Berlin. Bund und Länder ernennen Hausärztinnen und Hausärzte zu Schlüsselfiguren im weiteren Kampf gegen die Corona-Pandemie: Ende März, spätestens Anfang April sollen Praxen „flächendeckend“ in die Impfkampagne eingebunden werden, kostenlose Schnelltests – mindestens einer pro Woche für jeden Bürger – sollen bereits von kommendem Montag (8. März) an kostenfrei in Arztpraxen und Testzentren zu haben sein.
Darauf basierend haben Bund und Länder bei ihren Beratungen am 3. März ein Stufenmodell für Öffnungen formuliert. Der grundsätzliche Lockdown gilt damit zwar offiziell bis 28. März weiter – jedoch mit zahlreichen Lockerungen (s. Grafik unten).
Die Testverordnung wurde bereits entsprechend angepasst. Die überarbeitete Fassung tritt am Montag (8. März) in Kraft. Die neue Impfverordnung stand am Donnerstagabend (4. März) noch aus: Mit ihr ist in den kommenden Tagen zu rechnen, wenn die Ständige Impfkommission (STIKO) die Anpassung ihrer Impfempfehlung für den Astrazeneca-Impfstoff final gemacht hat. Am Donnerstag hatte sie nur vorab angekündigt, die Impfung mit dem Mittel „für alle Altersgruppen, entsprechend der Zulassung zu empfehlen“ (s.u.).
Dies sei am Mittwoch beschlossen worden, ein vorgeschriebenes Stellungnahmeverfahren stehe aber noch aus. Ende Januar hatte die STIKO den Impfstoff zunächst nur für Menschen zwischen 18 und 64 Jahren empfohlen.
Blick in die neue Testverordnung
Gegenüber den vorherigen Fassungen der Testverordnung wird jetzt ein Anspruch auf eine „Bürgertestung“ eingeführt: Jeder Bürger soll wöchentlich einen kostenlosen Zugang zu einem PoC-Antigen-Schnelltest erhalten. Die Bestätigungsdiagnostik mittels eines PCR-Tests wird mit der Verordnung abrechenbar gemacht. Denn bislang ist ein PCR-Test bei Symptomlosen nicht regelhaft vorgesehen.
Dies wird nun geändert: Kommt ein Patient mit positivem Antigentest in die Praxis – entweder durchgeführt vor Ort oder aber nach einem Selbsttest für Laien, die nächste Woche in den Handel kommen sollen -, müssen Hausärzte auch ohne Symptome einen PCR-Test veranlassen. Dafür reicht laut Testverordnung aus, dass „gegenüber dem Leistungserbringer dargelegt wurde, dass ein aktueller positiver PoC-Antigen-Test vorgelegen hat“. Ob der Test physisch vorgezeigt werden muss, geht daraus nicht hervor.
Die Vergütung für diese „Bürgertests“ beträgt inklusive „Gespräch, Entnahme von Körpermaterial, PoC-Diagnostik, Ergebnismitteilung und Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ 15 Euro.
Als Sachkosten werden künftig jedoch nur noch 6 Euro angenommen. Bislang waren es bis zu 9 Euro, wobei sich der real erstattete Satz an den tatsächlichen Kosten orientierte, die inzwischen bei einigen Tests am Markt deutlich niedriger liegen.
Mit Material von dpa