Nichtärztliche Praxisassistentinnen und -assistenten (NäPA) können coronabedingt schon vor Abschluss ihrer Fortbildung tätig werden. Darauf hat sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) Ende Juli mit den Krankenkassen geeinigt. Hintergrund ist, dass angesichts der Pandemie viele Kurse ausgefallen oder ausgesetzt sind.
Die Sonderregelung ermöglicht es den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV), die Genehmigung für den Einsatz einer NäPA auch dann zu erteilen, wenn eine bereits begonnene Fortbildung noch läuft und der voraussichtliche Abschluss der Fortbildung bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt. Dies gilt rückwirkend seit 1. Juli 2020 und ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.