Berlin. Hausärztinnen und Hausärzte, die an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen, dürfen ab sofort die EBM Nr. 03008 für die Terminvermittlung abrechnen. Die rund 15 Euro (131 Punkte) gibt es dann, wenn die Hausarztpraxis für einen Patienten einen dringlichen Termin bei einem Facharzt vereinbart. Darauf hatte der Deutsche Hausärzteverband gedrängt.
Der Termin muss maximal innerhalb von 35 Tagen vereinbart worden sein, zwischen dem 24. Und 35. Tag ist eine medizinische Begründung nötig.
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich am Mittwoch (29.3.) im Bewertungsausschuss darauf geeinigt. Der Beschluss gilt rückwirkend zum 1. Januar.
EBM bereits angepasst
Der EBM wurde dazu um eine Anmerkung ergänzt, dass die Ziffer in selektivvertraglichen Fällen auch ohne die Versichertenpauschale (EBM-Nummer 03000 bzw. 04000) berechnet werden kann. In der Abrechnung müssen Ärztinnen und Ärzte zum Nachweis zusätzlich zur EBM-Nr. 03008 die Ziffer 88196 abrechnen, teilt die KBV mit.
Die Abrechnung ist nur dann nicht möglich, wenn die Terminvermittlung Gegenstand des HZV-Vertrages bzw. Selektivvertrages ist.
Den Beschluss des Bewertungsausschusses finden Sie hier: https://hausarzt.link/eowwa