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Abrechnungs-TippsBetreuung von Palliativpatienten: In 6 Schritten zur korrekten Abrechnung

Die Betreuung von der Wiege bis zur Bahre ist Inbegriff der hausärztlichen Tätigkeit. Gerade am Lebensende warten in der Abrechnung jedoch Fallstricke. Diese Tipps sowie der aktualisierte "Palliativ-Spickzettel" helfen.

Die bedürfnisorientierte Begleitung in den letzten Wochen und Monaten in der Häuslichkeit ist die Kür der oft langjährigen Beziehung zwischen Hausarzt und Patient. Doch was kann dabei wie und unter welchen Bedingungen abgerechnet werden? Und was passiert, wenn zusätzlich die SAPV eingebunden wird?

Der EBM sieht für hausärztliche Praxen zwei Abrechnungsblöcke vor:

  • die Ziffern 03370ff. EBM, die von jeder Praxis als “allgemeine palliativmedizinische Versorgung” (AAPV) erbracht werden können, und
  • die 37300ff. EBM, für die weitere Qualifikationen und eine Abrechnungsgenehmigung seitens der KV benötigt werden (s. Schritt 4).

Schritt 1: Patientenwille sichern, Behandlungsplan erstellen

Eintrittspforte zur Abrechnung ist eine palliative Situation, also eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten. Diese wird als gesicherte Dauerdiagnose Z51.5 Palliativbehandlung kodiert, um sie bei Quartalswechsel nicht versehentlich zu vergessen.

Die 03370 EBM (37,93 Euro / 1x im Krankheitsfall) ist für die langjährig behandelnde Praxis oft fließend in der Erhebung und umfasst die Untersuchung des körperlichen und psychischen Zustands sowie die Beratung und Aufklärung von Patient und/oder der betreuenden Personen. Der Patientenwille muss, falls dieser aus der oft langjährigen Beziehung nicht schon bekannt ist, neu erfasst oder zumindest überprüft werden.

Nicht nur abrechnungstechnisch, sondern auch praktisch ist die Erstellung und Dokumentation eines palliativmedizinischen Behandlungsplans spätestens jetzt sinnvoll. Dieser Plan ist zwar in der Form nicht vorgeschrieben, es hat sich aber beispielsweise “PALMA” (Patienten-Anweisungen für lebenserhaltende Maßnahmen) als schnelle Übersicht für “Fremde” in Krisensituationen bewährt (s. Links).

Wichtig: Hausärztinnen und Hausärzte sollten immer im Hinterkopf haben, dass sie diesen Notfallplan nicht für sich selbst aufsetzen, sondern beispielsweise für den in einer Krisensituation hinzugerufenen Notdienst. Eine Kopie davon sollte in der Praxisakte hinterlegt sein und ebenso wie ein aktueller Medikamentenplan möglichst in greifbarer Nähe beim Patientenbett liegen.

Die Logik, warum Gespräche nach 03230, die Chronikerziffern 03220/1 und geriatrische Ziffern 03360/2 neben palliativen Ziffern nicht taggleich abgerechnet werden dürfen, erschließt sich uns nicht. Dafür sind die psychosomatischen Ziffern 35100/35110 erlaubt und sollten nicht vergessen werden, wenn längere Gespräche zur Krankheitsbewältigung und -akzeptanz nötig sind.

Schritt 2: Mögliche Zuschläge bedenken

Die sonstigen Ziffern sind dann Zuschläge: etwa die 03371 EBM (17,69 Euro / 1x im Behandlungsfall), falls die Patienten noch in die Praxis kommen und zur Betreuung mehr als 15 Minuten benötigt werden. Diese ist zwar nur einmal im Quartal abrechenbar. Jedoch sind an anderen Tagen dann die 03220/1, 03360/2 und 03230 anzusetzen und sollten nicht vergessen werden.

Tipp: Da die “ausgeschlossenen” Ziffern sogar mehr Geld einbringen, sollte man diese erst “aufbrauchen”, bevor man einmalig die 03371 ansetzt.

Schritt 3: Hausbesuche mit eigenen Ziffern

Für Hausbesuche gibt es dann neben den normalen Hausbesuchs-Ziffern 01410 und 01413 EBM die 03372 EBM (13,79 Euro). Diese darf je vollendete 15 Minuten bis zu 5mal am Tag abgerechnet werden. Da die “Psycho-GOPs” 35100 und 35110 inzwischen “mehr wert” sind, sind diese ggf. einmalig und dann erst die 03372 ggf. mehrfach zusätzlich anzusetzen.

Für eine Überprüfung durch die KV sollten dann aber auch die Zeiten sicherheitshalber in der Akte dokumentiert werden, beispielsweise in der Form “Besuch von / bis”.

Für dringlich angeforderte Besuche (01411/01412/01415 EBM), welche an sich schon recht gut bewertet sind, gibt es als letzte Ziffer für “normale” Praxen die 03372 (13,79 Euro) als Zuschlag. Da diese vier Ziffern laut EBM keinen Zeitumfang haben, sollte man bei ihnen immer an “Psycho-GOPs” oder bei mehr als 10 Minuten statt der 03372 an die 03230 denken.

Wichtig: Entgegen anders lautender Gerüchte sind alle bisher genannten Positionen auch abrechenbar, wenn zusätzlich ein Team der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) mit im Boot sitzt. Dies ist bei den folgenden Ziffern anders. Jedoch kann es regionale Abweichungen geben.

Schritt 4: Kooperationen (vereinfacht) festhalten

Etwas besser sieht es bezüglich der Honorierung aus, wenn man sich neben dem Erlangen des Facharztes zusätzlich auf dem palliativen Gebiet fortbildet und mit anderen “Versorgern” bei der Betreuung koordinierend kooperiert. Wichtig: Während früher noch mehrere Kooperationspartner gefordert wurden, ist inzwischen ein einziger ausreichend!

Hausärztinnen und Hausärzte dürfen es sich dabei durchaus “einfach” machen und mündlich mit dem Pflegedienst oder Heim am Ort vereinbaren, im Palliativfall zusammenzuarbeiten. Pragmatisch wird dies über einen Stempel im Antrag besiegelt, was Bürokraten zufriedenstellt.

Als fachliche Qualifikation reicht selbstverständlich die Zusatzbezeichnung “Palliativmedizin” aus (mindestens 160 Stunden Weiterbildung oder Grundkurs + 6 Monate in Weiterbildungsstätte), diese ist aber nicht obligat: Es reicht als “praktische Erfahrung”, 15 Patienten mit ICD Z51.5 in den letzten drei Jahren abgerechnet zu haben (oder sich in der Weiterbildung von der Weiterbildungsstätte eben diese Betreuung bestätigen zu lassen).

Alternativ kann man 14 Tage auf Palliativstation oder in einem SAPV-Team hospitieren (was der Hälfte der notwendigen Zeit zur Zusatzbezeichnung entspricht). Als “Theorie” muss man dann entweder einen Basiskurs Palliativmedizin (40 Stunden) oder spezielle geriatrische oder schmerztherapeutische Kurse (beide in Summe 80 Stunden) besucht haben.

Schritt 5: Muster für Assessment verwenden

Wer also im Schnitt fünf Palliativpatienten pro Jahr betreut und zumindest einen 40-stündigen Grundkurs Palliativmedizin absolviert hat, der hat ganz neue Möglichkeiten die “besonders qualifizierte und koordinierende Palliativversorgung” (BQKPV) abzurechnen.

Denn die palliativmedizinische Ersterhebung nach 37300 EBM (43,61 Euro) ist deutlich umfangreicher: Neben den “allgemeinen” Leistungen ist ein Assessment in mindestens fünf palliativmedizinischen Bereichen notwendig, das mit dem Bogen der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin seinen Schrecken verliert (s. Link-Tipps).

Hiermit können rasch Symptome, Einschränkungen, Ernährungsprobleme, Schmerzen, Sozialanamnese, Versorgungsprobleme und Lebensqualität systematisch und schnell erfasst werden. Man könnte von einer Betreuung als “SAPV-Light” sprechen, welche übrigens bei Abrechnung dieser Ziffern nicht zeitgleich mit eingeschaltet sein darf.

Tipp: Soll im Verlauf doch die SAPV hinzukommen, wechseln Hausärztinnen und Hausärzte auf die AAPV-Ziffern.

Nach der Ersterhebung (und Dauerdiagnose Z51.5 Palliativbehandlung) werden leicht höher bewertete Zuschläge (37302,37303,37305) möglich.

Schritt 6: Telefonische Erreichbarkeit ansetzen

Interessant ist die Abbildung der telefonischen Erreichbarkeit und Besuchsbereitschaft in Form der 37317 EBM, die mit aktuell 158,72 Euro die am höchsten bewertete Ziffer für uns Hausärztinnen und Hausärzte darstellt. Leider ist sie aber nur einmal im Krankheitsfall also pro Jahr berechenbar. Zusätzlich ist dafür aber bis zu 7x im Quartal ab fünf Minuten Beratung am Wochenende oder nachts die 37318 EBM (23,69 Euro) abrechenbar.

Tipp: Sollten die 7x nicht ausreichen, sind ggf. Videofonate (01450) zusätzlich abrechenbar.

All das bedeutet aber keine 24/7-Pflicht der uneingeschränkten Verfügbarkeit für seine Patienten. Auch noch so engagierte Hausärzte müssen nicht immer jedes Problem persönlich lösen: Was telefonisch ungelöst bleibt, kann ggf. auch durch entsprechend informierte diensthabende Kollegen im KV-Notdienst oder den kooperierenden Pflegedienst besprochen werden. Es ist natürlich ärztliche Kunst, mit einem adäquaten “Advanced Care Planning” für die meisten erwartbaren Situationen gerüstet zu sein!

Neben all den Ziffern kann eine Fallkonferenz mit Kooperationspartnern (zum Beispiel Pflegepersonal) als 37320 EBM (9,57 Euro) bis zu 5x im Krankheitsfall abgerechnet werden. Bei Heimpatienten sind leider die Heimvertragsziffern ausgeschlossen. Man muss also am Ende des Quartals gegebenenfalls “rechnen”, welche Ziffern die sinnvollsten sind.

Als letzte Ergänzung sei noch das palliativmedizinische Konsil 37314 (11,79 Euro) genannt. Hierbei können Kollegen mit Zusatzbezeichnung Ratschläge geben, wenn sie kollegial gefragt werden. •

Die “Rauchenden Köpfe” haben zur Abrechnung der Palliativleistungen einen “Palliativ-Spicker” erarbeitet.


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