Hiermit loggen Sie sich bei DocCheck-Login aus.
Abbrechen

Ärztliche LeichenschauLeserbrief HA16/2021

Uns erreichte folgende Leseranfrage an unsere Abrechnungsexperten, die Rauchenden Köpfe.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine kurze Frage zur Abrechnung der ärztlichen Leichenschau. Gibt es irgendwelche Besonderheiten, die beachtet werden müssen, wenn die Leichenschau auf Veranlassung der Polizei durchgeführt und/oder eine nicht natürliche Todesursache festgestellt wird?

Gelten in diesen Fällen die allgemeinen Abrechnungsempfehlungen (Abrechnung nach Nr. 100-102 GOÄ + Wegegeld + ggf. Zuschläge, Rechnung ist durch die Erben zu bezahlen)?

Antwort der Rauchenden Köpfe:

Ihre Frage ist nur zu berechtigt, denn offizielle Stellen vergessen meist, Rechtsgrundlagen bzw. Gebührenordnungen darzustellen und die GOÄ gilt eigentlich nur im Arzt-Patienten-Verhältnis.

Unseres Erachtens zahlt der, der “die Musik bestellt”, und daher müsste hier eigentlich – wie bei den Versorgungsämtern – durchweg das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) gelten, bei dem Sie als Sachverständige/r bezeichnet werden würden, und somit die Polizei der Adressat der Rechnung sein.

Ihre Fragestellung findet sich in der www.gesetze-im-internet.de/jveg/anlage_2.html zum §10 bzw. zum Teil auch in www.gesetze-im-internet.de/jveg/anlage_1.html zu §9 JVEG. Tatsächlich ist es aber regional unterschiedlich.

Vermutlich machen Sie sich mit einer Rechnung nach JVEG nicht angreifbar, aber oft wird bei offiziellen Stellen eine Rechnung nach GOÄ mit 1,0-fachem Steigerungssatz auch akzeptiert. Da die neuen Leichenschauziffern ja unsteigerbar 1,0-fach abzurechnen und inzwischen ganz ordentlich (und höher als im JVEG) vergütet werden, würden wir diese empfehlen, anzuwenden. Kürzen kann ja der Rechnungsempfänger, falls es nicht passt.

Wenn Sie die Angehörigen oder das Bestattungsunternehmen ermitteln können bzw. die Polizei Ihre Rechnung nicht begleicht, ist in jedem Fall die GOÄ-Rechnung die richtige.

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.