Grundsätzlich muss zwischen der Behandlung des akuten Gichtanfalls und der sich häufig daran anschließenden harnsäuresenkenden Dauertherapie unterschieden werden. Eine optimale Therapie sollte nicht-pharmakologische und pharmakologische Maßnahmen beinhalten und sich an individuellen Risikofaktoren sowie an der Komorbidität des Patienten orientieren [1].
Zu Beginn eines akuten Gichtanfalls wird versucht, durch Kühlung und Schonung des betroffenen Gelenks eine Linderung der Symptome zu schaffen. Vom Arzt wird in der Regel zusätzlich eine analgetische und antiinflammatorische Therapie mit NSAR, Colchicin oder Kortikosteroiden eingeleitet [2]. Bei der Behandlung des akuten Gichtanfalls sollte man es jedoch nicht belassen, denn es muss sich eine harnsäuresenkende Therapie anschließen, wenn eine Entleerung der Harnsäuredepots im Körper erzielt werden soll, die sich als Tophi, häufige Gichtanfälle oder in Form von Nierensteinen äußern können [3].
Die Leitlinien des American College of Rheumatology (ACR) empfehlen bei Symptomatischer Hyperurikämie als Mittel der ersten Wahl eine harnsäuresenkende Therapie mit einem Xanthinoxidaseinhibitor wie Febuxostat (Adenuric®) oder Allopurinol sowie eine begleitende antiinflammatorische Prophylaxe. Der Harnsäurewert sollte dabei unter 6 mg/dl (360 µ mol/l), in schweren Fällen sogar unter 5 mg/dl gesenkt werden, um die Folgen und Risiken der Symptomatischen Hyperurikämie zu reduzieren und weitere Gichtanfälle wenn möglich zu vermeiden [3]. Patienten mit Symptomatischer Hyperurikämie sollten auch in beschwerdefreien Intervallen als ICD10 M10.0 kodiert werden, um sie eindeutig von solchen mit einer asymptomatischen Hyperurikämie abzugrenzen. Gemäß der Arzneimittelrichtlinie sind Gichtmittel dann verordnungs- und erstattungsfähig, wenn ein Therapieversuch mit nicht-medikamentösen Maßnahmen erfolglos geblieben ist [5].
Literatur
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[1] Zhang W et al., Ann Rheum Dis 2006, 65:1312–1324.
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[2] Khanna et al., Arthritis Care & Research 2012, 64 (10): 1431-1446.
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[3] Khanna et al., Arthritis Care & Research 2012, 64 (10): 1431-1446.
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[4] Adenuric® Fachinformation.
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[5] Auszug aus Anlage III – Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse in der Arzneimittelverordnung durch die AMR und aufgrund anderer Vorschriften (§ 34 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 3 SGB V).
Quelle: Nach Informationen der Berlin Chemie