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AbrechnungSo lohnen sich VERAH-Besuche

Hausbesuche durch eine VERAH können nicht nur sinnvoll, sondern auch lukrativ sein. Praxen sollten aber die einzelnen Hausarztverträge kennen, denn hier gibt es Unterschiede.

Frau C. kann kaum mehr laufen und daher die Hausarztpraxis nicht mehr aufsuchen (s. Kasuistik). So kann die Praxis die Hausbesuche abrechnen:

EBM

Beim Erstkontakt rechnet der Hausarzt die 03000, einen Hausbesuch (01410), die 03220 sowie die 02310 EBM ab. Für die Besuche nach einer und zwei Wochen wurde ebenfalls die 01410 und einmalig die 03221 EBM angesetzt. Für die Besuche der Helferin, eine fortgebildete nichtärztliche Praxisassistentin (NäPA), konnte er jeweils die 03062 abrechnen, wobei die KV automatisch die 03064 EBM ergänzt.

GOÄ

Bei Privatabrechnung setzt der Hausarzt für seine Besuche jeweils die Nrn. 50 und 7 GOÄ an, die Nr. 7 beim ersten Besuch mit dem Faktor 3,5 bei Untersuchung mehrerer Organbereiche. Zusätzlich fällt das Wegegeld bei einer Entfernung von 6 km mit 10,23 Euro an. Dazu ist die Nr. 2006 GOÄ für die Versorgung einer sekundär heilenden Wunde möglich.

Die Helferinnenbesuche werden jeweils mit der Nr. 52 und der Nr. 2006 GOÄ bei Wundreinigung und Verband abgerechnet. Die Nr. 52 ist aber nur mit dem Einfachsatz und ohne Wegegeld erlaubt.

HZV

Nimmt Frau C. an der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) in Nordrhein teil, kommen Quartals- und die zutreffende Chronikerpauschale zum Ansatz. Die Versorgung einer sekundär heilenden Wunde nach 02310 EBM ist bei den Verträgen mit den BKKen (vertreten durch GWQ und spectrumK), der IKKclassic und der TK Teil der Pauschale. Die AOK und die Knappschaft vergüten als Einzelleistung maximal fünfmal im Quartal je 22 Euro für die Versorgung einer chronischen Wunde. Mit 20,33 Euro als Einzelvergütung und maximal einmal im Quartal wird die Leistung in den Verträgen mit den BKKen (geschiedste Verträge), den Ersatzkassen und der LKK vergütet.

Schwerpunkt: VERAH-Vergütung in der HZV

Der Anteil älterer und gerade geriatrischer Patienten nimmt in den Hausarztpraxen zu, die Arbeit einer Versorgungsassistenz (VERAH) wird daher immer wichtiger. Leider sind die Vergütungen in den vorhandenen Verträgen unterschiedlich. Hier als Beispiel die HZV-Verträge in Nordrhein: Allen gemeinsam ist ein VERAH-Zuschlag auf jede abgerechnete P3-Pauschale (“Chroniker-Zuschlag”). Dieser wird immer dann bezahlt, wenn mindestens eine VERAH über das gesamte Quartal in der Praxis beschäftigt ist. Die Höhe variiert jedoch von Vertrag zu Vertrag:

  • 5 Euro beträgt die Pauschale in den Verträgen der durch spectrumK vertretenen BKKen, in den geschiedsten BKK-Verträgen und bei den EK;
  • 7 Euro zahlt die IKKclassic,
  • 8 Euro die TK,
  • 9 Euro die AOK, die Knappschaft und LKK.
  • Den höchsten Betrag (10 Euro) zahlen die durch GWQ vertretenen BKKen.

Daneben vergüten einige Kassen zusätzlich die von VERAH erbrachten Besuche nach 03062 und 03063 EBM. Mit 18 Euro wird dieser in den geschiedsten Verträgen der BKKen vergütet; ebenso von den EK und der Knappschaft (Abrechnung der Nr. 1417) sowie der LKK. Die TK honoriert den Besuch mit 17 Euro (Nr. 1417) oder 32 Euro beim Einsatz telemedizinischen Equipments (Nr. 1416). In allen anderen Verträgen in Nordrhein gehören die Hausbesuche der VERAH als Teilleistung zur Quartalspauschale.

Quellen: www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.27, Stand Juni 2021)

Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2021

www.springermedizin.de/goae-ebm/ 15083006

www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche (Aufruf 22.2.21)

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