Heilmittel-RichtliniePodologie künftig öfter möglich

Ärzte können Podologie künftig nicht nur Patienten mit diabetischem Fußsyndrom, sondern auch bei weiteren krankhaften Schädigungen an Haut und Zehennägeln verordnen. Doch auch für die Diagnostik gelten bald neue Regeln.

Vor der erstmaligen Verordnung einer podologischen Therapie ist unverändert eine Eingangsdiagnostik notwendig.

Berlin. Podologische Therapie kann zukünftig bei weiteren Erkrankungsbildern als Kassenleistung verordnet werden: Ärzte können die „medizinische Fußpflege“ nicht mehr nur bei diabetischem Fußsyndrom, sondern auch bei krankhaften Schädigungen am Fuß als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie oder als Folge eines Querschnittsyndroms verschreiben. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat dafür am Donnerstag (20. Februar) die Heilmittel-Richtlinie entsprechend angepasst, wie er mitteilte.

Auch bei den neu aufgenommenen Erkrankungen (s. unten) können aufgrund der Gefühls- und Durchblutungsstörungen krankhafte Schädigungen der Zehennägel und der Haut an den Füßen auftreten – vergleichbar mit dem diabetischen Fußsyndrom.

Die Verordnung ist voraussichtlich ab Juli möglich, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) erklärt. Das Bundesgesundheitsministerium hat nun zunächst zwei Monate Zeit, den Beschluss des G-BA zu prüfen.

Wichtig: Neue Regeln zur Verordnung

Vor der erstmaligen Verordnung einer podologischen Therapie ist unverändert eine Eingangsdiagnostik notwendig. Für alle Indikationen wurden dabei die Regelungen zur Diagnostik in Paragraf 29 der Heilmittel-Richtlinie überarbeitet:

  • Künftig müssen vor der ersten Verordnung immer ein dermatologischer und ein neurologischer Befund erhoben werden. In Abhängigkeit der Schädigung können auch ein angiologischer oder muskuloskeletaler Befund erforderlich sein.
  • Der verordnende Arzt kann alternativ auch entsprechende Fremdbefunde heranziehen.
  • Sofern durch den verordnenden Arzt bei einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie keine gesicherte Diagnose gestellt werden kann, ist zeitnah eine fachärztlich-neurologische Diagnosesicherung herbeizuführen.

Zudem ist bei beiden neuen Diagnosegruppen zusätzlich der Nachweis einer autonomen Schädigung, wie Hauttrockenheit oder Veränderung des Haarwachstums, erforderlich.

Podologie bei eingewachsenem Nagel schon früh “sinnvoll”

Die Heilmittel-Richtlinie definiert zudem, welche Maßnahmen zu einer Podologie gehören. Nach wie vor gilt, dass Podologie nur zur Behandlung von Schädigungen am Fuß zulässig ist, die keinen Hautdefekt aufweisen (entsprechend Wagner-Stadium 0). In Abgrenzung dazu ist die Behandlung von Hautdefekten und Entzündungen (entsprechend Wagner-Stadium 1 bis 5) sowie von eingewachsenen Zehennägeln im Stadium 2 und 3 eine ärztliche Leistung.

Damit wurde auch klargestellt, dass Podologie für eingewachsene Zehennägeln im Stadium 1 möglich ist. Gerade zu diesem Zeitpunkt könne die Podologie sinnvoll sein, um ein weiteres Fortschreiten des Entzündungsprozesses zu vermeiden, heißt es.

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.

Auswahl
Alle der unten angegebenen Newsletter
Spicker, Checklisten und Medizin für die hausärztliche Praxis, berufspolitische News, Inhalt und E-Paper neuer HAUSARZT-Ausgaben, sowie Neues aus Wissenschaft und Organisation
Nachrichten aus der Industrie

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.

Auswahl ändern/abbestellen

Wenn Sie für Ihr bestehendes Newsletter-Abo andere Themen auswählen oder den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.