Vergütung: Orientierungswert wächst um gut ein Prozent
Der Orientierungswert steigt zum 1. Januar 2018: von derzeit 10,53 Cent auf 10,6543 Cent. Dies entspricht bundesweit einer Erhöhung der Gesamtvergütung um etwa 438 Millionen Euro oder 1,18 Prozent. 2017 gab es einen Anstieg um 0,9 Prozent.
Gute Nachrichten in Sachen Abrechnung ergeben sich für Hausärzte außerdem durch die Überführung der NäPA-Gelder in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatte sich darauf mit dem GKV-Spitzenverband verständigt und war damit den Forderungen des Deutschen Hausärzteverbandes gefolgt. Nicht verbrauchte Finanzmittel aus dem bislang extrabudgetär vergüteten Bereich – konkret geht es um 117,98 Millionen Euro für die Ziffern 03060, 03062 und 03063 EBM – können damit für andere hausärztliche Leistungen wie die Chronikerpauschalen verwendet werden. Die Mittel werden dazu ab 2018 den regionalen KVen je Quartal zur Verfügung gestellt (s. Der Hausarzt 17).
Auch hat es Anpassungen im Bereitschaftsdienst gegeben: Aufgrund einer scheinbar formalen Änderung – die KBV hat den Grundbetrag „Bereitschaftsdienst“ in Teil B der KBV-Vorgaben zur Honorarverteilung in Grundbetrag „Bereitschaftsdienst und Notfall“ umbenannt – werden Notfallleistungen ab 1. Januar extrabudgetär vergütet. In der Steuererklärung steigt die Bemessungsgrundlage für geringfügige Wirtschaftsgüter – Kleinmöbel, Datenträger, kleinere Instrumente oder Laborbedarf: Ab dem 1. Januar können Anschaffungen bis zu einem Wert von 800 Euro netto sofort, vollständig und im gleichen Jahr steuerlich angesetzt werden (s. Der Hausarzt 14).
Mit der Erweiterung der Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf um die Ernährungstherapie bei seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen und Mukoviszidose durch den G-BA (s. Der Hausarzt 18) gelten auch Heilmittelverordnungen in dieser Indikation künftig als langfristiger Heilmittelbedarf im Sinne der Heilmittel-Richtlinie.
Datenschutz-Verordnung: Große Praxen müssen handeln
Für Praxen mit mindestens zehn Mitarbeitern ist ab Mai 2018 ein Datenschutzbeauftragter Pflicht. In Einzelfällen, etwa wenn eine Praxis eine klinische Studie durchführt und das Verarbeiten der Daten damit zur „Kerntätigkeit“ wird, kann auch in kleineren Praxen ein solcher Posten nötig werden.
Hintergrund ist die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die zum 25. Mai 2018 in allen Mitgliedstaaten geltendes Recht wird. Sie präzisiert auch in Deutschland die bereits geltenden Vorgaben. Kommt eine Praxis ihren Pflichten aus der DSGVO nicht nach, gilt das als Ordnungswidrigkeit. So kann das Fehlen eines Datenschutzbeauftragten mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Kontrollen in Praxen sind nach Informationen von „Der Hausarzt“ zwar nicht zu erwarten (s. Der Hausarzt 18), aufgrund der Sensibilität ihrer Patientendaten wird Praxen jedoch auch ohne Verpflichtung empfohlen, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen.
Gerade die Vorgaben für Praxisgemeinschaften mit weniger als zehn Beschäftigten sind in der DSGVO darüber hinaus nicht eindeutig gefasst.
Arzneiverordnung: Stammdaten ab April monatlich aktualisieren
In der Verordnungssoftware ist ab 1. April 2018 eine monatliche Aktualisierung der Arzneimittelstammdaten vorgesehen. Bislang erfolgt diese mindestens quartalsweise. Auf den neuen Rhythmus verständigten sich KBV und der GKV-Spitzenverband unter Vermittlung des Bundesschiedsamts. Die Kassen hatten mit Verweis auf das E-Health- Gesetz ein 14-tägiges Update gefordert, was für Ärzte einen erheblichen Mehraufwand bedeutet hätte. Die KBV plädierte daher für das Beibehalten des quartalsweisen Aktualisierens.
Der Kompromiss sieht nun vor, dass die 14-tägige Frequenz erst mit der Einführung standardisierter Schnittstellen durch die Softwareanbieter – voraussichtlich Mitte 2020 – verpflichtend sein soll.
Der Arzneimittelaustausch soll künftig nur aus medizinischen Gründen zulässig sein: Im Bundesmantelvertrag wird laut KBV klargestellt, dass das Aut-idem-Feld auf dem Rezept nur dann anzukreuzen ist, wenn der Arzt einen Austausch des Arzneimittels in der Apotheke aus medizinisch-therapeutischen Gründen untersagen möchte. In der Vergangenheit hatten Kassen Ärzte dazu angehalten, bei konkreten Arzneien, für die es Rabattverträge gibt, das Aut-idem-Kreuz zu setzen.
Telematikinfrastruktur: Ärzte können sich noch Zeit lassen
Zum 1. Januar müssen seitens der Selbstverwaltung die Voraussetzungen dafür geschaffen worden sein, damit im Laufe des neuen Jahres die Notfalldaten sowie der elektronische Medikationsplan auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert werden können. Zu Redaktionsschluss verhandelte die KBV mit dem GKV-Spitzenverband über Vergütungsfragen beim Thema Telematik, bestätigte Sprecher Dr. Roland Stahl auf Anfrage des „Hausarztes“. Dem E-Health-Gesetz zufolge sollte der Medikationsplan spätestens ab 1. Januar 2018 auf der eGK gespeichert werden.
Vertragsärzte können sich mit dem Anschluss an die hinter die eGK gelegte Telematikinfrastruktur (TI) bis Ende 2018 Zeit lassen. Erst ab 2019 müssen nicht an die TI angeschlossene Ärzte eine Kürzung des Honorars um ein Prozent fürchten. Die Praxen benötigen für den Anschluss an die TI einen Konnektor, ein neues Kartenlesegerät, eine Institutionenkarte und einen VPN-Zugangsdienst (mehr auf S. 83).
Außerdem gut zu wissen
Ab 2018 gilt eine längere Abgabefrist für die Steuererklärung: Diese muss künftig erst bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingehen – für die Steuererklärung 2018 also bis zum 31. Juli 2019. Bei Einsatz eines Steuerberaters hat dieser künftig in der Regel bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit, die Steuererklärungen abzugeben.
Grund- und Kinderfreibetrag steigen: Der steuerliche Grundfreibetrag wird um 180 Euro angehoben (bislang 8.820 Euro), der Kinderfreibetrag um 72 Euro (bislang 4.716 Euro).
Minderjährige Trennungskinder haben mit dem Jahreswechsel bundesweit Anspruch auf höheren Unterhalt: Die Sätze steigen je nach Alter des Kindes und Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen um sechs bis zwölf Euro im Monat.
Die tariflichen Mindestlöhne steigen zum 1. Januar in verschiedenen Branchen, darunter auch in der Pflege. Verdienten Beschäftigte bislang mindestens 10,20 Euro im Westen und 9,50 Euro im Osten, sind es künftig 10,55 Euro bzw. 10,05 Euro.
Das neue Mutterschutzgesetz ist zum Teil schon 2017 in Kraft getreten. Ab 2018 gilt die Schutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes auch für Schülerinnen und Studentinnen. Zudem soll die Mutterschutzfrist nach der Geburt von acht auf zwölf Wochen verlängert werden, wenn eine Frau ein Kind mit Behinderung zur Welt bringt.