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RheumaReha: Was Sie zum Antrag wissen müssen

Bei nicht wenigen Patienten mit entzündlich-rheumatischen Erkrankungen bestehen deutliche Einschränkungen der beruflichen Teilhabe, die durch adäquate Rehabilitationsmaßnahmen positiv beeinflusst werden können. Im Reha-Antrag sollte die Indikation zur Rehabilitation adäquat herausgearbeitet werden.

Für Deutschland wird eine Prävalenz der rheumatoiden Arthritis von 0,8 bis 1 Prozent angenommen. Ähnlich hoch wird die Prävalenz der Spondylarthritis eingeschätzt (0,8 Prozent) [1, 2]. Bei Patienten mit entzündlichen Arthritiden sind Einschränkungen der sozialen und beruflichen Teilhabe in vielen Untersuchungen belegt [3]. Bei der rheumatoiden Arthritis besteht schon während der ersten 2 bis 3 Jahre der Erkrankung ein deutlich erhöhtes Risiko, erwerbsunfähig zu werden [4]. Allerdings haben sich die Therapieoptionen sowohl bei der rheumatoiden Arthritis als auch bei den Spondylarthritiden in der letzten Zeit deutlich verbessert und es konnte ein Rückgang der Inzidenz der Erwerbsminderungsrenten sowohl bei der Spondylitis ankylosans als auch bei der seropositiven rheumatoiden Arthritis verzeichnet werden [5].

Bewilligte Reha-Maßnahmen

In Deutschland stellen Erkrankungen des Bewegungsapparats den größten Anteil der Indikationen zur medizinischen Rehabilitation der deutschen Rentenversicherung dar [6]. Im Jahr 2018 wurden durch die Rentenversicherung 832.936 stationäre medizinische Rehabilitationsleistungen erbracht; die meisten entfielen auf Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes (nach ICD 10 M00-M99) [7]. Entzündlich-rheumatische Systemerkrankungen machen innerhalb dieser Gruppe einen Anteil von ca. 8 Prozent aus und führen damit ebenso häufig zu stationären Rehabilitationsleistungen wie Adipositaserkrankungen, Diabetes mellitus oder Krankheiten des Verdauungssystems [7]. Die wichtigsten entzündlich-rheumatischen Erkrankungen, bei denen eine stationäre Rehabilitationsleistung durch die Rentenversicherungsträger im Jahr 2018 durchgeführt wurde, sind in Abbildung 1 dargestellt [7].

Einschränkungen häufig übersehen

Programme zur beruflichen Rehabilitation durch ein multidisziplinäres Behandlungsteam haben sich bei entzündlich-rheumatischen Systemerkrankungen in verschiedenen Studien bewährt [8]. So konnte die Evidenz für die Wirksamkeit verschiedener rehabilitativer Maßnahmen bei Patienten mit rheumatoider Arthritis und Spondylitis ankylosans in Studien belegt werden [9–12].

Trotzdem hat ein hoher Anteil von Patienten mit ausgeprägten Funktionseinschränkungen noch nie eine Leistung zur stationären oder ambulanten Rehabilitation erhalten [10, 11]. Ein wesentliches Problem besteht hierbei darin, dass in der täglichen Praxis Einschränkungen der beruflichen Teilhabe von Patienten mit entzündlich-rheumatischen Erkrankungen häufig übersehen und Interventionen zur beruflichen Reintegration deshalb nur unzureichend durchgeführt werden [12].

Ursachen für dieses Schnittstellenproblem zwischen Hausärzten, Rheumatologen und Rehabilitationsmedizinern sind das fehlende Wissen über die Aufgaben der Rehabilitationsmediziner und das Fehlen von adäquaten Leitlinien zur beruflichen Rehabilitation von Patienten mit entzündlich-rheumatischen Erkrankungen [13]. In Deutschland wird versucht, diese Schnittstellenproblematik durch verbesserte Informationsangebote, z. B. mit dem webbasierten “Wegweiser Arbeitsfähigkeit” (www.wegweiser-arbeitsfähigkeit.de) zu begegnen [14]. Ein großer Unsicherheitsfaktor scheint für die Primärversorger aber insbesondere auch die Antragstellung zur Rehabilitation sein.

Antragstellung

Die Antragstellung für eine Rehabilitation ist abhängig von der primären Fragestellung. In der Regel handelt es sich um eine befürchtete oder eingetretene Einschränkung der sozialen oder beruflichen Teilhabe. Bei einer Einschränkung der beruflichen Teilhabe (“Reha vor Rente”) erfolgt die Antragstellung bei einem sozialversicherungspflichtigen Patienten in den meisten Fällen über den Rentenversicherungsträger. Bei der Antragstellung sollte berücksichtigt werden, dass die Beurteilung des Antrags durch einen Sachbearbeiter einer Fachabteilung des Leistungsträgers erfolgt. Hierbei kann es sich z.B. um einen Mediziner, Psychologen oder einen anderen Berufsexperten handeln. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag durch einen rheumatologischen Facharzt überprüft wird, ist relativ gering. Deshalb sollten im Interesse aller Beteiligten die wesentlichen Punkte im Formularantrag eindeutig wiedergegeben werden.

Die Bearbeitung des Antrags erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen. Die Patienten erhalten einen schriftlichen Bescheid. Für den Patienten besteht eine Auswahlmöglichkeit bei der Rehabilitationseinrichtung, solange diese die fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Rehabilitation erfüllt. Bei Ablehnung oder Zuweisung zu einer fachlich nicht geeigneten Rehabilitationsstätte besteht innerhalb eines Monats die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Je klarer der Antrag formuliert ist und je deutlicher die Indikation für eine Rehabilitation formuliert wird, umso weniger muss von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden. Die Ausführungen in Tab. 1 kommentieren die Angaben im Ärztlichen Befundbericht zum Rehabilitationsantrag, wie er zum Beispiel von der DRV Bund verschickt wird.


Fazit

  • Einschränkungen der beruflichen Teilhabe sind ein weiterhin bestehendes Problem bei Patienten mit entzündlich-rheumatischen Erkrankungen
  • Rehabilitationsmaßnahmen können Einschränkungen der beruflichen Teilhabe positiv beeinflussen
  • Anträge für Rehabilitationsmaßnahmen sollten die wesentlichen Indikationen adäquat herausarbeiten

 

Mögliche Interessenkonflikte: Die Autoren haben keine deklariert.

Referenzen

  1. Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) – Zusatznutzen: Ja oder Nein? – Die AMNOG-Bewertungsergebnisse im Überblick – mit Kurzglossar und Infografik
  2. Arztumfrage im Praxis-Newsletter des DeutschenArztPortals vom 11.02.2020 bis 17.02.2020 „Wurden bei Ihnen bereits Prüfanträge aufgrund von verordneten Arzneimitteln für Patienten einer Subgruppe eingeleitet, für die kein Zusatznutzen festgelegt wurde?“ (N = 226)
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