsätzlich die Tests als weiteren Baustein neben Impfungen und Schutzmaßnahmen begrüßt.

Zwar wurden die geplanten Änderungen bereits vergangene Woche bekannt. Jedoch stand die geänderte finale Test-Verordnung den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) erst am Montag (8.3.) – dem Tag des Inkrafttretens – zur Verfügung. Am Dienstag (9.3.) veröffentlichte diese das Bundesgesundheitsministerium (BMG) dann auch auf seiner Webseite.

Neue Abrechnungsvorgaben bis 22. März

Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte hat dies zur Folge, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die KVen erst jetzt beginnen können, die konkreten Abrechnungs- und Dokumentationsvorgaben für die Schnelltests festzulegen. Dafür haben sie nach der Verordnung bis zum 22. März Zeit.

Gegenüber „Der Hausarzt“ äußerten viele Hausarztpraxen ihren Ärger über die fehlenden Regelungen. Nun schafft die Test-Verordnung zumindest ein wenig Klarheit: Bis die neuen Bestimmungen auf Bundesebene getroffen sind, gelten die bisherigen Abrechnungs- und Testvorgaben der jeweiligen KV weiter.

Doch diese unterscheiden sich regional stark – von Pseudoziffern mit der normalen Quartalsabrechnung bis zu Sammel-Strichlisten über die veranlassten Tests.

Neue Vordrucke

Laut der Verordnung soll die KBV auch die Vordrucke bis 22. März bundeseinheitlich festlegen. Hier sind natürlich auch die neuen Testanlässe zu integrieren.

Die KV Schleswig-Holstein teilte am Montagabend bereits mit, dass Ärzte einen Bestätigungs-PCR-Tests nach positivem Antigen-Test künftig nach Muster OEGD beauftragen sollen. Ob dies jedoch bundesweit gilt, bleibt abzuwarten.

Befund per SMS?

Die Antigen-Schnelltests beschaffen die Praxen wie bislang selbst. Ärgerlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Sachkosten ab April von 9 auf 6 Euro sinken. Die Tests müssen weiterhin den Qualitätskriterien des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) genügen. Eine Übersicht finden Praxisteams auf www.bfarm.de/antigentests.

Für Beratung, Abstrich und Zeugnis sind weiterhin 15 Euro vorgesehen (s. Kasten), wobei nicht definiert ist, wie das Ergebnis der Testperson mitzuteilen ist. Der KV Hessen zufolge soll wohl auch eine SMS dafür zulässig sein.

Praxen nicht zu Schnelltests verpflichtet

Seit Montag (8.3.) soll sich nun jeder unter bestimmten Voraussetzungen (s. Kasten) per Antigen-Schnelltest einmal die Woche in Praxen, Testzentren oder von Gesundheitsämtern beauftragten Dritten wie Rettungsdienst testen können. Laut einiger KVen können Praxen aber nicht verpflichtet werden, die Schnelltests anzubieten.

Der Deutsche Hausärzteverband hatte vergangene Woche bereits gefordert, dass die Länder für das Massen-Screening Teststrukturen parallel zu den Praxen aufbauen müssen. Nur so würden die Praxen nicht mit Bürokratie überfrachtet und könnten sich auf die schnelle Impfung der Bevölkerung vorbereiten. Ähnlich argumentierte die KBV.

Am Dienstag (9.3.) meldeten bereits Saarland und Rheinland-Pfalz, weitere Zentren für Schnelltests in den kommenden Tagen zu schaffen.

Ist die Testhäufigkeit zu prüfen?

In der Rechtsverordnung des BMG findet sich jedoch keine Angabe, ob Praxisteams kontrollieren müssen, ob derjenige innerhalb einer Woche bereits einen Test woanders gemacht hat.

In der Verordnung heißt es jedoch wörtlich, dass der Anspruch je nach verfügbaren Kapazitäten „mindestens einmal pro Woche“ besteht. Dies legt nahe, dass Schnelltests also auch mehr als einmal stattfinden können. Zudem dürfte eine Kontrolle der Häufigkeit schwerfallen, da die Verordnung den Praxen vorschreibt, dass die Abrechnungsdaten keinen Bezug zur getesteten Person aufweisen dürfen.

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