Frau C. kann kaum mehr laufen und daher die Hausarztpraxis nicht mehr aufsuchen (s. Kasuistik). So kann die Praxis die Hausbesuche abrechnen:
EBM
Beim Erstkontakt rechnet der Hausarzt die 03000, einen Hausbesuch (01410), die 03220 sowie die 02310 EBM ab. Für die Besuche nach einer und zwei Wochen wurde ebenfalls die 01410 und einmalig die 03221 EBM angesetzt. Für die Besuche der Helferin, eine fortgebildete nichtärztliche Praxisassistentin (NäPA), konnte er jeweils die 03062 abrechnen, wobei die KV automatisch die 03064 EBM ergänzt.
GOÄ
Bei Privatabrechnung setzt der Hausarzt für seine Besuche jeweils die Nrn. 50 und 7 GOÄ an, die Nr. 7 beim ersten Besuch mit dem Faktor 3,5 bei Untersuchung mehrerer Organbereiche. Zusätzlich fällt das Wegegeld bei einer Entfernung von 6 km mit 10,23 Euro an. Dazu ist die Nr. 2006 GOÄ für die Versorgung einer sekundär heilenden Wunde möglich.
Die Helferinnenbesuche werden jeweils mit der Nr. 52 und der Nr. 2006 GOÄ bei Wundreinigung und Verband abgerechnet. Die Nr. 52 ist aber nur mit dem Einfachsatz und ohne Wegegeld erlaubt.