Abrechnung nach EBM/GOÄ
Bei der Abrechnung phlebologischer Leistungen nach EBM muss man solche ohne und solche mit einer spezifischen Genehmigung unterscheiden. Ohne Genehmigung können die Leistungen der Ziffern 02312 (Behandlungskomplex eines oder mehrerer chronisch venöser Ulzera cruris) und 02313 (Kompressionstherapie) und zwar je Sitzung und Bein abgerechnet werden und zwar bis zu 70 Mal pro Quartal. Dagegen ist die Abrechnung des phlebologischen Basiskomplexes 30500 an die Zusatzbezeichnung Phlebologie geknüpft.
Das gilt auch für die Verödung von Varizen nach Ziffer 30501. Außerhalb der Zusatzbezeichnung können Ultraschall-Leistungen abgerechnet werden, aber nur dann, wenn eine entsprechende KV-Genehmigung vorliegt. Bei der GOÄ stehen abrechnungstechnisch zwar alle Türen offen sowohl bei diagnostischen als auch bei therapeutischen Leistungen. Doch im Bedarfsfall insbesondere wenn irgendwas passiert, muss der Arzt nachweisen, dass er über die notwendigen Kenntnisse bzw. die Fachkunde verfügt.
Quelle: Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Angiologie (DGA), 7.-10.9.2016 in Dresden