Corona-AuffrischimpfungenBund haftet bei Impfschäden

Wer genau, unter welchen Bedingungen? Die Gesundheitsminister legen Details zu den Auffrischungsimpfungen ab September vor, und auch eine neue Testverordnung ist in Sicht. Auf Hausärzte kommen mehr Patientenfragen zu. Zumindest eine wichtige Haftungsfrage für Praxen ist bereits geklärt.

Brauche ich eine Auffrischimpfung? In Pflegeheimen sollen diese Gespräche zuerst geführt werden.

Berlin. Potenzielle Versorgungsansprüche bei Impfschäden, die bei den ab September geplanten Auffrischungsimpfungen auftreten könnten, wird der Bund tragen – vorausgesetzt die ärztlichen Sorgfaltspflichten bei der Aufklärung und Verabreichung des Impfstoffs werden beachtet. Das habe das Bundesgesundheitsministerium aktuell klargestellt, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung am Montag (9. August) mitgeteilt hat.

Laut Ministerium sei die erneute Gabe beziehungsweise Wiederholung einer Behandlung mit einem zugelassenen Arzneimittel „ein bestimmungsgemäßer Gebrauch (…) und (erfolgt) nicht außerhalb der Zulassung“, so die KBV.

Wichtig: Der entsprechende Paragraf 60 des Infektionsschutzgesetzes zu den Versorgungsansprüchen im Fall eines Impfschadens gilt demzufolge auch, wenn Ärzte Kinder und Jugendliche unter 17 Jahren impfen, für die die Ständige Impfkommission (STIKO) bislang keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen hat. Auch hier wird der Bund haften.

Hochbetagte machen den Anfang

Neben diesen Haftungsfragen, die das Gesundheitsministerium direkt beantwortet hat, zeichnen sich darüber hinaus neue Details zu den Auffrischimpfungen ab September ab. Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hatte diese am 2. August beschlossen.

Nun folgen mit Datum 9. August weitere Details der Minister, außerdem ist bereits eine neue Corona-Impfverordnung in Sicht: Deren Entwurf, der der Redaktion von “Der Hausarzt” vorliegt, greift unter anderem die Beschlüsse der GMK auf und soll am 18. August in Kraft treten. Folgendes ist demzufolge geplant:

  • Beginnen sollen die Auffrischungsimpfungen in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen sowie bei Personen mit Immunschwäche oder Immunsuppression sowie Pflegebedürftigen in ihrer eigenen Häuslichkeit und Höchstbetagten (ab 80 Jahren), sofern der Abschluss der ersten Impfserie mindestens sechs Monate zurückliegt.
  • Ebenfalls können Personen, die eine vollständige Impfserie mit Vektor-Impfstoffen von Astrazeneca oder Johnson & Johnson bzw. nach einer Genesung von Covid-19 einen dieser Vektor-Impfstoffe erhalten haben, eine Auffrischungsimpfung mindestens sechs Monate nach Abschluss der ersten Impfserie mit einem mRNA-Impfstoff angeboten werden. Noch gibt es jedoch keine Information, wann diese Impfung frühestens erfolgen sollte.

Laut KBV soll ab September eine Pseudo-Gebührenordnungsziffer für Auffrischungsimpfungen in der Praxissoftware bereitstehen. Laut GMK soll das Gesundheitsministerium “schnellstmöglich” die Aufklärungsbogen entsprechend anpassen.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat angekündigt, ihre Impfempfehlung bezüglich der Auffrischungsimpfung anzupassen. Die aktualisierte Fassung wird in den nächsten Tagen erwartet.

Neuer Beratungsbedarf in Praxen

Auf Hausärztinnen und Hausärzte kommt damit erneut Beratungsbedarf zu.

“Die Booster-Impfungen werden einen erheblichen Mehraufwand für die Hausarztpraxen mit sich bringen. Besonders im Hinblick auf die Organisation werden unsere Praxismitarbeitenden dabei wieder stark gefordert sein – zumal im Herbst die Grippeimpfsaison anrollt”, gibt Ulrich Weigeldt, Vorsitzender des Deutschen Hausärzteverbandes, aktuell zu bedenken. Umso wichtiger sei eine “zielgenaue Organisation”, auch mit Blick auf Zuständigkeiten zwischen Praxen und Impfzentren. “Für all das brauchen wir vor allem eine klare Kommunikationsstrategie, kein wahrloses Durcheinander wie wir es aus den vergangenen Monaten bisher allzu gut kennen.”

Auch die KBV sieht durch die Auffrischungsimpfungen und die Impfungen bei Kindern und Jugendlichen einen erhöhten Beratungsaufwand auf die Ärztinnen und Ärzte zukommen. Sie fordert deshalb einen Zuschlag in Höhe von acht Euro. Für den Fall, dass eine neue Position für die Auffrischungsimpfung in der Impfverordnung aufgenommen werden sollte, wäre die Vergütung einschließlich Beratung mit 28 Euro festzulegen. Im Entwurf mit Datumsstempel 6. August ist dies noch nicht der Fall.

Nicht zuletzt erinnert die vorgesehene Reihenfolge für die Auffrischimpfungen an die Priorisierung zu Beginn der Impfkampagne. Der Deutsche Hausärzteverband hatte zu jedem Zeitpunkt angemahnt, dass die Priorisierung nicht in den Praxen erfolgen dürfe, sondern dafür klare Vorgaben nötig seien.

Inwiefern Nachweise bezüglich der Berechtigung zur Drittimpfung nötig sein werden, ist bislang noch unbekannt. Aufgrund der nachlassenden Impfbereitschaft bei mehr zur Verfügung stehenden Impfstoffdosen jedoch können Praxen auf eine unbürokratische Umsetzung hoffen, bei der keine “Berechtigungsscheine” nötig sein werden.

Gesundheitsminister wollen epidemische Lage verlängern

“Die Auffrischungsimpfungen werden dazu beitragen, die Pandemie einzudämmen und die Menschen vor dem Coronavirus zu schützen”, schreiben die Gesundheitsminister in ihrem aktuellen Beschluss (9. August).

Darüber hinaus sehen sie jedoch die Notwendigkeit, die epidemische Lage über den 11. September hinaus fortzusetzen. Das hatten die Mitglieder der GMK am Montag (9. August) einstimmig in einer Videokonferenz beschlossen, für die Umsetzung ist der Bundestag zuständig.

Für Praxen würde dies die Verlängerung einer Reihe von Sonderregeln bedeuten, die an den Fortbestand des Status “epidemische Lage” geknüpft sind.

 

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.