Berlin. Hausärztinnen und Hausärzte können unter bestimmten Voraussetzungen künftig auch per Videosprechstunde eine Arbeitsunfähigkeit (AU) bescheinigen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entschieden – nicht als Reaktion auf die Corona-Pandemie, sondern als Auftrag des 21. Deutschen Ärztetags 2018, der die Regeln zur Fernbehandlung gelockert hatte. Die Änderung tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Entscheiden sich Hausärzte, die Krankschreibung per Videosprechstunde anzubieten, gilt es dabei folgende Voraussetzungen zu beachten:
Fallstrick 1: Patient muss bekannt sein
Im Beschluss des G-BA wird betont, dass der Standard für die Feststellung einer AU weiterhin die unmittelbar persönliche ärztliche Untersuchung ist. Lediglich bei Patienten, die aufgrund früherer Behandlungen persönlich in der Praxis bekannt sind, kann die Feststellung einer AU auch im Rahmen der Videosprechstunde (als mittelbar persönlicher Kontakt) bei erstmaliger Feststellung erfolgen. Das ist scheinbar ein weit gespannter Rahmen, der im Detail aber interpretationsbedürftig ist.
In Paragraf 4 Abs. 5 Satz 2 der AU‐Richtlinie ist geregelt, dass ein Patient, der in der Praxis aufgrund früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt ist, eine AU im Rahmen einer Videosprechstunde erhalten kann, wenn die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auf diesem Weg hinreichend sicher beurteilt werden kann. Eine Krankschreibung ausschließlich auf Basis eines Telefonats, einer Chat‐Befragung oder eines Online‐Fragebogens ist dabei explizit ausgenommen.
Wichtig: Es ist in der AU-Richtlinie nicht definiert, wie lange ein vorheriger Kontakt zurückliegen darf, damit eine AU im Rahmen der Videosprechstunde bescheinigt werden kann. Bei Einführung der Videosprechstunde in den EBM wurde allerdings festgelegt, dass die damals berechnungsfähigen Leistungen nach den Nrn. 01439 und 01450 EBM nur zum Ansatz kommen dürfen, wenn in einem der beiden Quartale, die der Berechnung unmittelbar vorausgehen, ein persönlicher Arzt-Patientenkontakt (APK) in der Praxis stattgefunden hat und die Verlaufskontrolle durch dieselbe Praxis erfolgt wie die Erstbegutachtung. Das ist zwar in dieser eindeutigen Form im Rahmen der Weiterentwicklung wieder aufgehoben worden, kann aber als Anhaltspunkt dienen.
Fallstrick 2: Welche Krankheiten sind “geeignet”?
Eine weitere Frage ist, was Krankheitsbilder sind, die auf dieser Grundlage per Videokontakt derart sachgemäß beurteilt werden können, dass eine Video-AU rechtssicher möglich ist? Eine solche Definition gibt es ebenfalls aus den Anfängen der Videosprechstunde. Mit Beschluss vom 1. April 2017 hatte der Bewertungsausschuss festgelegt, dass Videosprechstunden nur beschränkt auf die visuelle postoperative Verlaufskontrolle
- einer Operationswunde,
- einer/von akuten, chronischen und/oder offenen Wunde(n),
- einer/von Dermatose(n),
- auch nach strahlentherapeutischer Behandlung,
- von Bewegungseinschränkungen/-störungen des Stütz- und Bewegungsapparates, auch nervaler Genese,
- als Verlaufskontrolle, die Beurteilung der Stimme und/oder des Sprechens und/oder der Sprache als Verlaufskontrolle oder
- die anästhesiologische, postoperative Verlaufskontrolle anwendbar sind.
Das wurde zwar mit einem weiteren Beschluss des Bewertungsausschusses vom 1. Oktober 2019 bereits etwas aufgeweicht, indem weitere Leistungen wie die Versichertenpauschale und sogar Gesprächsleistungen beispielsweise nach Nr. 03230 EBM in die Videosprechstunde Einzug gehalten hatten. Mit dem aktuellen Beschluss des G-BA ist diese Einschränkung aber nicht völlig aufgehoben.
Eine Video-AU wäre deshalb bei dem folgenden Beispielfall ohne arbeitsrechtliche Bedenken uneingeschränkt möglich.
Fallstrick 3: Dauer der Krankschreibung
Eine Krankschreibung per Video kann bei erstmaliger Feststellung für maximal sieben Kalendertage ausgestellt werden. Danach muss der Patient die Praxis aufsuchen, falls er weiterhin krank sein sollte, oder es muss ein Hausbesuch erfolgen.
Für den Fall der Folgebescheinigung einer AU per Videosprechstunde wurde in Paragraf 4 Abs. 5 Satz 4 vereinbart, dass dies zulässig ist, wenn bereits zuvor aufgrund unmittelbar persönlicher Untersuchung durch den Vertragsarzt Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt worden ist.
Wichtig: Grundsätzlich liegt die Entscheidung über eine Video-AU beim Arzt. Ist keine hinreichend sichere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde möglich, muss eine persönliche Untersuchung in der Praxis oder der Häuslichkeit erfolgen. Ein Anspruch auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde besteht für Versicherte nicht.
Fallstrick 4: Korrekte Aufklärung der Patienten
Aus haftungsrechtlichen Gründen muss der Patient im Vorfeld der Videosprechstunde über die hier eingeschränkten Möglichkeiten der Befunderhebung zum Zwecke der Feststellung der AU im Rahmen der Videosprechstunde aufgeklärt werden. Das schreibt der entsprechende Beschluss ausdrücklich vor.
Wichtig: An dieser Stelle kommt neben der arbeitsrechtlichen Komponente auch ein haftungsrechtliches Element hinzu. Hier geht es weniger darum, ob auf der Grundlage des o.g. Beschlusses die dort genannten Erkrankungen grundsätzlich aus medizinischer Sicht über eine Videosprechstunde behandelt werden können, sondern die Frage, ob bei der jeweiligen Erkrankung die Möglichkeiten im Rahmen einer Videosprechstunde ausreichen, um zu vermeiden, dass unmittelbar gefährliche Verlaufsformen nicht erkannt werden. Hier liegt sicherlich ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko, das man unbedingt rechtsverbindlich durch eine solche, ausdrücklich im Beschluss des G-BA vorgesehene Aufklärung des Patienten vermeiden sollte. Als juristisch denkbare Vorgehensweise käme hier die Erklärung gegenüber dem Patienten in Anwesenheit einer MFA in Betracht.
Eine solche (besondere) Aufklärung wäre beispielsweise bei dem folgenden Fall erforderlich. Dem Patienten müsste mitgeteilt werden, dass eine psychosomatische Komponente der Beschwerden zwar naheliegt, im Hinblick auf die vorhandenen Risikofaktoren aber eine organische (z. B. kardiale) Ursache per Videosprechstunde nicht ausgeschlossen werden kann.