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Schutzmasken-VerordnungSo erhalten Ihre Risikopatienten die versprochenen Masken

Corona-Risikopersonen will der Bund mit FFP2-Masken ausstatten. Nun hat Gesundheitsminister Spahn seinen Plan dafür vorgelegt. Anders als bei den Impfungen, soll Hausärzten hier die Bürokratie erspart bleiben. Plus: Eine neue Patienteninfo erklärt, wie Ihre Patienten an die Masken kommen.

Corona-Risikopersonen erhalten Schutzmasken des Bundes in der Apotheke.

Berlin. Personen, die ein hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Verlauf einer COVID-19-Erkrankung haben, können noch im Dezember auf Kosten des Bundes Schutzmasken in den Apotheken erhalten. Das sieht der Entwurf für die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) vor, den Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) am Mittwoch (9.12.) vorgestellt hat.

Update: Diese ist am 15. Dezember in Kraft getreten. Die Verteilung der Masken beginne frühestens zu diesem Zeitpunkt, betonten Apotheker dabei und baten um Geduld bei entsprechenden Anfragen.

Die Verteilung findet in drei Zeiträumen über die Apotheken statt. Zudem wird genau – auch zeitlich gestaffelt – festgelegt, wer Anspruch auf eine dieser Schutzmasken hat. Die Apotheken dürfen Masken vom Typ „FFP2 oder vergleichbar“ an die Berechtigten abgeben (s. Kasten unten). Vorgaben dazu listet eine Anlage der Rechtsverordnung.

Die gute Nachricht für Hausärztinnen und Hausärzte: Anders als bei der Corona-Impfverordnung sollen sie ihren Risikopatienten keine ärztliche Bescheinigung über den Risikostatus ausstellen müssen. Dies soll über die Krankenkassen geregelt werden.

„Es ist überfällig, dass Menschen aus Risikogruppen, deren Gesundheit und Leben besonders von dem Coronavirus gefährdet sind, nun endlich unbürokratisch und schnell Zugang zu FFP2-Masken erhalten”, kommentiert Joachim Schütz, Geschäftsführer des Deutschen Hausärzteverbandes. Seit Wochen weise der Verband darauf hin, dass das Ansteckungsrisiko so für sehr viele Menschen zumindest gesenkt werden kann. “Es ist gut, dass die Politik diesen Appell nun hört und endlich handelt. Fragwürdig ist dagegen die „Festtagsration“ von 15 Masken pro Person – das Virus wird uns schließlich noch weit bis ins nächste Jahr hinein begleiten“, bemängelt Schütz.

Info für Ihre Risikopatienten

Da es dennoch zu Rückfragen der Patienten in den Praxen kommen kann, stellt „Der Hausarzt“ die Patienteninformation „Wie komme ich an vergünstigte Schutzmasken?“ mit den Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Prozedere zum Herunterladen zur Verfügung. Diese kann die Arzt-Patienten-Kommunikation erleichtern, denn bereits am Mittwochnachmittag berichteten erste Praxen von Patienten, die sich mit der Bitte um die “Verordnung” von Schutzmasken nach entsprechenden Medienberichten an sie gewandt hätten.

Das Bundesgesundheitsministerium folgt mit dem vorgelegten Referentenentwurf dem jüngsten Vorschlag des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Verteilung der Masken.

Wer bekommt Masken?

Die Verordnung legt für die Abgabe der Schutzmasken mehrere Voraussetzungen fest:

  1. Die Person muss in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben.
  2. Sie ist über 60 Jahre alt ODER
  3. es liegt (mindestens) einer der genannten Risikofaktoren vor.

Zu den Risikofaktoren nach 3 zählen:

  • COPD oder Asthma bronchiale
  • Chronische Herzinsuffizienz
  • Chronische Niereninsuffizienz (mindestens Stadium 4)
  • Zerebrovaskuläre Erkrankung (vor allem Schlaganfall)
  • Diabetes mellitus Typ 2
  • Update 15.12.: Aktive, fortschreitende oder metastasierende Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, die das Immunsystem beeinträchtigen kann (Im Verordnungsentwurf hatte es noch wie folgt geheißen: Aktive, fortschreitende oder metastasierende Krebserkrankung sowie laufende oder bevorstehende Therapie, die die Immunabwehr beeinträchtigt)
  • Erfolgte Organ- oder Stammzelltransplantation
  • Update 15.12.: Trisomie 21
  • Risikoschwangerschaft

Der Anspruch gilt nicht nur für GKV-Mitglieder, sondern auch für nicht gesetzlich Krankenversicherte.

Der G-BA hatte zusätzlich zu den obigen Risikofaktoren auch noch eine Adipositas mit einem BMI > 30 aufgeführt. Hier weicht die Verordnung ab, da dies nicht anhand der Kassendaten zu ermitteln sei, heißt es in der Begründung. In den meisten Fällen liege aber neben einer Adipositas auch ein anderer Risikofaktor wie etwa Diabetes vor.

Wie erhält man die Masken?

Für die Abgabe der Masken wurden drei Zeiträume definiert. Je nach Zeitraum unterscheidet sich, was bei der Abholung in der Apotheke als Nachweis vorzulegen ist.

Zeitraum 1: Ab Inkrafttreten der Verordnung – möglicherweise 15. Dezember – bis 31. Dezember 2020

In dieser Zeit erhalten Risikopersonen drei Masken in der Apotheke. Damit die Vergabe möglichst schnell starten kann, müssen sie dafür lediglich ihren Personalausweis vorlegen. Besteht der Anspruch aufgrund einer der genannten Erkrankungen oder Risikoschwangerschaft müssen sie dies durch „Eigenauskunft nachvollziehbar darlegen“.

Wichtig: Die Apotheken bitten aktuell um Geduld bei der Verteilung. Diese beginne frühestens am 15. Dezember, teilte die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) am Donnerstag (10.12.) mit. Logistisch sei dies eine Herkulesaufgabe. Patienten werden gebeten, “etwas Geduld zu haben und nicht alle am ersten Tag die Apotheken zu stürmen”.

Was im Zuge der Eigenauskunft „nachvollziehbar“ heißt, dafür nennt die Rechtsverordnung keine Beispiele. Denkbar wäre bei Schwangeren aber zum Beispiel die Vorlage des Mutterpasses, aus dem etwa eine Mehrlingsschwangerschaft hervorgeht, oder bei chronischen Erkrankungen ein Medikationsplan oder etwa das Vorzeigen des jeweiligen verordneten Medikaments (wie Inhalator o.Ä.). Empfehlenswert kann darüber hinaus der Gang in die “Stamm-Apotheke” sein; diese kennt ihre Kunden und deren Medikation bei einer chronischen Erkrankung in der Regel, was als Nachweis gelten dürfte. Die ABDA bittet darum explizit. Diesen Tipp listet auch die aktuelle Patienteninfo von “Der Hausarzt”.

Zeitraum 2 und 3: 1. Januar – 28. Februar sowie 16. Februar – 15. April 2021

In jedem der beiden Zeiträume erhalten die Risikopersonen je sechs Masken in der Apotheke. Für die Abgabe müssen sie dafür nun einen fälschungssicheren Coupon ihrer Krankenkasse vorlegen.

Die gesetzlichen wie privaten Krankenkassen werden diese gestaffelt an ihre berechtigten Versicherten verschicken. Zunächst werden Personen über 75 Jahre angeschrieben. Anschließend sind Personen über 70 Jahre oder mit einem Risikofaktor (s. oben Punkt 3) an der Reihe. Danach folgen Personen ab 60 Jahre.

In diesen beiden Zeiträumen zahlen die Versicherten zwei Euro für sechs Masken aus eigener Tasche. Die restlichen Kosten trägt der Bund. Die Coupons sind von den Apothekern abzustempeln und zu unterschreiben. Sofern die nötige Packungsgröße nicht mehr verfügbar ist, dürfen Apotheker die Schutzmasken unter Einhaltung der Schutzstandards auch neu „umpacken“.

Bund trägt die Kosten

Je Schutzmaske erhalten die Apotheken insgesamt sechs Euro. Die dafür nötigen Mittel streckt zunächst das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenkassen vor. Diese werden dann aber aus Bundesmitteln an den Fonds erstattet. Die Regierung rechnet mit Gesamtausgaben in der Höhe von 2,5 Milliarden Euro.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) erinnerte am Mittwoch in Berlin: „Auch FPP2-Masken bieten keinen hundertprozentigen Schutz vor dem Coronavirus. Sie sind kein Freifahrtschein dafür, unachtsam zu sein. Aber sie senken die Gefahr für eine Ansteckung erheblich.“

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