Berlin. Ein Berliner Arzt ist in einem Prozess um Sterbehilfe freigesprochen worden. Der 68-Jährige habe einer 44 Jahre alten und unheilbar kranken Patientin bei ihrem Suizid geholfen, sich dabei aber nicht strafbar gemacht, entschied das Landgericht am Donnerstag (8. März).
Dem Hausarzt sei kein “aktives Tun” nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Patientin vorzuwerfen. Auch das Unterlassen von Rettungsmaßnahmen sei nicht strafbar gewesen. “Der Patientenwille ist zu achten”, sagte die Vorsitzende Richterin und ergänzte, “Beihilfe zum Suizid ist nicht strafbar”. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Geldstrafe von 18.000 Euro wegen versuchter Tötung auf Verlangen (Paragraf 216 Strafgesetzbuch, StGB), die Verteidigung Freispruch beantragt. Die Staatsanwaltschaft kündigte umgehend Revision an, damit sich jetzt der Bundesgerichtshofs (BGH) mit dem Fall beschäftigt.
Der Hausarzt sagte nach dem Urteil, ihm sei “ein Stein vom Herzen gefallen”. Er kämpfe für die Liberalisierung der Sterbehilfe und habe sich “in ethischer und moralischer Hinsicht richtig verhalten”. Die Familie der Frau habe ihm keinerlei Vorwürfe gemacht.
Patientin nahm starkes Schlafmittel
Der damalige Hausarzt hatte die Patientin im Februar 2013 auf ihren Wunsch hin bei ihrem Suizid unterstützt und ihr ein starkes Schlafmittel verschrieben. Die Frau litt seit ihrer Jugend an einer chronischen, nicht heilbaren und schmerzhaften Reizdarmerkrankung. Sie hatte mehrfach versucht, sich das Leben zu nehmen.
Unumstritten war im Prozess, dass die 44-Jährige die tödliche Dosis allein einnahm. Kurz danach hatte sie ihren Arzt per Handy-Nachricht informiert. Er fand die Frau nach eigenen Angaben in einem tiefen Koma vor und sah in den folgenden Stunden mehrfach nach ihr. Sie starb etwa drei Tage nach der Einnahme einer laut Gutachten mehrfach tödlichen Dosis.
Aktive Sterbehilfe ist hierzulande verboten, die Hilfe bei der Sebsttötung hingegen nicht. Zulässig ist zum Beispiel, ein tödliches Medikament bereitzustellen, das der Betroffene selbst einnimmt. Auch passive Sterbehilfe wie der Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen ist erlaubt.
Debatte auch um “geschäftsmäßige Beihilfe zur Selbsttötung”
Seit 2015 hat der Bundestag jedoch Sterbehilfe als Dienstleistung verboten. Dafür wurde der Paragraf 217 im StGB neu geschaffen. Dort heißt es, man darf nicht in der “Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit” gewähren, verschaffen oder vermitteln. Bei einem Verstoß muss man mit bis zu drei Jahren Haft oder einer Geldstrafe rechnen. Gegen das Gesetz wurden bereits mehrere Klagen beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.
Darüber hinaus führt seit März 2017 ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (AZ 3 C 19.15) zu Diskussionen. Es hatte entschieden, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) prüfen muss, ob ein Schwerkranker in “extremen Notlagen” tödliche Arzneimittel beziehen darf.
Für eine solche Notlage müsse eine schwere, unheilbare Erkrankung vorliegen, die mit gravierenden körperlichen Leiden, vor allem starken Schmerzen einhergeht, und anders nicht gelindert werden kann, so die Richter. Zudem müsse der Betroffene entscheidungsfähig sein und sich frei und ernsthaft dafür entschieden haben, seinem Leben ein Ende setzen zu wollen. Darüber hinaus dürfe es für den Betroffenen keinen anderen zumutbaren Weg geben, seinen Sterbewunsch zu realisieren. Das Gericht betonte aber auch, dass der Kauf von Medikamenten für einen Suizid grundsätzlich nicht erlaubnisfähig sei.
Daraufhin riet der Deutsche Ethikrat im Juni 2017 dem Bundestag zu einer Klarstellung. Da die Mehrheit des Rats ein Spannungsverhältnis zwischen der Intention des Gesetzgebers bei der Einführung des Paragrafen 217 StGB und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sieht.
Quelle: dpa