Die Impfung gegen Covid-19 hält Hausarztpraxen aktuell auf Trab – auch in der Abrechnung. Denn diese erfolgt zwar bei Kassen- wie Privatpatienten gleich. Doch je nach Impfstoff und Indikation warten verschiedene Ziffern.
Herr G. gilt als Risikopatient, schwer an Covid-19 zu erkranken. Beim heutigen Hausbesuch impft ihn sein Hausarzt deshalb (s. Kasuistik).
EBM
Bei Erstkontakt im Quartal Abrechnung der 03000 und der 03220 EBM. Die KV fügt der Abrechnung die Pauschalen 03040, 03060, 03061, 03222 und 32001 hinzu. Die Blutzuckermessung wird mit der 32025 berechnet.
Die Erstimpfung gegen Covid-19 rechnet der Hausarzt – aufgrund der gewählten Vakzine von Biontech/Pfizer (s. Schwerpunkt) – mit der 88331A ab, den Hausbesuch bei durchgeführter Impfung mit der 88323 EBM, ein Wegegeld kann daneben nicht berechnet werden.
GOÄ
Bei Privatabrechnung werden die Nrn. 1, 7, 250 und 3514 abgerechnet.
Wichtig: Die Impfung wird auch hier über die KV abgerechnet (im konkreten Fall Nr. 88331A). Den Hausbesuch rechnet der Hausarzt wegen des höheren Honorars privat ab (Nr. 50 plus Wegegeld), da ja auch kurative Leistungen erbracht wurden.
HZV
Bei den HZV-Verträgen in Hessen würde ein Hausbesuch überwiegend als Einzelleistung vergütet: mit 30 Euro bei den Verträgen mit der IKKclassic, LKK und der TK sowie den durch spectrumK vertretenen BKKen; mit 32 Euro bei den Ersatzkassen.
Bei den Verträgen mit der AOK und den durch GWQ und VAG Hessen vertretenen BKKen ist der Besuch Teil der Pauschale. Die Abrechnung der Impfung gegen Covid-19 (00331A) und zusätzlich des Hausbesuchs (88323) entspricht jener in der Regelversorgung und muss über die KV abgerechnet werden.