Mit der Laborreform zum 1. April 2018 wurde auch die Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus geändert: Der wird seither gewährt, wenn die Kosten für Laboruntersuchungen bestimmte praxisindividuelle Grenzwerte nicht übersteigen.
Für Hausärzte gelten als unterer begrenzender Fallwert 1,60 Euro und als oberer begrenzender Fallwert 3,80 Euro.
Über alle Behandlungsfälle im Quartal werden die gesamten Laborleistungen gemittelt, was so den Praxisfallwert ergibt. Liegt er je Fall unter der Untergrenze, wird der volle Wirtschaftlichkeitsbonus von 19 Punkten pro Behandlungsfall gezahlt. Unterhalb der oberen Grenze wird er anteilig gezahlt, darüber gar nicht.
Die eigenen Laborkosten lassen sich unter anderem senken, indem so wenig wie möglich Laborleistungen veranlasst werden.
Hilfreich sind aber auch die Ausnahmeziffern bei bestimmten Indikationen: Werden Laboraufträge damit gekennzeichnet, belasten bestimmte Leistungen nicht das eigene Laborbudget.
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