Achtung (22.1.21): Die Berechnung der Ziffern und damit auch die Inhalte des Spickzettels entsprechen teilweise nicht mehr dem aktuellen Stand!
Die Videosprechstunde kann helfen, finanzielle Einbußen von Hausarztpraxen in Zeiten von Ausgangs- und Kontaktsperren abzufedern. Dafür haben Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband im März bestehende Einschränkungen – bis dato waren sowohl die Anzahl der per Video behandelten Patienten als auch die Menge der so erbrachten Leistungen auf 20 Prozent begrenzt – vorübergehend aufgehoben (“Der Hausarzt” 7/20). Beim Ansetzen der entsprechenden Ziffern sind verschiedene Fallkonstellationen zu beachten:
- Sollte im Quartal ausschließlich ein (oder mehrere) Video-Kontakt(e) stattfinden, ist der Fall mit der Ziffer 88220 zu kennzeichnen. Dann werden die 03000 und die 03040 sowie (falls zutreffend) der NäPA-Zuschlag 03060 um 20 Prozent gekürzt. Allerdings ist dann auch für die Abrechnung keine Versichertenkarte erforderlich. Sollte im Quartal noch ein persönlicher Kontakt stattfinden, liest man die Karte ein und nimmt die Kennzeichnungsziffer 88220 wieder heraus, dann wird nicht gekürzt.
- Pro Video-Telefonat rechnet man den Technik-Zuschlag 01450 (4,39 Euro) ab. Dieser ist auf 47,5x/Quartal pro LANR gedeckelt.
- Außerdem setzt die KV die Anschubfinanzierung 01451 (9,95 Euro) zu – vorausgesetzt, es haben mindestens 15 Videokontakte im Quartal stattgefunden. Der Zuschlag 01451 wird maximal 50x/Praxis und Quartal bezahlt (befristet bis 30. September 2021).
- Bei Patienten, die neu in der Praxis sind oder in diesem und dem letzten Quartal noch nicht da waren, kommt die Ziffer 01444 (1,10 Euro) zur Identifizierung des Patienten hinzu (befristet bis 30. September 2021).
- Für längere Video-Gespräche ist ab zehn Minuten die 03230 zusätzlich anzusetzen. Falls vorher bereits ein persönlicher Kontakt stattgefunden hat, darf auch die 35110 (psycho- somatisch-therapeutisches Gespräch) abgerechnet werden.
- Bei pflegebedürftigen Patienten kommen in Einzelfällen noch die 01442 (Fallkonferenz mit Pflegekräften, max. 3 x/Jahr) und die 37120 (Fallkonferenz Pflegeheim bei Bestehen eines Pflegeheim-Vertrags) in Betracht.
Praxis-Tipp: Die Videosprechstunde kann helfen, die Chroniker-Ziffern für die Folge-Quartale zu retten. Im Video-Kontakt dürfen die Chroniker-Ziffern 03220 und 03221 zwar ebenso wenig abgerechnet werden wie die Geriatrie-Ziffern 03360 und 03362, der Video-Kontakt zählt aber, um in den Folge-Quartalen wieder abrechnen zu dürfen: Bei der “4-3-2-1 Regel” (von 4 Quartalen 3 mit Praxis-Kontakt, 2 mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt, wegen 1 chronischen Erkrankung) darf einer der beiden persönlichen Kontakte per Video erbracht werden.
Zudem kann ein Video-Arzt-Patientenkontakt einen der drei erforderlichen Arzt-Patienten-Kontakte für die Berechnung der Ziffer 02310 (sekundär heilende Wunde) ersetzen.
Einschätzung der “Rauchenden Köpfe”: Wir sind keine Tele-Ärzte
Wenig Gutes hörte man aus Kollegenkreisen zur Videosprechstunde: zu umständlich, schlecht bezahlt, kein Mehrwert. Nur die Politik war überzeugt, dass etwas Tolles geschaffen wurde. Dann kam Corona – beziehungsweise die durch die Epidemie ausgelöste Notwendigkeit, soziale Kontakte auf das absolut Unverzichtbare zu beschränken. Viele Praxen waren auf einmal leer, weil Präventions- und Routine-Untersuchungen abgesagt oder verschoben wurden. Stattdessen telefonierte man sich die Ohren heiß.
Was bedeutet das wirtschaftlich für die Praxis? In manchen KV-Bezirken konnte man kurzzeitig die 01435 für den mittelbaren (z. B. telefonischen) Kontakt mehrfach abrechnen oder im gleichen Arztfall wie die 03000, mittlerweile wurden diese Ausnahmeregelungen bereits beendet.
Für das erste Quartal mag das bei der ein oder anderen Praxis die Einbrüche im Umsatz etwas abgefedert haben, aber wie sieht es im zweiten Quartal aus?
Der Nutzen einer persönlichen Therapie-Überprüfung ist gegen das Infektionsrisiko von Patient und Personal abzuwägen. Viele Rezepte oder Überweisungen für dringende Untersuchungen werden vor diesem Hintergrund auch in den nächsten Wochen telefonisch besprochen und per Post zugeschickt werden.
Praxis-Tipp: Aktuell darf dafür, wie sonst nur für Post an Mitbehandler, die Portoziffer 01422 abgerechnet werden!
Das bedeutet aber: keine Quartalspauschale. Ein schwacher Trost, stattdessen 9,67 Euro für die 01435 zu bekommen.
In diesem Zusammenhang haben sich nun viele näher mit der Videosprechstunde beschäftigt. Ist sie jetzt plötzlich gut bezahlt? Nein, das nicht, aber besser als gar keine 03000 allemal.
Bringt die Videosprechstunde aber auch außerhalb von Abrechnungsfragen einen Mehrwert? Wir finden den zusätzlichen Nutzen zu einem Telefonat, welches möglicherweise durch ein Foto einer Wunde ergänzt wird, sehr begrenzt. Darüber hinaus dauern Videofonate unserer Erfahrung zufolge oft länger als Telefonate. Und: Gegenüber einem “echten” Arzt-Patienten-Kontakt kann man Körpersprache schlechter lesen, Gerüche nicht wahrnehmen (Alkohol? Nikotin? Pflegezustand?), man kann nicht körperlich untersuchen, nicht chirotherapeutisch behandeln, keine Wunden versorgen.
Ganz klar: Wir wollen keine Tele-Ärzte werden, dazu ist unser Beruf zu vielseitig.
Gegen den möglicherweise kleinen Zusatznutzen steht der Aufwand: Eine vernünftige Internetverbindung auf beiden Seiten, die Freigabe von Mikro, Kamera, Lautsprecher ist erforderlich. Nicht wenige Videofonate scheitern daran, dass der Patient das nicht “hinkriegt”. Ganz zu schweigen von der Authentifizierung des Patienten oder Datenschutzfragen.
Unser Fazit: Aktuell mag die Videosprechstunde ein Mittel sein, um Einbußen abzumildern. Ein Standardverfahren für die breite Anwendung in der Zukunft ist sie aber wohl nicht – dafür überwiegen weiterhin die Nachteile gegenüber einem persönlichen Kontakt.