Berlin. Seit Jahresbeginn dürfen Praxen für den Blankoformulardruck auch Tintenstrahldrucker verwenden. Das geht aus der geänderten Anlage 2a des Bundesmantelvertrags hervor. Bisher waren dafür nur Laserdrucker erlaubt.
Wichtig: Die Hersteller der Drucker müssen ein Prüfzeugnis der Papiertechnischen Stiftung zur Herstellung von Urschriften von Urkunden für den Tintenstrahldrucker vorlegen. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung hin. Denn nur so sei die Echtheit der Formulare gesichert.