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Corona-Impfverordnung5 Euro pro Risiko-Attest

Gesundheitsminister Spahn hat seine Impfverordnung veröffentlicht. In vielen Teilen entspricht sie der STIKO-Empfehlung. Hausärzte stehen für die Corona-Vakzine demnach auf Platz 2. Schon heute zeichnet sich für ihre Praxen neue Bürokratie ab - wenn auch erst später.

Kleiner Pieks, große Hoffnung: Zeitnah sollen die Impfungen gegen das Coronavirus beginnen.

Berlin. In Vorbereitung der Impfungen gegen das Coronavirus, die in vielen Bundesländern unmittelbar nach Weihnachten starten sollen, hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) am Freitagnachmittag (18.12.) die finale Version seiner „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ – kurz Impfverordnung – unterzeichnet.

In der Marschrichtung entspricht diese der am Vortag bereits veröffentlichten Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO). So sollen insbesondere Personen über 80 sowie in Alten- und Pflegeheimen Lebende und Arbeitende zuerst das Angebot der Impfung erhalten. Man habe sich „zu 99 Prozent“ an die STIKO-Empfehlungen gehalten, sagte Spahn zur Vorlage seiner Verordnung vor Journalisten in Berlin.

Doch: Während die STIKO eine feingliedrigere Planung in insgesamt sechs Stufen skizziert hatte, sieht das Gesundheitsministerium nur drei bevorzugte Gruppen vor, bevor die Impfung auf die gesamte Bevölkerung ausgerollt werden soll. Sprich: Hier wurden die Trennlinien anders gezogen; unberücksichtigt bleiben keine Personengruppen, die die STIKO für besonders schützenswert eingestuft hatte.

Erst in der dritten Stufe sollen ärztliche Atteste, vergütet mit fünf Euro plus 90 Cent für den postalischen Versand, verstärkt zum Einsatz kommen (s. unten). Der Deutsche Hausärzteverband hatte dies bereits am Entwurf der Verordnung kritisiert. Aktuell könnten Hausarztpraxen besonders bei der Impfaufklärung von Patienten gefordert sein. Dies ist eine zusätzliche Herausforderung, sind viele Praxen laut des Verbandes doch bereits mit der regulären Versorgung und der Betreuung ihrer Corona-Patienten an der Belastungsgrenze angelangt.

Eine genaue Übersicht über die Personen der drei Risikogruppen findet sich am Ende des Textes.

Die Impfverordnung soll rückwirkend zum 15. Dezember gelten. Spahn kündigte an, dass die Verordnung wahrscheinlich im Verlauf des Januars fortgeschrieben werden müsse.

Praxisteams kommen auf Platz 2 – mit Ausnahmen?

Hausärztinnen und Hausärzte sind in der Corona-Impfverordnung – wie auch in der STIKO- Empfehlung – nicht mit höchster Priorität eingestuft. In der Regel dürften sie in die zweite Impfgruppe eingeordnet werden; als Teil der „Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbaren Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren“.

Zu den Schutzimpfungen mit „höchster Priorität“, also Gruppe 1, dürften Hausärzte jedoch zählen, wenn sie in den sich gerade im Aufbau befindlichen Impfzentren tätig sind oder zu den mobilen Impfteams gehören, die zeitnah mit der Impfung in Alten- und Pflegeheimen impfen sollen. Denn dort eingesetzte Ärztinnen und Ärzte gehören explizit zu Stufe 1 (s. Kasten unten).

Spahn rechnet von mindestens ein bis zwei Monaten für den Übergang von Stufe 1 zu Stufe 2.

“Risiko” ist ausschlaggebendes Kriterium

„Ausschlaggebend ist das Risiko“, sagte Spahn mit Vorlage seiner Verordnung und verteidigte den verfolgten Ansatz. „Beim Impfen geht es nicht um Wertschätzung. Zuerst geht es um Gesundheitsschutz.“ Jemand, der dement sei, könne sich nicht so gut schützen, wie jemand, der medizinisches Personal in einer Arztpraxis ist und der weiß, wie FFP2-Masken und weitere Schutzmechanismen funktionieren.

Da sich die Impfverordnung stets an diesem “Risiko” orientiert und keine festen Kategorien wie „allgemeinmedizinische Praxen“ nennt, könnte dies möglicherweise bedeuten, dass Hausarztpraxen – beispielsweise je nach Standort und Patientenzahl oder auch Einsatz in ambulanten “Corona-Strukturen” – unterschiedlich eingestuft werden könnten. Eine entsprechende Anfrage von „Der Hausarzt“ blieb beim Bundesgesundheitsministerium am Freitagnachmittag unbeantwortet.

Trennlinien könnten mit mehr Impfstoff weicher werden

Veränderung könnte in Sicht sein, wenn Impfstoffe schnell in die Fläche kommen: Dies könnte dazu führen, dass die “Trennlinien” zwischen den weiteren Stufen nicht mehr so hart umkämpft sein werden wie die Zugehörigkeit zur ersten Gruppe.

Im ersten Quartal 2021 stehen Spahns Angaben vom Freitag zufolge elf bis 13 Millionen Impfdosen von Biontech/Pfizer zur Verfügung. Damit könnten wegen der erforderlichen Zweifachimpfung – bei der die Beendigung von Impfserien laut Verordnung übrigens explizit Vorrang hat vor neuen Impfungen – zwischen 5,5 und 6,5 Millionen Menschen geimpft werden. Der Minister sagte am Freitag, es sei wahrscheinlich, dass im ersten Quartal 2021 auch die Impfprodukte von Astra Zeneca und Curevac von der EMA zugelassen werden würden.

Hausärzte kritisieren drohende Attest-Flut

Diese Hoffnung besteht bei Hausärztinnen und Hausärzten umso mehr, weil mit Stufe 3 nach aktueller Planung neue Bürokratie drohen könnte: Denn hier sind ausdrücklich chronische Erkrankungen als Kriterium vorgesehen, bescheinigen sollen dies Hausärztinnen und Hausärzte. Der Deutsche Hausärzteverband hatte dies nach Bekanntwerden erster Entwürfe für die Impfverordnung kritisiert. 

Die Verordnung konkretisiert nun, wie genau das “ärztliche Zeugnis” ausgestellt werden soll:

  • Die Vergütung beträgt je Anspruchsberechtigten pauschal fünf Euro zuzüglich 90 Cent, sofern ein postalischer Versand des ärztlichen Zeugnisses erfolgt. Hintergrund: Es ist explizit vorgesehen, dass das Zeugnis telefonisch beantragt werden kann, sofern der Patient persönlich in der Praxis bekannt ist.
  • Die Arztpraxen rechnen die Leistung quartalsweise oder monatlich bis spätestens zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats mit ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ab. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) soll hierzu Details festlegen. Wichtig: Die für die Abrechnung zu übermittelnden Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die das ärztliche Zeugnis ausgestellt wurde.
  • Die Arztpraxen sind verpflichtet, die ausgestellten Atteste zu dokumentieren und die übermittelten Angaben bis 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern.
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