Leserfrage: Mit Interesse habe ich den Beitrag zu AU oder Beschäftigungsverbot (“Der Hausarzt” 3/21) gelesen. Gerade hat uns eine MFA über ihre Schwangerschaft informiert. Wir würden Sie gerne weiter im Homeoffice beschäftigen. Kann sie sich weigern, von zuhause aus zu arbeiten?
Antwort der “Hausarzt”-Redaktion: Nach Auskunft der Kanzlei Dr. Halbe Rechtsanwälte kann die Mitarbeiterin eine Tätigkeit von zuhause aus nicht verweigern, sofern eine “gesunde” Schwangerschaft vorliegt, bei der das Arbeiten weiter möglich wäre, wenn es sich eben nicht um eine Arztpraxis handeln würde.
Denn die schwangere MFA unterliegt als Arbeitnehmerin auch weiter der Weisungsbefugnis ihres Arbeitgebers – sofern die Aufgaben 1:1 jene sind, die sie auch in der Praxis machen würde. Ein Beispiel: Bisher hat sie die Abrechnung in der Praxis vorbereitet, künftig macht sie dies im Homeoffice.
In einem Leitfaden zum Mutterschutzgesetz des Bundesfamilienministeriums (www.hausarzt.link/1C792) heißt es zudem, dass Arbeitgeber von Schwangeren keine Arbeit zwischen 20 und 22 Uhr oder an Wochenenden und Feiertagen verlangen können.
Hier sei vorher das Einverständnis der werdenden Mutter einzuholen und diese könne ihr Einverständnis auch jederzeit widerrufen. Zudem darf gesundheitlich nichts gegen die späte Arbeitszeit sprechen und die Alleinarbeit darf keine Gefährdung darstellen.
Arbeiten nach 22 Uhr ist untersagt, es sei denn, die Aufsichtsbehörde genehmigt dies.
Darüber hinaus weist das Ministerium darauf hin, dass sich Arbeitgeber von der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde, an die sie die Schwangerschaft melden müssen, auch zu verschiedenen Themen beraten lassen können.
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