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KindererziehungszeitenHausärztinnen-Rente: Rechnen kann sich lohnen

Zeiten der Kindererziehung werden in der Ärzteversorgung nicht berücksichtigt. Wer sich dennoch für den Nachwuchs entscheidet, muss bei der späteren Rente mit finanziellen Einbußen rechnen. Ein schwacher Trost: Hausärztinnen können sich Erziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung anrechnen lassen. Das zahlt sich auch bei der Berechnung der GKV-Beiträge aus.

Wer für die Familie aussteigt, hat den finanziellen Nachteil. Auch wenn dies für beide Geschlechter gilt, hat in der Praxis noch immer häufiger die Frau das Nachsehen: In den allermeisten Fällen – auch unter Ärztinnen und Ärzten – ist es die Mutter, die den Erziehungsjob übernimmt. Das weiß Stefan Strunk, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV), und kann den Frust darüber durchaus nachvollziehen.

Die nötigen Steuermittel aber, so Strunk, fehlten nun einmal nach wie vor in den Kassen der Versorgungswerke. Daran habe auch der Rechtsstreit nichts geändert, der 2008 vor dem Bundessozialgericht ausgefochten wurde. Die ABV hatte damals entsprechende Bundesmittel eingefordert, um Zeiten der Kindererziehung direkt in der Altersversorgung der verschiedenen Berufsgruppen honorieren zu können. “Schließlich muss dem Staat jedes Kind gleich viel wert sein”, sagt er.

Das Ergebnis: Rund zwölf Milliarden Euro an Steuermitteln sind letztlich an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) geflossen. Jedoch wurde die DRV in dem Urteil des Bundessozialgerichts im Gegenzug verpflichtet, nachgewiesene Kindererziehungszeiten von Mitgliedern der Versorgungswerke anzuerkennen.

Ein entscheidender Schritt, denn seither können Ärztinnen ihre Zeiten zur Kindererziehung zumindest bei der gesetzlichen Rentenkasse anrechnen lassen – auch wenn sie in ihrem Berufsleben dort nichts eingezahlt haben. Im Ruhestand beziehen sie dann neben der ärztlichen Altersversorgung eine zusätzliche DRV-Rente, die die Kindererziehung honoriert.

“Mütterrente II” bringt Plus

Diese “Rentengutschrift” der DRV ist zu Jahresbeginn 2019 durch die sogenannte “Mütterrente II” – das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung – erhöht worden. Darauf verweist André Schmitt, Referatsleiter bei der Bayerischen Versorgungskammer.

Demnach notiert die DRV nunmehr 30 statt bisher 24 Beitragsmonate für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, und gewährt entsprechend zweieinhalb statt bislang zwei Entgeltpunkte. Für jedes nach 1992 geborene Kind sind es weiterhin 36 Beitragsmonate und drei Entgeltpunkte (s. Abb.). Die Entgeltpunkte entsprechen in diesem Fall den realen Durchschnittsverdiensten aller Versicherten in einem Kalenderjahr.

Hochgerechnet auf ein Jahr Kindererziehung ergibt sich in den alten Bundesländern derzeit eine monatliche Rentensteigerung von 34,19 Euro. Bei nach 1992 geborenen Kindern ergeben sich 102,57 Euro monatlich, weil drei Jahre berücksichtigt werden. Ist das Kind vor 1992 geboren, gibt es monatlich 85,48 Euro, da nur zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit angerechnet werden können.

Wichtig: Bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder addieren sich die Zeiten und Beträge.

Knackpunkt Einzelkind

Nach wie vor reicht die Erziehung von nur einem Kind jedoch nicht aus, um die Wartezeit von 60 Monaten bei der gesetzlichen Rente zu erfüllen. Das ist auch der Grund, warum Dr. Nicola Buhlinger-Göpfarth, Sprecherin des Forums Hausärztinnen im Deutschen Hausärzteverband, mit der Regelung nicht ganz zufrieden ist: “Kolleginnen, die nur ein Kind bekommen haben, müssen zusätzlich zahlen.” Das Forum fordert seit Langem, dass Erziehungszeiten auch vom ärztlichen Versorgungswerk anerkannt werden.

Stand heute können fehlende Monate durch freiwillige Beitragsleistungen in die DRV-Kasse ausgeglichen werden. Dafür ist der zu dem jeweiligen Zeitpunkt geltende Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ausreichend. Aktuell liegt dieser bei 83,70 Euro je Monat. Vor 1955 geborene Eltern können frühestens sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze so viele Beiträge nachzahlen, wie zum Erfüllen der allgemeinen Wartezeit erforderlich sind.

Wer 1955 oder später geboren ist, kann einen Antrag auf freiwillige Versicherung in der DRV stellen und für die fehlenden Monate laufend freiwillige Beiträge leisten. Wichtig ist, dass der Antrag auf freiwillige Versicherung in der DRV so rechtzeitig gestellt wird, dass die fehlenden Beitragsmonate bis zum Erreichen der DRV-Regelaltersgrenze noch aufgefüllt werden können.

Tipp: Versicherung mitdenken

ABV-Chef Strunk empfiehlt insbesondere Ärztinnen, die gesetzlich krankenversichert sind, zusätzlich in die Rentenkasse einzuzahlen. Dabei geht es ihm weniger um den späteren zusätzlichen Rentenbetrag. Viel wichtiger sei der sich daraus ableitende Beitrag für die GKV. “Wer keine DRV-Rente bezieht und gesetzlich krankenversichert ist, wird mit Rentenbeginn als freiwillig versichert geführt.

Dies bedeutet in der Folge, dass nicht nur die Altersversorgung, sondern sämtliche Einkommen in die Berechnung der GKV-Beitragshöhe einfließen”, erklärt Strunk.

Das gilt es beim Antrag zu beachten

Den Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten (V0800) gibt es unter www.hausarzt.link/11Lq7

Kindererziehungszeiten können in der Regel im Laufe der Erwerbsbiografie angemeldet werden. Nach Angaben der DRV empfiehlt sich, einen entsprechenden Antrag kurz nach dem zehnten Geburtstag des Kinds zu stellen. Eine explizite Fristsetzung gebe es nur für den “Ausnahmefall”, wenn beide Elternteile sich die Kindererziehung gleichermaßen aufteilen und der Vater die Erziehungsarbeit für sich reklamiert und dies berücksichtigt haben will.

Dann sollte eine sogenannte “gemeinsame Erklärung” sofort bei Beginn der Erziehung abgegeben werden, rät die DRV auf Anfrage von “Der Hausarzt”. Da die “gemeinsame Erklärung” nur für die Zukunft und maximal zwei Kalendermonate rückwirkend gilt, ist hier eine umgehende Kontaktaufnahme mit der Rentenversicherung erforderlich.

Tipp: Weitere Infos stellt die Bayerische Versorgungskammer auf einem Infoblatt zusammen: www. hausarzt.link/S8wWn

Fazit

  • Ärztinnen können ihre Zeiten zur Kindererziehung bei der gesetzlichen Rentenkasse anrechnen lassen. Im Ruhestand beziehen sie dann neben der ärztlichen Altersversorgung eine zusätzliche DRV-Rente.
  • Bei nur einem Kind müssen die fehlenden Monate bis zur Wartezeit von 60 Monaten durch freiwillige Beitragsleistungen in die DRV-Kasse ausgeglichen werden.
  • Mit Blick auf die spätere Krankenversicherung ist es vor allem für Ärztinnen, die gesetzlich krankenversichert sind, empfehlenswert, zusätzlich in die Rentenkasse einzuzahlen.
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