Werden Ärzte im Internet mit Doktortitel genannt, obwohl sie keinen besitzen, müssen sie diesen löschen (lassen), wenn sie davon Kenntnis haben. Das gilt auch, wenn sie selbst nicht veranlasst haben, mit Doktortitel genannt zu werden, wie das Landgericht Hamburg klargestellt hat (Az.: 312 O 574/15, 26.7.16). Als Grund nennen die Richter, dass die falsche Angabe eines Doktortitels im geschäftlichen Verkehr im Internet über die Befähigung und Qualifikation in die Irre führe. Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamburg steht allerdings noch aus.
Haben Ärzte eine Prüfpflicht?
Im Fall hatte ein Verband, zu dem unter anderem die Zahnärztekammern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen gehören, gegen eine Zahnärztin geklagt. Die Betroffene hatte zwar auf ihrer eigenen Website keinen Doktortitel genannt, war jedoch beim Arztportal jameda und im Online-Stadtbranchenbuch, das auf jameda-Daten zugreift, mit einem Doktortitel gelistet. Ihr jameda-Profil hatte die Betroffene nicht selbst eingetragen. Der Verband forderte die Zahnärztin mehrfach auf, die Titel „Dr. med. dent.“ und „Dr. dent.“ korrigieren zu lassen – ohne Erfolg.
Nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG, Paragraf 8) stehe dem klagenden Verband ein Unterlassungsanspruch gegen die Zahnärztin zu, so die Richter. Einen nicht erlangten akademischen Titel zu verwenden, sei eine irreführende Handlung über die Befähigung und Qualifikation des Unternehmens im Geschäftsverkehr. Die Ärztin habe die Titel „Dr. med. dent.“ und „Dr. dent.“ zwar selbst nicht aktiv verwendet, hafte jedoch für die irreführenden Einträge im Internet als Täterin durch pflichtwidriges Unterlassen. Sobald sie von den falschen Einträgen wusste, hätte sie die ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen müssen, um die Angaben zu löschen oder korrigieren. Da sie aber monatelang nichts unternommen habe, habe sie die unrichtigen Bezeichnungen pflichtwidrig geduldet, so das LG Hamburg. Damit habe sie auch ihre unternehmerische Sorgfaltspflicht (Paragraf 3 UWG) verletzt, da die falschen Titel das Verhalten von Verbrauchern wesentlich beeinflusst haben könne.
Zwar müsse die Zahnärztin nicht selbst prüfen, ob Dritte sie im Internet in unrichtiger Weise betiteln. Ab dem Zeitpunkt, als sie darüber informiert worden war, sei sie aber zum Handeln verpflichtet gewesen, meinen die Richter.
Sven Rothfuß, Dr. Halbe Rechtsanwälte, www.medizin-recht.com
Fazit
Werden Ärzte darauf hingewiesen, dass sie auf Internetportalen mit falschen Angaben gelistet sind. Sollten sie den Portalbetreiber auffordern, den Eintrag zu korrigieren. Das gilt auch, wenn sie den Eintrag selbst nicht vorgenommen haben.