Ärztliche LeichenschauLeserbrief HA16/2021

Uns erreichte folgende Leseranfrage an unsere Abrechnungsexperten, die Rauchenden Köpfe.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine kurze Frage zur Abrechnung der ärztlichen Leichenschau. Gibt es irgendwelche Besonderheiten, die beachtet werden müssen, wenn die Leichenschau auf Veranlassung der Polizei durchgeführt und/oder eine nicht natürliche Todesursache festgestellt wird?

Gelten in diesen Fällen die allgemeinen Abrechnungsempfehlungen (Abrechnung nach Nr. 100-102 GOÄ + Wegegeld + ggf. Zuschläge, Rechnung ist durch die Erben zu bezahlen)?

Antwort der Rauchenden Köpfe:

Ihre Frage ist nur zu berechtigt, denn offizielle Stellen vergessen meist, Rechtsgrundlagen bzw. Gebührenordnungen darzustellen und die GOÄ gilt eigentlich nur im Arzt-Patienten-Verhältnis.

Unseres Erachtens zahlt der, der “die Musik bestellt”, und daher müsste hier eigentlich – wie bei den Versorgungsämtern – durchweg das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) gelten, bei dem Sie als Sachverständige/r bezeichnet werden würden, und somit die Polizei der Adressat der Rechnung sein.

Ihre Fragestellung findet sich in der www.gesetze-im-internet.de/jveg/anlage_2.html zum §10 bzw. zum Teil auch in www.gesetze-im-internet.de/jveg/anlage_1.html zu §9 JVEG. Tatsächlich ist es aber regional unterschiedlich.

Vermutlich machen Sie sich mit einer Rechnung nach JVEG nicht angreifbar, aber oft wird bei offiziellen Stellen eine Rechnung nach GOÄ mit 1,0-fachem Steigerungssatz auch akzeptiert. Da die neuen Leichenschauziffern ja unsteigerbar 1,0-fach abzurechnen und inzwischen ganz ordentlich (und höher als im JVEG) vergütet werden, würden wir diese empfehlen, anzuwenden. Kürzen kann ja der Rechnungsempfänger, falls es nicht passt.

Wenn Sie die Angehörigen oder das Bestattungsunternehmen ermitteln können bzw. die Polizei Ihre Rechnung nicht begleicht, ist in jedem Fall die GOÄ-Rechnung die richtige.

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