Zecken haben aktuell Hochsaison. Einige Patienten suchen zur Entfernung der Parasiten die Hausarztpraxis auf. Ist eine chirurgische Entfernung erforderlich, gelten mitunter andere Ziffern.
Eine junge Patientin mit festsitzender Zecke sucht ihre Hausärztin auf, damit diese das Tier entfernt. Die Patientin zeigt sich besorgt über durch Zecken übertragbare Krankheiten, ist aber nicht gegen FSME geimpft (s. Kasuistik).
EBM
Bei Erstkontakt im Quartal Abrechnung der 03000 EBM; automatische Hinzufügung von Pauschalen durch die KV (03040, 32001 EBM). Die Entfernung der Zecke ist mit der 02300 abrechenbar. Wenn die Zecke oder ein Zeckenrest chirurgisch entfernt werden muss, kann die 02301 abgerechnet werden. Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Patientin kann die Praxis zudem ein ärztliches Gespräch mit der 03230 EBM abrechnen.
GOÄ
Ist die Patientin privat versichert, handelt es sich auf jeden Fall um einen neuen Behandlungsfall. Also kann die Ärztin die Nummern 1 und 5 mit Sonderleistungen abrechnen. Bei der Nr. 1 wählt sie einen 3,5-fachen Faktor, da die Nr. 3 wegen der Sonderleistungen nicht abrechenbar ist.
Die einfache Zeckenentfernung wird mit der Nr. 2007 analog abgerechnet; bei chirurgischer Entfernung fallen die Nrn. 2009 und 490 an mit zusätzlicher Berechnung der Sachkosten gemäß Paragraf 10 GOÄ.
HZV
Da die Hausärztin in Baden-Württemberg praktiziert, kann sie die Leistungen der kleinen Chirurgie (02300, 02301, 02302) bei den Verträgen mit den BKKen, der IKKclassic und der Knappschaft als Einzelleistung abrechnen (8 beziehungsweise 16 bzw. 30 Euro). Die AOK und die LKK zahlen einen Qualitätszuschlag von fünf Euro auf jede abgerechnete P1. Lediglich bei den EK sind die Leistungen Teil der Quartalspauschalen.