Berlin. Für die Beratung am Telefon können Hausärztinnen und Hausärzte bei ihnen bekannten Patienten ab sofort wieder eine „alte Bekannte“ ansetzen: die GOP 01434 (65 Punkte / 7,14 Euro). Sie kann pro Patient für bis zu sechs Telefongespräche von mindestens 5 Minuten Dauer im Quartal abgerechnet werden, entweder als Zuschlag zur GOP 01435 oder zur Versichertenpauschale (GOP 03000/04000). Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben dazu jüngst im Bewertungsausschuss einen entsprechenden Beschluss gefasst, wie die KBV mitteilte (30.10.). Bereits im zweiten Quartal war es möglich, telefonische Konsultationen auf diesem Weg abzurechnen.
„Endlich“ sei damit die bereits seit August bestehende Forderung umgesetzt worden, kommentierte Dr. Hans-Michael Mühlenfeld, Vorsitzender des Hausärzteverbands Bremen. „Diese Regelung wird den Honorarverlust (durch den Wegfall der Ordination und ihrer Nebenleistungen) zumindest teilweise kompensieren.“
Das Manko: Die Regelung gilt erst seit 2. November, also einen Monat nach Quartalsbeginn. Und: Zunächst ist sie wie viele andere Sonderregeln bis Jahresende befristet. Dass sich bis dahin eine Entspannung des Infektionsgeschehens gezeigt hat, gilt jedoch schon heute als unwahrscheinlich. „Spätestens zum 1. Dezember wird der Bewertungsausschuss prüfen, ob eine Verlängerung beziehungsweise Anpassung der Regelungen erforderlich ist“, heißt es bei der KBV.
GOP 01434 auf einen Blick
- Möglich ist die besondere Abrechnung der telefonischen Konsultation nur bei Patienten, die der Arzt bereits kennt. Als „bekannt“ gilt ein Patient, wenn er in den letzten sechs Quartalen, die dem Quartal der Konsultation vorausgehen, mindestens einmal in der Praxis war.
- Hausärzte, die die GOP 01434 als Zuschlag zur Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale erhalten, können die Leistungen auch abrechnen, wenn ein Patient in dem Quartal bereits in der Sprechstunde war.
GOP 88122 für Portokosten
- Die Kosten für den postalischen Versand, etwa von Folgeverordnungen und Überweisungsscheinen, werden ebenfalls seit 2. November erstattet: Hierfür kann die mit 90 Cent bewertete Pseudo-GOP 88122 verwendet werden.
Das therapeutische Gespräch im Rahmen der Substitutionsbehandlung von mindestens zehnminütiger Dauer ist bei telefonischem Arzt-Patienten-Kontakt wieder über die GOP 01952 berechnungsfähig.