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VerbandmittelWundheilung im Körper: ein wunder Punkt

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat eine neue Verbandmittel-Definition vorgelegt. Damit hat er eine sehr feine Grenze gezogen, was die Kassen künftig erstatten sollen und was nicht.

Es gibt feine Unterschiede, wie und wo eine Wundauflage wirkt, so der G-BA.

Wirken Wundauflagen am oder im Körper? Das ist die Gretchenfrage, wenn es darum geht, ob die GKV dafür die Kosten trägt. Mitte August hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Verbandmittel neu definiert. Der nächste Akt im dreijährigen Drama mit dem Gesundheitsministerium (BMG).

Aber von vorn: 2017 beschrieb das BMG erstmals Verbandmittel im SGB V [1]. Der G-BA sollte sie von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung abgrenzen. So soll für Ärzte die Verordnung sicherer und die Therapie verbessert werden. Doch 2018 kassierte das BMG die Definition des G-BA: Da sie zu eng gefasst sei, würde Vieles nicht mehr erstattet [2, 3]. So zog das BMG 2019 im SGB V eine weitere Planke ein [4].

Demnach sollen Verbandmittel weitere Wirkungen entfalten können, “die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise indem er eine Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder metallbeschichtet ist”. Mit der neuen Definition hat der G-BA laut Prof. Josef Hecken das “gerade noch Vertretbare” beschlossen: Eine schwammige Grenze verläuft jetzt zwischen Produkten, die am und im Körper wirken [5].

So sind laut G-BA silberhaltige Auflagen verordnungsfähig, “sofern das Silber keinen direkten Wundkontakt hat oder antimikrobiell wirkende Silberionen nicht in die Wunde abgegeben werden”. Hingegen sei bei Silberbeschichtung von einem “unmittelbaren Wundkontakt” auszugehen. Dafür wäre nun eine Nutzenbewertung des G-BA nötig, damit die GKV zahlt.

Die Hersteller kritisieren die Unterscheidung als nicht praxistauglich, auch weil sich der genaue Wirkort nicht immer exakt bestimmen lasse [6]. Wenn es überhaupt Studien gibt, sind sie oft klein, wie seit Jahren die Leitlinie zeigt [7]. Ein positiver Nutzennachweis dürfte für Hersteller schwer werden. Auch wenn das BMG sich gewünscht hat, dass einem “Mehrpreis ein Mehrnutzen gegenübersteht” [8], bleibt es spannend, ob das BMG den Daumen hebt oder erneut Veto einlegt. Hoffentlich hat das Drama für Ärzte bald ein Ende. Denn damit würde nicht nur die Regressgefahr sinken, sondern auch der Preisvergleich über die Praxissoftware erleichtert.

Quellen:

  1. Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung vom 4.4.17
  2. Brief des Bundesministeriums für Gesundheit zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gem. § 91 SGB V vom 19. April 2018 hier: Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Abschnitt P und Anlage Va – Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung; 27.6.18, www.g-ba.de/beschluesse/3292/
  3. Dielmann-von Berg J. BMG und G-BA im Disput um Verbandmittel, 27.7.18, www.hausarzt.link/EiF1P
  4. Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 9.8.19
  5. Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Abschnitt P und Anlage Va – Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung, 20.8.2020
  6. Wundversorgung braucht Klarstellung, Pressemitteilung des Bundesverbands Medizintechnologie e.V. (BVMed) vom 1.9.20
  7. S3-Leitlinie Lokaltherapie chronischer Wunden bei Patienten mit den Risien periphere arterielle Verschlusskrankheit, Diabetes mellitus, chronische venöse Insuffizienz, AWMF-Register Nr. 091/001, gültig bis 11.6.17
  8. Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 27.3.19
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