Ärztinnen und Ärzte können qualifizierten Pflegekräften mehr Verantwortung bei der häuslichen Krankenpflege übertragen. Das sieht ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vor, der Mitte Oktober in großen Teilen in Kraft getreten ist.
Demnach gilt: Macht die ärztliche Verordnung keine Angaben dazu, können die Pflegekräfte selbst entscheiden, wie oft und wie lange eine Maßnahme angewendet werden soll.
Eine Liste der ausgewählten Maßnahmen findet sich in der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege. Dazu gehören beispielsweise Maßnahmen bei der Stomabehandlung oder beim Versorgen von akuten Wunden.
Die Richtlinie listet quantitative Orientierungswerte für die Häufigkeit und Dauer von Maßnahmen bezogen auf den Regelfall auf – von ihnen können die verordnenden Ärztinnen und Ärzte und nunmehr ggf. auch die Pflegefachkräfte abweichen, wenn das im Einzelfall notwendig ist.
Bereits bisher sieht die Richtlinie einen regelmäßigen Austausch zwischen Pflegefachkräften und den verordnenden Ärztinnen und Ärzten vor. Dieser Austausch soll nun intensiviert werden und erfolgt bei Leistungen mit erweiterter Pflegeverantwortung der Pflegefachkraft regelmäßig.
Wie bisher gilt: Die Krankenpflege ist ärztlich zu verordnen und muss von der Kasse genehmigt werden. Der G-BA geht davon aus, dass die Kassen künftig auch den Pflegedienst in das Genehmigungsverfahren einbinden.
Welche Qualifikationen Pflegefachkräfte mitbringen müssen, wird eine Rahmenempfehlung zwischen Kassen und Pflegeverbänden festlegen. Bis dahin soll laut G-BA mindestens eine dreijährige Ausbildung sowie einschlägige Berufserfahrung vorliegen.
red