Verordnen Hausärztinnen und Hausärzte ab 1. Juli Physio- oder Ergotherapie aufgrund von Langzeitfolgen einer Corona-Infektion, so wird bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ihr Budget nicht mit den Verordnungskosten belastet. Das hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mitgeteilt. KBV und GKV-Spitzenverband haben sich demnach darauf verständigt, die Indikation „U09.9 Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet“ in die Diagnoseliste der besonderen Verordnungsbedarfe aufzunehmen.
Grund, die Diagnoseliste für den besonderen Verordnungsbedarf zum 1. Juli zu ergänzen, sei der erwartete hohe Versorgungsbedarf an bestimmten Maßnahmen der Physio- und Ergotherapie. Hierauf hatte insbesondere auch die Deutsche Gesellschaft für Physikalische und Rehabilitative Medizin hingewiesen.
Blick in die Praxis
Was bedeutet die Neuerung konkret? Ist beispielsweise eine Wirbelsäulenerkrankung oder Störung der Atmung auf eine Covid-19-Erkrankung zurückzuführen, zum Beispiel bedingt durch wochenlanges Liegen im Krankenbett, können Ärzte Maßnahmen der Physiotherapie verordnen – etwa Krankengymnastik, die auch als Atemtherapie möglich ist, erklärt die KBV ein Fallbeispiel.
Wichtig: Liegt ein Post-Covid-Syndrom vor und sind bestimmte Maßnahmen der Physiotherapie und Ergotherapie erforderlich, können Ärzte von der Höchstmenge je Verordnung abweichen und die Behandlungseinheiten für eine Behandlungsdauer von bis zu zwölf Wochen kalkulieren. Auch müssen sie nicht die orientierende Behandlungsmenge, die im Heilmittelkatalog des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführt ist, berücksichtigen.