Eine Wachkoma-Patientin, über deren Patientenverfügung jahrelang vor Gericht gestritten wurde, darf nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) sterben (Az. XII ZB 604/15). Die Karlsruher Richter wiesen im Dezember eine Beschwerde des Ehemanns gegen eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Landshut ab.
Der Sohn ist im Unterschied zum Ehemann der Ansicht, dass seine Mutter gewollt hätte, dass künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr eingestellt werden.
Der Fall hat grundsätzliche Bedeutung, weil es darum ging, wie konkret Menschen für den Ernstfall festhalten müssen, wann sie weiterleben wollen und wann nicht, damit ihre Wünsche berücksichtigt werden. Die allgemeine Äußerung, “keine lebenserhaltenden Maßnahmen” zu wollen, reicht zum Beispiel in der Regel nicht.
Dem BGH zufolge braucht es keine Genehmigung des Betreuungsgerichts nach Paragraf 1904 Abs. 2 BGB, wenn Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung (Paragraf 1901a Abs. 1 BGB) niedergelegt haben und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.
Die Patientenverfügung sei bindend, wenn sich feststellen lasse, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen erfolgen oder unterbleiben sollen. Die Anforderungen dürften aber auch nicht “überspannt” werden, so die Richter.