Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) betont die Erste-Hilfe-Pflicht für Lehrer im Sportunterricht. Sportlehrern obliege die Amtspflicht, etwa erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen. Der BGH hob am Donnerstag in Karlsruhe ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt auf und wies es zur Neuverhandlung zurück.
Der BGH urteilte über einen sechs Jahre zurückliegenden Fall aus Wiesbaden (Az. III ZR 35/18). Ein Schüler war im Januar 2013 beim Aufwärmen im Schulsport plötzlich zusammengebrochen. Der damals 18-jährige Gymnasiast erlitt irreversible Hirnschäden wegen mangelnder Sauerstoffversorgung. Er ist heute zu 100 Prozent schwerbehindert und muss rund um die Uhr betreut werden.
Der inzwischen 24-Jährige hatte das Land Hessen wegen unzureichender Erste-Hilfe-Maßnahmen verklagt. Er forderte mindestens 500.000 Euro Schmerzensgeld, gut 100.000 Euro für die Erstattung materieller Schäden, eine monatliche Mehrbedarfsrente von etwa 3000 Euro sowie die Feststellung, dass Hessen auch für künftige Kosten aufkommen soll. Für den Schüler ist der BGH-Spruch ein Teilerfolg. Dass die Lehrer die Amtspflicht in dem Fall verletzt haben, wird vom Gericht angenommen. Ob dies kausal für die Behinderung des Klägers war, muss noch festgestellt werden.
Quelle: dpa