Berlin. Podologische Therapie kann zukünftig bei weiteren Erkrankungsbildern als Kassenleistung verordnet werden: Ärzte können die „medizinische Fußpflege“ nicht mehr nur bei diabetischem Fußsyndrom, sondern auch bei krankhaften Schädigungen am Fuß als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie oder als Folge eines Querschnittsyndroms verschreiben. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat dafür am Donnerstag (20. Februar) die Heilmittel-Richtlinie entsprechend angepasst, wie er mitteilte.
Auch bei den neu aufgenommenen Erkrankungen (s. unten) können aufgrund der Gefühls- und Durchblutungsstörungen krankhafte Schädigungen der Zehennägel und der Haut an den Füßen auftreten – vergleichbar mit dem diabetischen Fußsyndrom.
Die Verordnung ist voraussichtlich ab Juli möglich, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) erklärt. Das Bundesgesundheitsministerium hat nun zunächst zwei Monate Zeit, den Beschluss des G-BA zu prüfen.
Wichtig: Neue Regeln zur Verordnung
Vor der erstmaligen Verordnung einer podologischen Therapie ist unverändert eine Eingangsdiagnostik notwendig. Für alle Indikationen wurden dabei die Regelungen zur Diagnostik in Paragraf 29 der Heilmittel-Richtlinie überarbeitet:
- Künftig müssen vor der ersten Verordnung immer ein dermatologischer und ein neurologischer Befund erhoben werden. In Abhängigkeit der Schädigung können auch ein angiologischer oder muskuloskeletaler Befund erforderlich sein.
- Der verordnende Arzt kann alternativ auch entsprechende Fremdbefunde heranziehen.
- Sofern durch den verordnenden Arzt bei einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie keine gesicherte Diagnose gestellt werden kann, ist zeitnah eine fachärztlich-neurologische Diagnosesicherung herbeizuführen.
Zudem ist bei beiden neuen Diagnosegruppen zusätzlich der Nachweis einer autonomen Schädigung, wie Hauttrockenheit oder Veränderung des Haarwachstums, erforderlich.
Podologie bei eingewachsenem Nagel schon früh “sinnvoll”
Die Heilmittel-Richtlinie definiert zudem, welche Maßnahmen zu einer Podologie gehören. Nach wie vor gilt, dass Podologie nur zur Behandlung von Schädigungen am Fuß zulässig ist, die keinen Hautdefekt aufweisen (entsprechend Wagner-Stadium 0). In Abgrenzung dazu ist die Behandlung von Hautdefekten und Entzündungen (entsprechend Wagner-Stadium 1 bis 5) sowie von eingewachsenen Zehennägeln im Stadium 2 und 3 eine ärztliche Leistung.
Damit wurde auch klargestellt, dass Podologie für eingewachsene Zehennägeln im Stadium 1 möglich ist. Gerade zu diesem Zeitpunkt könne die Podologie sinnvoll sein, um ein weiteres Fortschreiten des Entzündungsprozesses zu vermeiden, heißt es.