EBM-ReformDie Gewinner: Mit diesen Leistungen punkten Sie

Quer durch den „Rest-EBM“ wurden eine Reihe von Leistungen, die in der hausärztlichen Praxis eine Rolle spielen, in der Bewertung angehoben. Eine Übersicht – und hilfreiche Tipps, wie die anfänglichen Verluste ausgeglichen werden können.

Fallkonferenzen

Aufgewertet wurden alle Fallkonferenzen im EBM nach den Nrn. 01442 (Videofallkonferenz mit Pflegekräften), 37120 (Fallkonferenz in der Heimbetreuung) und 37320 (Fallkonferenz in der Palliativversorgung), jeweils von 64 auf 86 Punkte. Da es sich hier durchweg um extrabudgetäre Leistungen handelt, entspricht dies einem Plus von jeweils 2,42 Euro.

Während die 01442 per se nur als Videokonferenz berechnungsfähig ist, können die beiden anderen Fallkonferenzen persönlich aber alternativ auch als Videokonferenz zum Ansatz kommen. In diesem Fall können die – allerdings nicht neu bewerteten – sonstigen Videoleistungen wie die Nrn. 01450 EBM (Zuschlag für die Betreuung im Rahmen einer Videosprechstunde oder Videofallkonferenz, 4,39 Euro) und 01451 EBM (Anschubförderung für Videosprechstunden, 10,11 Euro) zusätzlich berechnet werden.


PRAXIS-TIPP

Bei einer Videokonferenz, beispielsweise im Palliativbereich, kann durch die Aufwertung der Fallkonferenzen der Verlust bei der Versichertenpauschale kompensiert werden (Tab. 8).


Die übrigen palliativmedizinischen Leistungen sind in der Bewertung zwar gleichgeblieben, stellen aber im Hinblick auf die Plausibilitätsprüfung nach Zeitvorgaben ebenfalls einen beachtenswerten Aspekt der EBM-Reform dar. Keine Zeitvorgabe haben weiterhin die Leistungen nach den 03370, 03373 und eben jene Fallkonferenz nach 37320 EBM; bei den anderen Leistungen wurden die Zeiten gesenkt (Tab. 9).

Früherkennung

Aus hausärztlicher Sicht erfreulich und beachtenswert sind auch die Aufwertungen bei den Vorsorgeleistungen – insbesondere, weil hier ebenfalls extrabudgetär und damit ohne “Wenn und Aber” gezahlt wird. In der Bewertung angehoben wurden die Aufklärungsgespräche zum Ultraschall-Screening des Bauchaortenaneurysmas nach 01747 EBM um 25 Punkte (2,75 Euro) und zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms nach 01740 EBM um einen Punkt. Beide Leistungen sind zwar nur einmalig berechnungsfähig, können aber mit allen anderen Vorsorgeleistungen kombiniert werden. Die Plausibilitätszeiten liegen bei 7 und 4 Minuten.


PRAXIS-TIPP

Mit Blick auf einen korrekten und praktikablen Ablauf sollte man bei der Versorgung eines Palliativpatienten beachten, dass die Leistung nach Nr. 03370 EBM immer am Anfang der Versorgung erbracht und berechnet werden kann, auch wenn beispielsweise aus medizinischen oder Kapazitätsgründen an eine spezialisierte Palliativversorgung (SAPV) übergeben wird. Die Leistung kann auch dann nach vier Quartalen wiederholt werden. Die Verordnung der SAPV wird nach den 01425 und 01426 EBM in Rechnung gestellt. Eine Verlängerung nach  01426EBM ist mehrfach berechnungsfähig, allerdings nur zweimal innerhalb eines Quartals. Wird eine Verordnung zur SAPV-Vollversorgung ausgestellt, können im betreffenden Zeitraum keine der übrigen Palliativleistungen aus dem Hausarztkapitel berechnet werden. Erfolgt die Verordnung als Teilversorgung auf dem Muster 63, ist dies hingegen möglich.


Wichtig: Das Zeitintervall beim Ansatz des Check-up nach 01732 EBM wurde auf drei Jahre angehoben, während das für das Hautkrebsscreening nach 01745 EBM (27,80 Euro) bei zwei Jahren bleibt. Es bietet sich deshalb an, diese beiden Untersuchungen künftig grundsätzlich zu trennen und im jeweils gültigen Intervall nach 01732 EBM und 01745 EBM zu berechnen. Der Zuschlag nach Nr. 01746 EBM sollte nur noch eine untergeordnete Rolle spielen.

Da die genannten Leistungen in einer Sitzung erbracht und berechnet werden können, ergibt das in Summe eine Honoraranhebung von 109,32 Euro auf 116,24 Euro. Hinzu kommt, dass die Plausibilitätszeiten aller präventiven Leistungen seit 1. April teils recht deutlich gesenkt wurden und das Tagesprofil in Summe nur noch mit 46 Minuten (vorher 61 Minuten) belasten.

Prä- und postoperative Leistungen und “kleine” Chirurgie

Die ebenfalls im extrabudgetären Bereich angesiedelten hausärztlich-präoperativen Leistungen 31010 und 31011 EBM wurden jeweils um 7 Punkte, 31012 EBM um 14 Punkte und 31013 um 4 Punkte angehoben. Die postoperative Behandlung nach 31600 EBM ist jetzt 3 Punkte (0,33 Euro) mehr wert (Tab. 11, S. 20).

Erfolgt eine solche prä- oder postoperative Behandlung als Zielauftrag, kann anstelle der Versichertenpauschale nur die 01436 EBM (Konsultationspauschale) unverändert mit 1,98 Euro berechnet werden.


FALLBEISPIEL 2

Ein 65-jähriger männlicher Patient mit einem bekannten Hypertonus und degenerativen Gelenkerkrankungen stellt sich in der Praxis zur Verlaufskontrolle vor und fragt anstehende und mögliche Vorsorgeleistungen an.

Bewertung: Die extrabudgetäre Vergütung der Vorsorgeleistungen und deren teilweise höhere Bewertung führen zu einem Honoraranstieg, auch wenn einige Leistungen nur einmalig möglich sind. Ein wirksames Erinnerungsmanagement bei den übrigen Vorsorgeleistungen gewinnt deshalb an wirtschaftlicher Bedeutung für die Praxis.


Wichtig: Bei diesen Leistungen ist zu beachten, dass es sich abrechnungstechnisch um einen “neuen” Fall handelt. Das bedeutet, wenn der Patient, bei dem eine ambulante Operation stattfinden soll, auch ansonsten im Quartal hausärztlich versorgt wird, erfolgt eine getrennte Abrechnung. Bei der postoperativen Nachsorge muss eine Überweisung des Operateurs vorliegen, die den OPS-Code und das Op- Datum beinhaltet. Das ist wichtig, da die Leistung nach 31600 EBM nur einen Zeitraum von 21 Tagen umfasst. Parallel erbrachte Leistungen, die nichts mit der Operation zu tun haben oder nach dem Zeitraum von 21 Tagen noch notwendig werden, können gesondert berechnet werden (Fallbeispiel 3).

Geriatrie

Der hausärztlich-geriatrische Betreuungskomplex nach 03362 EBM wurde um 15 Punkte (1,65 Euro) höher bewertet, das hausärztlich-geriatrische Basisassessment nach 03360 EBM ist jetzt aber 9 Punkte (0,99 Euro) weniger wert (Tab. 12).

Folgen in der Praxis: Als “Reaktion” auf die Abwertung in der hausärztlichen Geriatrie sollte man beachten, dass die Leistung nach 03362 EBM (17,47 Euro) in jedem Quartal berechnet werden kann, die 03360 EBM aber nur zweimal innerhalb von vier Quartalen. Da zur Berechnung der 03362 EBM der Ansatz der 03360 EBM notwendig ist, aber nur einmal innerhalb von vier vorausgegangenen Quartalen, sollte man nicht übers “Ziel hinausschießen” und die Leistung nur einmal im Krankheitsfall erbringen und berechnen.

Alternativ könnte der Patient jährlich für ein spezielles Assessment (Nrn. 30984 bis 30986 EBM) an einen geriatrisch spezialisierten Arzt überwiesen werden, der die Diagnostik, nicht jedoch die aufgewertete, in der Hausarztpraxis verbleibende Therapie nach 03362 EBM übernehmen kann. Für die Überweisung kann die extrabudgetär vergütete 30980 EBM berechnet werden. Die wurde zwar auch abgewertet, aber nur um einen Punkt und wird damit immerhin noch mit 21,21 Euro bezahlt. Da hier auch die jeweils im Quartal berechnungsfähige 03362 EBM möglich ist, würde man die Abwertung beim Assessment nach 03360 EBM “umgehen”.


FALLBEISPIEL 3

Prä- und postoperative Behandlung bei Op wegen Inguinalhernie, Patient mit Hypertonie.


Berechnungsfähig wird in solchen Fällen außerdem die geriatrische “Nachsorgeleistung” nach 30988 EBM, unverändert vergütet mit 65 Punkten (7,14 Euro).

Versorgung von Heimpatienten

In Erwägung ziehen sollten Hausärzte, ob sie allein oder mit anderen Praxen einen Versorgungsvertrag mit einem Pflegeheim nach Paragraf 119b SGB V abschließen, der die Anforderungen der Anlage 27 zum BMV-Ä erfüllt (Fallbeispiel 4, S. 22). Es ist sogar möglich, dass die KV dieses anfragt. Denn: Wenn eine Pflegeeinrichtung eine Kooperation anfragt, müssen KVen seit August 2019 einen entsprechenden Vertrag innerhalb von drei Monaten vermitteln – und demnach auf Ärzte zugehen. Der Hausärzteverband Niedersachsen bietet einen Muster-Vertrag an: www.hausarzt.link/ayWqV

Akupunktur, Allergologie und andere

Angehoben wurden im hausärztlichen Kapitel die Bewertungen der 03242 (Testverfahren bei Demenzverdacht) um 4 Punkte, 03331 (Prokto/Rektoskopischer Untersuchungskomplex) um 9 Punkte, 03350 (Entwicklungsneurologische Untersuchung) um 28 Punkte und 03351 (Untersuchung zur Sprachentwicklung) um 4 Punkte. Die beiden letztgenannten Leistungen können Hausärzte berechnen, wenn sie nachweisen, dass sie diese Leistungen bereits vor dem 31. Dezember 2002 abgerechnet haben und/oder über eine mindestens einjährige pädiatrische Weiterbildung verfügen.


FALLBEISPIEL 4

Versorgung einer 85-jährigen Pflegepatientin im Altersheim, zusammen mit der nicht-ärztlichen Praxisassistentin (NäPA). Es bestehen mehrere chronische Erkrankungen: Diabetes mellitus, Multiinfarkt-Demenz, Ulcus cruris rechts.ABewertung: Bei der Versorgung von Heimpatienten müssen


Im von Hausärzten qualifikationsabhängig berechnungsfähigen Bereich ist die Anhebung der Bewertung der 30790 (Eingangsdiagnostik und Abschlussuntersuchung zur Behandlung mittels Körperakupunktur) um 46 Punkte, 30900 (Kardiorespiratorische Polygraphie) um 51 Punkte und 30130 (Hyposensibilisierungsbehandlung) um 8 Punkte erwähnenswert.

Wer die Qualifikation zur Abrechnung weiterer allergologischer Leistungen besitzt (Zusatzbezeichnung Allergologie), sollte die strukturellen Veränderungen in der Allergologie beachten.

Bisher ist es nicht möglich, eine allergologische Anamnese abzurechnen, ohne dass anschließend eine Allergietestung erfolgt, da sie obligater Leistungsinhalt der 30110 und 30111 EBM (Allergologiediagnostik I und II) ist. Um künftig eine allergologische Anamnese von Allergie-Testverfahren abzugrenzen, wurde der Abschnitt 30.1 umstrukturiert und der Abschnitt 30.1.1 in “Allergologische Anamnese” und der Abschnitt 30.1.2 in “Allergie-Testungen” umbenannt. Damit einher geht eine deutliche Abwertung der 30110 auf 258 Punkte und 30111 auf 220 Punkte. Allerdings wird in Abschnitt 30.1.1 eine neue Nr. 30100 (65 Punkte) aufgenommen. Sie kann unabhängig von Allergie-Testverfahren für die allergologische Anamnese und/oder zur Beratung und Befundbesprechung nach Vorliegen der Ergebnisse der Allergietestung je vollendete fünf Minuten und bis zu viermal im Krankheitsfall abgerechnet werden. Die bislang im Abschnitt 30.1.1 angesiedelten 30110 und 30111 EBM werden in den Abschnitt 30.1.2 überführt. Die spezifische allergologische Anamnese als obligater Leistungsinhalt entfällt.

Neu eingeführt zur Durchführung der Testreihen für die Allergiediagnostik werden darüber hinaus zwei Kostenpauschalen nach 40350 und 40351 EBM. Die Kostenpauschale 40350 in Höhe von 16,14 Euro ist bei der Abrechnung der 30110 EBM abrechenbar, die Kostenpauschale 40351 in Höhe von 5,50 Euro bei der 13250, 13258 und 30111 EBM.

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