Berlin. Die abrupte Umstellung auf Schnelltests für jedermann einmal pro Woche hat in Arztpraxen bundesweit für Chaos und Unmut gesorgt. Davor hatte unter anderem der Deutsche Hausärzteverband eindringlich gewarnt, obwohl er grundsätzlich die Tests als weiteren Baustein neben Impfungen und Schutzmaßnahmen begrüßt.
Zwar wurden die geplanten Änderungen bereits vergangene Woche bekannt. Jedoch stand die geänderte finale Test-Verordnung den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) erst am Montag (8.3.) – dem Tag des Inkrafttretens – zur Verfügung. Am Dienstag (9.3.) veröffentlichte diese das Bundesgesundheitsministerium (BMG) dann auch auf seiner Webseite.
Neue Abrechnungsvorgaben bis 22. März
Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte hat dies zur Folge, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die KVen erst jetzt beginnen können, die konkreten Abrechnungs- und Dokumentationsvorgaben für die Schnelltests festzulegen. Dafür haben sie nach der Verordnung bis zum 22. März Zeit.
Gegenüber „Der Hausarzt“ äußerten viele Hausarztpraxen ihren Ärger über die fehlenden Regelungen. Nun schafft die Test-Verordnung zumindest ein wenig Klarheit: Bis die neuen Bestimmungen auf Bundesebene getroffen sind, gelten die bisherigen Abrechnungs- und Testvorgaben der jeweiligen KV weiter.
Doch diese unterscheiden sich regional stark – von Pseudoziffern mit der normalen Quartalsabrechnung bis zu Sammel-Strichlisten über die veranlassten Tests.
Neue Vordrucke
Laut der Verordnung soll die KBV auch die Vordrucke bis 22. März bundeseinheitlich festlegen. Hier sind natürlich auch die neuen Testanlässe zu integrieren.
Die KV Schleswig-Holstein teilte am Montagabend bereits mit, dass Ärzte einen Bestätigungs-PCR-Tests nach positivem Antigen-Test künftig nach Muster OEGD beauftragen sollen. Ob dies jedoch bundesweit gilt, bleibt abzuwarten.